Vorschrift zu kurzfristigen Energieeinsparmaßnahmen

Vorschrift zu kurzfristigen Energieeinsparmaßnahmen
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Seit dem 1. September 2022 gelten für Unternehmen durch die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) Vorschriften zum Energiesparen. Insbesondere für öffentliche Unternehmen und Unternehmen aus der Energie-, Immobilien- und Tourismuswirtschaft sowie dem Handel gilt zunächst für sechs Monate eine Reihe von Maßnahmen.

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:

Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahme: Das Offenhalten ist als Fluchtweg notwendig.

Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Die Verordnung nennt als Beispiele Anlagen „an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind“, die Beleuchtung an Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen. Hinweise auf das Gewerbe vor Ort (beispielsweise Firmen- oder Ladenschilder) dürfen außerdem während der Öffnungszeiten beleuchtet werden.

Auch die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen ist untersagt. Ausgenommen sind Sicherheits- und Notbeleuchtungen sowie kurzfristige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Ausnahmen gelten auch anlässlich traditioneller oder religiöser Feste, so zum Beispiel für die Weihnachtsbeleuchtung.

In öffentlichen Nichtwohngebäuden gilt eine Reihe von Vorschriften. Öffentliche Gebäude sind definiert als „im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“. Dazu gehört auch ein Unternehmen, das „öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht“. Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:    

  • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, medizinische oder Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein.
  • In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtline für Raumtemperaturen vorgesehen ist.
  • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Bei zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen muss die Temperatur auf das Maß reduziert werden, „das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden“. Nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes liegt diese Temperatur bei Anlagen mit über 400 Litern zwischen 55 bis 60 Grad. Ausnahmen gelten für Anlagen, bei denen der „Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört“.

In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten (außerhalb der öffentlichen Nichtwohngebäude) gelten die oben genannten Maximaltemperaturen für öffentliche Gebäude als Mindesttemperaturen. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um einen Grad nach unten abweichen, müssen es jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen sind zum Beispiel also auch 19 statt wie bisher 20 Grad zulässig.

Für Gas- und Wärmelieferanten gilt eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Bis zum 30. September 2022 müssen sie den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Abrechnungsperiode sowie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstemperatur um 1 Grad mitteilen.

  • Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten leiten die Informationen der Lieferanten an die Nutzer weiter.
  • Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen den Nutzern diese Informationen bis zum 31. Oktober 2022 mit spezifischen Angaben zu der jeweiligen Wohneinheit mitteilen. Erhalten sie nur allgemeine Informationen, müssen sie eine individualisierte Mitteilung mit entsprechenden Informationen anhand typischer Verbräuche bis zum 31. Januar versenden. Sie müssen zudem über Kontaktinformationen und eine Internetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtungen informieren oder auf die Kampagne „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ mit entsprechenden Informationen hinweisen (www.energiewechsel.de).

Quelle: DIHK