Erleichterungen bei Desinfektionsmittel-Herstellung

Erleichterungen bei Desinfektionsmittel-Herstellung
© Mongkolchon / Adobe Stock

Erleichterungen für die Herstellung von Desinfektionsmittel

Vor dem Hintergrund der Knappheit von Handdesinfektionsmitteln hatte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Allgemeinverfügungen zur Zulassung bestimmter Biozidprodukte zur Händedesinfektion erlassen. Danach konnten neben Apotheken, der pharmazeutischen und chemischen Industrie auch juristische Personen des öffentlichen Rechts Desinfektionsmittel nach den vorgegebenen Rezepturen herstellen und diese an berufsmäßige Verwender abgeben.

Die letzte Allgemeinverfügung ist am 5. April 2021 außer Kraft getreten. Nach diesem Datum dürfen nur noch zugelassene oder im Zulassungsverfahren befindliche Desinfektionsmittel mit 2-Propanol als Wirkstoff auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.Ethanol-haltige Desinfektionsmittel dürfen weiterhin hergestellt und verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach den Übergangsregeln erfüllen.

Weitere informationen dazu finden Sie hier.

Musteretiketten der BAuA für Desinfektionsmittel

Um die Einhaltung der Anforderungen der CLP-Verordnung (Kennzeichnung/Etikettierung) für Unternehmen hinsichtlich der Herstellung von Desinfektionsmitteln zu erleichtern, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Musteretiketten veröffentlicht. Diese gelten allerdings ausschließlich für Desinfektionsmittel, die auf Basis der Allgemeinverfügung der BAuA aus April 2020 (coronabedingt befristete ausnahmsweise Zulassung gewisser Rezepturen zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln) hergestellt wurden. Die Musteretiketten sind daher auch nur im Ausnahmefall und befristet zu verwenden.

Die Musteretiketten finden Sie auf der Website des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks hier.

Darüber hinaus hat die BAuA ein Dokument zur Hilfe für Unternehmen bei der Einstufung und Kennzeichnung von Händedesinfektionsmitteln im Rahmen der Ausnahmezulassung aufgrund der Verbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (Allgemeinverfügung vom 9. April 2020) veröffentlicht.

Die Hilfestellung der BAuA finden Sie hier.

 

Unterstützung für Unternehmen bei der Herstellung und Vermarktung von Desinfektionsmitteln

Darüber hinaus hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) weitere Informationen bekannt gegeben, um Unternehmen bei der Herstellung und Vermarktung von Desinfektionsmitteln zu unterstützen.

Neben der Empfehlung für Unternehmen, sich auf Artikel 55 der EU-Verordnung über Biozidprodukte (zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen von den Standardanforderungen der Verordnung für die Zulassung von Produkten zum beschleunigten Markzugang bei zuständiger nationaler Behörde, wenn Desinfektionsmittel bereits einen zugelassenen Wirkstoff enthalten) zu berufen, stellt die ECHA drei Listen mit Informationen zur Verfügung, um Unternehmen die Informationssuche zu erleichtern:

  • Biozidwirkstoffe, die für ihre Verwendung in Desinfektionsmitteln zugelassen oder überprüft werden,
  • Desinfektionsmittel, die nach der Biozidprodukteverordnung (BPR) zugelassen sind und
  • Desinfektionsmittel, die nach den nationalen Regelungen in Spanien, den Niederlanden und der Schweiz zugelassen sind.

Darüber hinaus teilt die ECHA mit, dass sie eine neue Webseite zu COVID-19 eingerichtet hat, um regelmäßig Informationen über Unterstützungsmaßnahmen der ECHA zur Verfügung zu stellen.

Hinweise der ECHA, sowie die erstellen Listen und weitere Informationen finden Sie hier.

Fragen können an den REACH-CLP-Biozid Helpdesk gerichtet werden

Die BAuA teilt auf Anfrage mit, dass sich betroffene Unternehmen mit konkreten Fragen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln sowie zu den bezüglichen Allgemeinverfügungen der BAuA an den REACH-CLP-Biozid Helpdesk wenden können.

Dazu weist die BAuA einerseits auf die Website des Helpdesks hin, auf welcher Informationen zu den Allgemeinverfügungen und damit den Ausnahmezulassungen für Flächen- und Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus beantwortet das Helpdesk-Team nach Angaben der BAuA auch Anfragen von Seiten der Unternehmen, die von diesen Ausnahmezulassungen Gebrauch machen wollen. Diese können den Helpdesk direkt über die E-Mail reach-clp-biozid@baua.bund.de erreichen bzw. über ein Kontaktformular.

Allerdings bittet die BAuA um Verständnis für teilweise möglicherweise verlängerte Beantwortungszeiten.