Die POP-Verordnung der Europäischen Union

Die POP-Verordnung der Europäischen Union
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Um den Einsatz von langlebigen organischen Schadstoffen (persistente organische Schadstoffe – POPs) einzuschränken oder zu verbieten, wurde 2004 die Stockholmer Konvention unterzeichnet. Um dieses Abkommen in den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen, wurde 2004 die POP-Verordnung erlassen, die 2019 neu verfasst wurde.

Was regelt die Stockholmer Konvention?

Das Stockholmer Übereinkommen zu persistenten organischen Schadstoffen (POP) regelt den Umgang mit Chemikalien, die

  • sehr langlebig (persistent) sind,
  • sich in Organismen stark anreichern (bioakkumulieren),
  • sehr giftig (toxisch) für Mensch und Tier sind
  • und ein großes Ferntransportpotenzial haben.

Sie werden deshalb weitab ihrer Herstellungs- und Einsatzorte, zum Beispiel in polaren Regionen, gefunden. Derzeit sind 33 Chemikalien(gruppen) als POP im Stockholmer Übereinkommen gelistet.

Die POP-Verordnung der EU

In der POP-Verordnung werden die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung (auch in Gemischen und Erzeugnissen) von Stoffen verboten, die im Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. In Anhang II sind Stoffe aufgeführt, die Beschränkungen unterliegen. Anhang III enthält die Stoffe, die Bestimmungen zur Verringerung der Freisetzung unterliegen.

Anhang IV der POP-Verordnung gibt an, oberhalb welcher Gehalte von POP-Stoffen im Abfall dieser zerstört werden muss und ein Material nicht mehr direkt recyclingfähig ist. Sobald Abfälle die Konzentrationsgrenze im Anhang IV erreichen oder überschreiten, muss die Entsorgung so erfolgen, dass die Schadstoffe dabei vollständig zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.

In Deutschland gilt zudem die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV), in der Pflichten für den Umgang mit POP-haltigen Abfällen festgelegt werden. Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von POP-haltigen Abfällen haben danach eine Nachweis- und Registerpflicht, und es gilt ein Vermischungsverbot.

Aktuelle Hinweise

Die EU-Kommission hat zwei Delegierte Verordnungen zur Anpassung des Anhang I der europäischen POP-Verordnung veröffentlicht.

Zum einen ist der Eintrag zu PFOAs, ihrer Salze und PFOA–verwandten Verbindungen betroffen. Hier wurden Grenzwerte verändert bzw. eingeführt, unter anderem um die Herstellung bestimmter Medizinprodukte weiter zu ermöglichen.
Zum anderen sind Pentachlorphenol sowie seine Salze und Ester betroffen - hierfür wird für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen nun ein Grenzwert festgelegt, um das Recycling von Holzspänen weiterhin zu ermöglichen.

Die Änderungen traten am 22. Februar, beziehungsweise 15. März 2021 in Kraft. Die Delegierten Verordnungen finden Sie hier und hier.