Änderung im Förderprogramm: Energieberatung im Mittelstand

Änderung im Förderprogramm: Energieberatung im Mittelstand
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Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ändert das BMWi seine Förderpraxis im Bundesförderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“. Neuerdings kann der Zuschuss unmittelbar an das Beratungsunternehmen ausgezahlt werden, sodass das beratene Unternehmen nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten muss. Lediglich die Zahlungen des Eigenanteils müssen von vornherein getätigt werden.

Anbei finden Sie das Rundschreiben des BAFA im Worlaut:

„1. Zuschusszahlung an das Beratungsunternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) möchte es KMU in Zeiten der Covid19-Pandemie erleichtern, geförderte Energieberatungen in Anspruch zu nehmen. Abweichend von der Förderrichtlinie wird daher bis auf Weiteres die Möglichkeit eröffnet, den Zuschuss unmittelbar an das Beratungsunternehmen auszuzahlen. Der Vorteil für das beratene Unternehmen:

Es muss nicht mehr mit der Zahlung des vollen Honorars in Vorleistung treten, sondern hat von vornherein nur seinen Eigenanteil zu zahlen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie als Beratungsunternehmen mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind (Adressat des Zuwendungsbescheids bleibt auch in diesem Fall das beratene Unternehmen, das auch den Zuschussantrag stellt).

Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, sind zwei Dinge zu
beachten:

  • Das neue Formular „Ermächtigung“ ist vom KMU vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den restlichen Verwendungsnachweisunterlagen dem BAFA vorzulegen (hinterlegt auf der Internetseite www.bafa.de/ebm
    unter „Formulare“).

  • Es ist eine angepasste Rechnung einzureichen, die sowohl den zu
    erwartenden Bundeszuschuss als auch den vom beratenen Unternehmen zu
    tragenden Eigenanteil ausweist. Rechnungsbeispiele finden Sie im
    Merkblatt „Energieberatung von Kommunen – Merkblatt zum
    Antragsverfahren und zum Beratungsbericht“ des Förderprogramms
    „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen
    Organisationen“ (dort Seite 8, Nr. 4.2). Das Merkblatt ist abrufbar
    unter www.bafa.de/ebk (Publikationen).

2. Bewilligungszeitraum/Vorlagefrist

Der Bewilligungszeitraum wie auch die Frist für die Vorlage der Verwendungsnachweisunterlagen kann bis auf Weiteres ohne Angabe von Gründen unbürokratisch verlängert werden. Hierfür genügt ein formloser, über das Upload-Portal oder per E-Mail einzureichender Antrag.“

Quelle: DIHK