Hersteller von Masken sollten Verpackungsgesetz beachten

Hersteller von Masken sollten Verpackungsgesetz beachten
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Unternehmen die Atemschutzmasken herstellen und diese verpacken, oder Masken importieren, sollten beachten, dass die Verpackungen der Masken in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes fallen. Dies bedeutet, dass sowohl Verpackungen von Alltagsmasken als auch von medizinische Masken, welche hauptsächlich in Arztpraxen und Kliniken genutzt werden, von der Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz betroffen sind.

Betroffen von dem Verpackungsgesetz (VerpackG) ist jeder, der verpackte Ware gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt (im Gesetz „Hersteller“ genannt) und dessen Verkaufs- oder Umverpackung typischerweise bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (im Gesetz „systembeteiligungspflichtige Verpackung“ genannt). Die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen sind nach dem VerpackG bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu melden und Hersteller müssen sich dort registrieren. Zusätzlich muss über die jeweilige Menge ein Vertrag mit einem Dualen System abgeschlossen werden.

Welche Verpackungen konkret von der Registrierungspflicht betroffen sind, ist in dem Katalog der „systembeteiligungspflichten Verpackungen“ zu finden. Alltagsmasken fallen in diesem Katalog unter die Kategorie „Bekleidung“, professioneller Mund-Nasen-Schutz („OP-Masken"), oder FFP2- und FFP3-Masken fallen dabei unter die Kategorie „Klinikbedarf/Praxisbedarf“.

Hersteller, welche bereits vorher bei der ZSVR registriert waren, sollten darauf achten, die veränderten Verpackungsmengen bei der nächsten Mengennachmeldung zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz haben wir hier für Sie zusammengestellt. Hinweise zur Kennzeichnung von medizinischen Masken finden Sie hier.