Emissionshandel: Frist zur Befreiung endet am 29. Juni

Emissionshandel: Frist zur Befreiung endet am 29. Juni
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Stand: 04.06.2019

Seit Anfang Mai ist die Emissionshandelsverordnung 2030 in Kraft. Sie regelt insbesondere die Befreiung von Kleinemittenten aus dem Emissionshandel für die Jahre 2021 bis 2030 (4. EU-Handelsperiode). Kleinemittenten können sich von den einzelnen Pflichten des Emissionshandels befreien lassen. Anträge auf Befreiung als Kleinemittent für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 können nur noch bis zum 29. Juni, 24 Uhr, bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) und nur über die Virtuelle Poststelle (VPS) gestellt werden. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch mehr auf eine Befreiung für diesen Zuteilungszeitraum. Darauf macht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein aufmerksam.

Als Kleinemittent gilt der Betreiber einer stationären Anlage, wenn deren Kohlenstoffdioxidemissionen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils weniger als 15.000 Tonnen pro Jahr betragen haben. „Falls eine Befreiung als Kleinemittent beabsichtigt wird, kann es laut DEHSt vorteilhaft sein, zeitgleich mit dem Befreiungsantrag ebenfalls bis zum 29. Juni einen verifizierten Zuteilungsantrag zu stellen“, sagt Dominik Heyer von der IHK Mittlerer Niederrhein. Weitere Informationen dazu gibt es unter: www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/20774