Verbot und Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln

Verbot und Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln
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Um einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen anzustreben sowie eine Reduzierung der Vermüllung der Umwelt und zum Schutz der Umwelt hat die EU eine Einwegkunststoff-Richtlinie (SUP-Richtlinie) erlassen. Diese wird in Deutschland zum einen in der Einwegkunststoffverbotsverordnung sowie in der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung umgesetzt. Diese Fristen in den Umsetzungsverordnungen richtet sich nach den Vorgaben der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie.

Um eine einheitliche Umsetzung der Einwegkunststoff-Richtlinie in den EU-Mitgliedsstaaten zu ermöglichen wurden nun Leitlinien veröffentlicht, in welchen die wichtigsten Definitionen und Begriffe erläutert werden. Auch ein FAQ wurde von der EU veröffentlicht.

Verbot von Einwegkunststoffartikeln

Am 20. Januar 2021 wurde die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach dieser Verordnung dürfen seit dem 3. Juli 2021 die betroffene Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Nach der Verordnung wird die jeweils erste Abgabe auf dem Markt untersagt. Betroffen sind damit Hersteller und Importeure. Diese dürfen die Produkte nicht mehr dem Markt zuführen. Der Vertrieb und die Nutzung von bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkten ist somit auch über den 3. Juli 2021 hinaus möglich, wenn das Produkt schon zuvor von einem Hersteller/Vertreiber an einen Vertreiber/Dritten abgegeben worden ist. So soll verhindert werden, dass Lagerbestände vernichtet werden müssten.

Ein „Einwegkunststoffprodukt“ ist gemäß § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert ist, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird. Das Inverkehrbringungsverbot gilt für in § 3 genannte bestimmte Einwegkunststoffprodukte sowie im Allgemeinen für Produkte aus „oxo-abbaubaren“ (bspw. durch UV-Licht abbaubare) Kunststoffen. Betroffen sind sowohl bestimmte Verpackungen als auch Nicht-Verpackungen. Darunter fallen beispielsweise Plastikbesteck, Plastik-Wattestäbchen, Strohhalme oder Einwegbecher aus Styropor.

Die Produktauswahl hängt damit zusammen, dass es das Ziel der Einwegkunststoff-Richtlinie ist, die Auswirkung bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt insgesamt zu reduzieren, unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen in Verkehr gebracht werden oder nicht. Das Inverkehrbringen dieser Produkte nach dem 3. Juli 2021 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Den Verordnungstext finden Sie hier.

Kennzeichnungspflicht für Einwegkunststoffprodukte

Die Regelung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) sieht insbesondere die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten sowie Einweggetränkebechern aus Kunststoff vor. Die Vorgaben gelten ebenfalls seit dem 3. Juli 2021.

Welche Einwegkunststoffprodukte gekennzeichnet werden müssen ist in § 4 EWKKennzV festgelegt. Danach dürfen die Hersteller der benannten Hygieneartikel, Tabakprodukte sowie Einwegkunststoffgetränkebecher seit dem 3. Juli 2021 keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Für die Kennzeichnung gilt eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber auf den Produkten anbringen können. Dies ermöglicht den Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler möglich, um die Vernichtung der Produkte zu verhindern. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und aus einem Piktogramm sowie einem Text zur Kennzeichnung bestehen. Der Text "Produkt enthält Kunststoff" ist dabei immer in der Amtssprache des Mitgliedstaates abzudrucken.

Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission. Die Kennzeichnung besteht aus einer Schildkröte sowie einem Piktogramm für das entsprechende Produkt.

Beispiel für Getränkebecher:

Die Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte können hier heruntergeladen werden. 

Zusätzlich werden in § 3 der EWKKennzV Anforderung an die Beschaffenheit für Getränkebehälter festgelegt. Danach wird eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Einweggetränkebehältern aus Kunststoff bestimmt. Ab dem 3. Juli 2024 dürfen solche Getränkebehälter nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel in der Umwelt landen.

Den Verordnungstext der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung finden Sie hier.