Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW
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Am 19. Februar 2022 ist das neue Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in NRW (LKrWG) in Kraft getreten. Es enthält ergänzende Regelungen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes. Durch die Novelle wurde das bisherige Landesabfallgesetz ersetzt.

Neben der Umbenennung erfolgte auch die Aufnahme der fünfstufigen Abfallhierarchie in das Gesetz. Damit soll der Wandel von einer linearen Abfallwirtschaft zu einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft weiter vorangetrieben werden. Bei der Novellierung wurden weitere Anpassungen an das Bundesgesetz durchgeführt, wodurch das Gesetz deutlich gekürzt werden konnte.

Wesentliche Neuerungen

Für Unternehmen ist insbesondere der neu eingefügte § 2a des LKrWG relevant. Danach sind Abfallerzeuger bei Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen (einschließlich Bodenmaterial) von insgesamt mehr als 500 Kubikmetern dazu verpflichtet, ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Dabei sind die Mengen sowie der Verbleib der jeweiligen Abfallfaktionen darzustellen.

Weitere Neuerungen des Gesetzes betreffen neben der Übernahme der fünfstufigen Abfallhierarchie (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung) vor allem die Pflichten der öffentlichen Hand.

Nach dem aktualisierten § 2 des LKrWG bestehen nun Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber in NRW

  • zur nachhaltigen und kreislaufwirtschaftsfreundlichen Beschaffung (§ 2 Abs. 1 LKrwG),
  • zum Einsatz rezyklierter Gesteinskörnungen im Hochbau (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LKrwG)
  • sowie zum Einsatz mineralische Ersatzbaustoffe im Tiefbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3 LKrwG).

Die Nutzung von Sekundärrohstoffen soll dabei gefördert werden, indem Sekundärbaustoffe bei gleicher Eignung nun den Vorzug erhalten. Diese neuen Bestimmungen in Paragraf 2 LKrWG sind jedoch nicht justiziabel.