Anzeigepflicht für Verdunstungskühlanlagen bis 19. August

Anzeigepflicht für Verdunstungskühlanlagen bis 19. August
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Stand: 10.07.2018

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist im vergangenen Jahr in Kraft getreten. Diese Verordnung legt Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für diese Anlagen fest, um einen möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen. Dafür greift sie weitgehend auf bereits bestehende technische Regeln (VDI-Richtlinien) für einen hygienisch einwandfreien Betrieb dieser Anlagen zurück. Zu den in der neuen Verordnung vorgegebenen Anforderungen und Pflichten zählen beispielsweise betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen, Überprüfungen der Anlagen durch Sachverständige oder Inspektionsstellen, Dokumentation im Betriebstagebuch und Maßnahmen für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlagen.

Eine weitere Betreiberpflicht – die Anzeigepflicht für bestehende Anlagen nach § 13 der Verordnung – tritt am 19. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben Betreiber bestehender Anlagen diese binnen eines Monats, also bis zum 19. August 2018, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verwaltungskooperation des Bundes und der Länder VKoopUIS, Projekt 24, hat dafür unter www.kavka.bund.de ein Online-Portal eingerichtet. Mit der Anzeige wird jeder Anlage dort eine eindeutige Anlagen-ID zugeordnet.

Vom Anwendungsbereich der 42. BImSchV betroffen sind grundsätzlich alle Anlagen, in denen Wasser verregnet oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Das sind zum einen Verdunstungskühlanlagen, die als offene Rückkühlwerke von Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen betrieben werden. Sie können sowohl in der Industrie und Energiewirtschaft als auch im Handel, der Gastronomie oder für Hotel- und Bürogebäude genutzt werden. Zum anderen unterliegen dem Anwendungsbereich der Verordnung auch Nassabscheider zur Abluftreinigung und Kühltürme großer Feuerungsanlagen.