Corona-Arbeitsschutzstandards für Unternehmen

Corona-Arbeitsschutzstandards für Unternehmen
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf der ab dem 20. März 2022 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Die Verordnung gilt bis zum 25. Mai 2022.

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern sind durch die Unternehmen als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festzulegen. Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Zu prüfende Maßnahmen

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:

  1. das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,
  2. die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können,
  3. die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.

Der Arbeitgeber muss zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt grundsätzlich die Einhaltung der Hygieneregeln, die auch für den Schutz vor der Grippe gelten:

  • Händeschütteln vermeiden
  • Regelmäßiges und gründliches Händewaschen
  • Hände aus dem Gesicht fernhalten
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
  • Im Krankheitsfall Abstand halten
  • Geschlossene Räume regelmäßig lüften

Eine Übersicht über Corona-Arbeitsschutzstandards für einzelne Branchen finden Sie auf dieser Seite DGUV. Darüber hinaus hat die DGUV 10 Tipps für eine Betriebliche Pandemieplanung veröffentlicht. Diese beziehen sich allerdings nicht speziell auf das Corona-Virus.