Unternehmen in Schwierigkeiten – Steuerentlastungen möglich

Unternehmen in Schwierigkeiten – Steuerentlastungen möglich
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Nach der Änderung der Beihilfeleitlinien der EU-Kommission wird die Zollverwaltung Unternehmen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, nicht von Energie- und Stromsteuerentlastungen ausschließen.

Eine Anpassung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, die mit Verweis auf die EU-Beihilfeleitlinien Unternehmen in Schwierigkeiten von Entlastungen ausschließen, ist aktuell nach Angaben des Bundesfinanzministeriums nicht geplant. Stattdessen wurden die Hauptzollämter angewiesen , im Sinne der angepassten Beihilfeleitlinien der EU-Kommission Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind und vor dem 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, nicht von Energie- und Stromsteuerentlastungen auszuschließen.

Der Zoll hat in seinem Merkblatt 1139a umfangreiche Hinweise zu der Thematik veröffentlicht. Das Merkblatt und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls. Der Zoll weist darauf hin, dass das Formular 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) weiterhin im besherigen Umfang vorzulegen ist.