Energiesammelgesetz stellt Weichen für beschleunigte Energiewende

Energiesammelgesetz stellt Weichen für beschleunigte Energiewende
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 Die Bundesregierung möchte mit dem im November 2018 vom Bundestag verabschiedeten Energiesammelgesetz einen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten. Bereits im Koalitionsvertrag war vorgesehen, die Energiewende schneller voranzutreiben und Sonderausschreibungen für Windenergie an Land sowie Solaranlagen durchzuführen.

Mit dem Energiesammelgesetz werden neben Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) auch Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie weiterer energierechtlicher Vorschriften festgelegt.

Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:

  EEG:

  • Bis 01.01.2021 müssen alle Windenergieanlagen auf Land und auf See mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgestattet sein.
  • Die Paragraphen zur Härtefallregelung (14) und zum Einspeisemanagement (15) werden aufgehoben. Die Regelungen finden sich künftig im EnWG.
  • Die Sonderausschreibungen für Wind an Land in Höhe von 4.000 MW und PV in Höhe von 4.000 MW werden auf die Jahre 2019 bis 2021 verteilt. (2019: 1.000 MW, 2020: 1.400 MW, 2021: 1.600 MW). Ausschreibungstermine werden jeweils der 1. März und der 1. Dezember sein.
  • Bei Biomasse wird es zwei Ausschreibungstermine am 1. April und am 1. November geben, die Mengen bleiben gleich.
  • Die auszuschreibende Menge an Innovationsausschreibungen von 50 MW wird erhöht; 2019: 250 MW, 2020: 400 MW, 2021: 500 MW. Was genau unter innovativ zu verstehen ist, wird in einer Verordnung geregelt.
  • Anlagen, die im Rahmen der Innovationsausschreibung 2019 einen Zuschlag erhalten haben, bekommen keine Entschädigung, wenn sie wegen Netzengpässen abgeregelt werden müssen (Einspeisemanagement).
  • Bei PV-Anlagen zwischen 40 und 750 kW wird die gesetzliche Vergütung von 11,03 schrittweise auf 8,9 Cent/kWh abgesenkt.
  • Die in den Sonderausschreibungen bezuschlagten PV-Anlagen werden nicht auf den PV-Deckel von 52 GW angerechnet.
  • Regelung der KWK-Eigenversorgung analog der Einigung mit der EU-Kommission.
  • Einführung einer Möglichkeit zur Schätzung bei der Abgrenzung von Drittmengen  (Weitere Informationen: siehe unten).

 KWKG:

  • Einführung einer Definition für Dampfsammelschienenanlagen.
  • Einführung eines Kumulierungsverbots.
  • Anwendung des neuen Paragraphen zu Messung und Schätzung des EEG zur Abgrenzung von Drittmengen bei der KWK-Umlage.
  • Im KWKG wurde eine Definition des Dampfnetzes im Unterschied zu einem Wärmenetz eingefügt.
  • Die Fördersätze des KWKG wurden bis zum 31.12.2025 verlängert. Das gilt auch für die Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern.
  • Die Übergangsfrist für bestehende Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen wurde vom 23.03. auf den 30.11.2018 verschoben.

 EnWG:

  • Einbeziehung der Regelung aus dem EEG zu Härtefällen und Einspeisemanagement und damit Abschwächung des Einspeisevorrangs erneuerbarer Energien und von KWK-Anlagen.
  • Anwendung des neuen Paragraphen zu Messung und Schätzung des EEG zur Abgrenzung von Drittmengen bei der Offshore-Umlage und der §19-Umlage.

 Windenergie-auf-See-Gesetz:

  • Klarstellung, dass sich die Ausbauziele nur auf an ein öffentliches Netz angeschlossene Parks beziehen. Dadurch soll die Errichtung von Parks ermöglicht werden, die den Strom z. B. direkt für Power-to-x verwenden.

 Abgrenzung von Drittstrommengen:

  • Mit den Paragraphen 62a und 62b EEG 2017 werden Neuregelungen zur Abgrenzung von Strommengen, die unterschiedlich mit der EEG-Umlage belastet sind, eingeführt.
  • Paragraph 62a beschreibt, dass für geringe Stromverbräuche eines Dritten unter bestimmten Umständen die gleichen EEG-Umlage-Privilegien gelten wie für den Letztverbraucher. Der Gesetzgeber sieht allerdings eine sehr restriktive Handhabung des Paragraphen 62a vor.
  • Paragraph 62b sieht vor, dass weitergeleitete Strommengen, die zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, weiterhin mess- und eichrechtskonform von Strommengen, die (teilweise) EEG-Umlage-befreit sind, abzugrenzen sind. Neu ist, dass die Schätzung von Drittstrommengen in Zukunft möglich sein soll, falls geeichte Messungen technisch unmöglich erscheinen oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden sind.
  • Sofern Unternehmen der Verpflichtung zur mess- und eichrechtskonformen Abgrenzung von Drittstrommengen nicht nachkommen, verhalten sie sich nicht rechtskonform. Jedoch besteht eine Übergangsregelung, die es ermöglicht, zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 Schätzungen der Drittstrommengen vorzunehmen, auch wenn eine Messung technisch und wirtschaftlich möglich ist. Ab dem 01.01.2021 müssen jedoch entsprechende Messgeräte sowie ein Messkonzept vorhanden sein. Für alle Fälle vor dem 01.01.2018 ist auch nachträglich eine Schätzung möglich, sofern der Anspruch des Netzbetreibers auf rückwirkende Zahlung der EEG-Umlage nur daraus resultiert, dass Drittstrommengen in der Vergangenheit nicht mit Messeinrichtungen abgegrenzt wurden. Allerdings muss eine Schätzung erfolgen und eine Nachmeldung beim Netzbetreiber erfolgen, sodass die Jahresendabrechnung angepasst werden kann.
  • Eine ausführliche Beschreibung zur Abgrenzung von Drittstrommengen finden Sie in diesem Merkblatt des DIHK.

 Weiterführende Informationen:

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums. Zudem hat die EnergieAgentur.NRW einen Artikel in ihrem Blog veröffentlicht, der die einzelnen Änderungen nochmals strukturiert aufzeigt.