Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Durch das ElektroG wird die europäische WEEE-Richtlinie (von engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment) in deutsches Recht umgesetzt. Das umweltpolitische Ziel der WEEE-Richtlinie ist es, die Abfallmenge von Elektro- und Elektronikgeräten zu verringern und die Ressourcen effizienter zu nutzen.

Für den Hersteller ergeben sich aus dem ElektroG verschiedene Pflichten:

  • Pflicht zur Registrierung bei der zuständigen Stelle (= Stiftung ear) und der Nachweis über die Finanzierungsgarantie für die Entsorgung von Geräten (B2C)
  • Rücknahmepflicht für Altgeräte
  • Kennzeichnungspflicht von Elektrogeräten
  • Pflicht zum Führen der WEEE-Registrierungsnummer auf Rechnungen
  • Mitteilungs- und Informationspflichten bei der Stiftung ear
  • ggf. Pflicht zur Stellung eines Bevollmächtigten

Im Mai 2021 wurde das „Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ (ElektroG) verkündet, welches am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird. Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen haben wir nachfolgend zusammengefasst.

 

 

Die wichtigsten Änderungen ab 2022

Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Sammelmengen von Elektroaltgeräten zu steigern sowie die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu stärken. Daneben werden auch Maßnahmen getroffen, um das Trittbrettfahren von Herstellern aus dem Ausland unter Zuhilfenahme von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern zu verhindern. 

Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend aufgelistet.

Rücknahmekonzept: Bei der Registrierung wird nun nach §7a von Herstellern oder Importeuren gefordert, ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

B2B-Geräte: Für Hersteller von Geräten im B2B-Bereich gilt ab dem 1. Januar 2022, dass auch hier Rücknahmemöglichkeiten für die Geräte geschaffen werden müssen. Die Entsorgungsverantwortung kann damit nicht mehr im Rahmen einer Vereinbarung auf den Endnutzer übertragen werden. Für die Einrichtung einer Rücknahmemöglichkeit können jedoch Dritte beauftragt werden. Entsprechend ausgeweitet, wird auch die Kennzeichnungspflicht für B2B-Geräte mit der durchgestrichenen Mülltonne. Diese gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle dann neu erstmals in Verkehr gebrachten Geräte.

Elektronische Marktplätze: Für „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und „Fulfillment-Dienstleister“ gilt ab dem 1. Januar 2023, dass sie ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen dürfen. Verstöße dagegen werden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten in § 45 aufgenommen.

Rücknahme durch Vertreiber: Die Rücknahmepflicht wird insofern ausgeweitet, als das Lebensmitteleinzelhändler mit einer Ladenfläche von mehr als 800m², die auch Elektrogeräte in ihrem Sortiment anbieten (mehrmals oder dauerhaft) zur Rücknahme von Altgeräten mit einer Kantenlänge bis 25 cm verpflichtet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ein neues Gerät erworben wird (0:1-Rücknahme). Größere Geräte können nur dann dort abgegeben werden, wenn ein vergleichbares Gerät erworben wird. Diese Pflicht greift nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2022.
Auch der Onlinehandel wird bei der Rücknahmepflicht weiter einbezogen. Hier sind Verkaufs- und Lagerfläche die maßgebliche Größe. Die Onlinehändler haben bei einem Kauf von einem neuen Elektroaltgerät eine kostenlose Abholung und Entsorgung des Altgerätes der Kategorie 1, 2 und 4 (Wärmeüberträger, Bildschirme, Großgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm) aktiv anzubieten.

Mitteilungspflichten: Zukünftig sind durch den Hersteller die Mengen der Elektrogeräte, welche ins Ausland verbracht werden, zu melden (§27). Zudem müssen Vertreiber die Mengen an Altgeräten, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zugeführt wurden, getrennt nach Kategorie melden (§29).

 

 

Registrierungspflicht für Hersteller

Vor dem Inverkehrbringen von Elektrogeräten ist der Hersteller oder Importeur verpflichtet, die Waren bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung ear) zu registrieren. Ohne die vorhergegangene Registrierung ist das Inverkehrbringen von Elektrogeräten verboten.

Bei der Registrierung sind folgende Angaben zu machen:

  1. Name und Anschrift des Herstellers oder des benannten Bevollmächtigten
  2. nationale Kennnummer des Herstellers
  3. Kategorie des Elektrogerätes nach Anlage 1 des ElektroG
  4. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder nicht)
  5. Marke und Geräteart des Elektro- oder Elektronikgerätes
  6. Nachweis nach §7 über eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der B2C-Elektro- und Elektronikgeräte
  7. verwendete Verkaufsmethode
  8. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Bevollmächtigte vertreten die Pflichten der Hersteller und Vertreiber der in Deutschland ansässigen Unternehmen, die im Ausland Elektrogeräte an Endkunden vertreiben wollen. Solche Bevollmächtigte sind auch für ausländische Unternehmen vorgesehen, die in Deutschland Elektrogeräte verkaufen wollen.

 

 

Rücknahmepflicht der Hersteller

Hersteller von B2C- als auch von B2B-Geräten sind verpflichtet, eine „zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe“ zu schaffen und diese Altgeräte anschließend ordnungsgemäß verwerten zu lassen.

B2C-Geräte-Hersteller müssen sich grundsätzlich an einer Abholkoordination beteiligen, um der Rücknahmepflicht nachzukommen. Über Sammelstellen, die von den öffentlichen Entsorgungsbetrieben errichtet wurden, werden Altgeräte gesammelt. Dabei ist der Hersteller verpflichtet, zuvor von ihm bereitgestellte Container in regelmäßigen Abständen zu leeren und die Geräte anschließend zu entsorgen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Stiftung ear.

Die Entsorgung von B2B-Geräten darf zwischen Hersteller und Nutzer abweichend geregelt werden, beispielsweise im Verkaufsvertrag.

 

 

Rücknahmepflicht im Handel

Für Händler mit einer Verkaufsfläche (bzw. Lagerfläche beim Versandhandel) von mehr als 400 Quadratmetern gilt die Verpflichtung, ein Altgerät unentgeltlich zurückzunehmen, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein vergleichbares Neugerät erwirbt (sog. 1:1-Rücknahme). Auch unabhängig von einem Neukauf sind diese Unternehmen verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen, wenn sie eine äußere Abmessung von maximal 25 Zentimetern haben. Diese Verpflichtung gilt für die Rücknahme in handelsüblichen Mengen (sog. 0:1-Rücknahme).

Diese Verpflichtung gilt auch für den Onlinehandel. Hier zählt die Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme muss in zumutbarer Entfernung zum Kunden erfolgen. Um dies zu gewährleisten, muss der Onlinehandel Rücknahmestellen einrichten. (Online-)Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte unmittelbar an Endnutzer in anderen EU-Ländern liefern, müssen in jedem Land, das sie beliefern, einen dort ansässigen Bevollmächtigten benennen. Der Bevollmächtigte übernimmt die in dem jeweiligen Land geltenden Hersteller- und Importeurpflichten.

 

 

Weitere Pflichten für Hersteller oder Importeure

Mitteilungspflichten:
Neben der Registrierung sind die Hersteller auch dazu verpflichtet, regelmäßig Mengenmeldungen über die in Umlauf gebrachten Elektrogeräte sowie über die zurückgenommenen Geräte bei der Stiftung ear zu machen (§27 ElektroG). 

Kennzeichnungspflicht:
Auf dem Produkt muss der Hersteller angegeben werden und ein Hinweis für den Verbraucher, dass die Entsorgung nicht über den Hausmüll erfolgen darf (durchgestrichene Mülltonne, §9 ElektroG).

Angabe der Registrierungsnummer:
Hersteller von Elektrogeräten erhalten durch die Registrierung bei der Stiftung ear die WEEE-Registrierungsnummer. Die muss beim Anbieten und auf Rechnungen aufgeführt werden. Dabei empfiehlt es sich, die WEEE-Registrierungsnummer auch an anderen sinnvollen Stellen auszuweisen, um Kunden, Mitbewerber, öffentliche Stellen und andere auf die aktive Registrierung nach dem ElektroG hinzuweisen.

Behandlungs- und Verwertungspflicht:
Bei Altgeräten sollte zunächst überprüft werden, ob sie oder einzelne Bauteile weiterverwendet werden können. Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden. An die Verwertung werden bestimmte Verwertungskriterien gestellt, die von den Betreibern der Erstbehandlungsanlagen erfüllt werden müssen (§§20-24 ElektroG).

Wichtig:
Verstöße gegen das Gesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro durch die zuständige Länderbehörde geahndet werden.

 

 

Erweiterter Anwendungsbereich seit dem 15. August 2018

Ab dem 15. August 2018 wurde ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich eingeführt – der sogenannte Open Scope. Somit fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG, wenn sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind (Ausnahmen vom ElektroG nach §2 Abs. 2).

Die Einteilung von Elektrogeräten erfolgt seitdem nicht mehr in zehn, sondern in sechs Kategorien:

  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

Dies hat zur Folge, dass auch Möbel- und Bekleidungsstücke mit elektrischen Funktionen vom offenen Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein können. Welche Produkte nun als Elektrogerät registriert werden müssen, hängt davon ab, ob der elektrische Bestandteil funktional und/oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist:

  • ja – Gesamtprodukt ist das registrierungspflichtige Elektrogerät.
  • nein – Elektrischer Bestandteil ist das registrierungspflichtige Elektrogerät.

Für die Elektrogeräte, die durch den Open Scope neu unter das Gesetz fallen, mussten bei der Stiftung ear bis zum 1. Mai 2018 Registrierungsanträge gestellt werden. Vorher bereits registrierte Produkte wurden von der Stiftung ear automatisch in die neuen Geräte-Arten überführt. Unternehmen sollten dabei trotzdem überprüfen, ob die neue Einstufung korrekt ist.

 

 

Was müssen bereits registrierte Hersteller durch die Umstellung von zehn auf sechs Kategorien berücksichtigen?

Ein Hersteller von Elektrogeräten sollte

  • das eigene Produktportfolio/Sortiment sorgfältig sichten,
  • die Elektrogeräte in die neuen Kategorien/Gerätearten mithilfe der Kategorie-Definitionen und des Entscheidungsbaums einordnen, und
  • Produkte ggf. bei der Registrierungsstelle einer anderen Kategorie zuordnen lassen oder für bisher nicht registrierte Produkte einen Registrierungsantrag stellen.

 

 

Neue Regelung für „passive Geräte“ seit dem 1. Mai 2019

Auch „passive“ Geräte fallen seit dem 1. Mai 2019 unter das ElektroG. Betroffen von der neuen Regelung sind allerdings nur Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind wie beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen oder Stromschienen für Beleuchtung.

Weiterhin aber nicht erfasst vom ElektroG sind Bauteile (z.B. Kabel als Meterware, Aderendhülsen, Ringkabelschuhe). Auch Bauteile, die zum Einbau in ein anderes Gerät vorgesehen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich.

Bereits produzierte, aber noch nicht verkaufte Ware (lagernde „passive“ Geräte) muss seit dem 1. Mai 2019 entsprechend dem ElektroG nachmarkiert werden. Erforderlich sind hier mindestens eine dauerhafte und erkennbare Kennzeichnung mit der bei der Stiftung ear registrierten Marke sowie dem Symbol des durchgestrichenen Mülleimers. Soweit möglich, sollte die Markierung direkt auf dem Produkt und nicht auf der Verpackung oder im Handbuch erfolgen.