Gründungszuschuss

Gründungszuschuss
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Der Gründungszuschuss beinhaltet die Ziele Sicherung des Lebensunterhaltes und Unterstützung der sozialen Absicherung. Bearbeitende und gewährende Stelle ist die Agentur für Arbeit.

Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.

Beachtet werden, sollte darüber hinaus Folgendes:

  • Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht.
  • Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen.
  • Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten.

Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.

Nach §94 SGB III können Existenzgründer einen Gründungszuschuss für sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und monatlich 300 EUR zur sozialen Absicherung erhalten. ür weitere neun Monate können 300 EUR pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere:

  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern
  • berufsständische Kammern
  • Fachverbände und
  • Kreditinstitute.

Für die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle – z. B. die IHK – ist:

  • eine aussagefähige Unternehmensdarstellung in Form eines Businessplans
  • der schulische und berufliche Lebenslauf und
  • die Planungsrechnung (Kapitalbedarfs- und Finanzplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, Liquiditätsplan) erforderlich.

Die Erstberatung ist kostenlos. Für die Erstellung einer fachkundigen Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 93 SGB III erheben wir ein Entgelt in Höhe von 80,00 Euro.