Abwasserverordnung

Abwasserverordnung
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Um den Anforderungen aus der Industrieemissionsrichtlinie (IED) gerecht zu werden und um die Schlussfolgerungen über beste verfügbare Techniken (BVT) für den Abwasserbereich umzusetzen, wurde die bisherige Abwasserverordnung angepasst.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die pauschale Verpflichtung für alle Betreiber, ein Abwasserkataster zu führen, um die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nachweisen zu können, wurde variabler formuliert. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist nunmehr „durch ein Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren“.
  • Für alle Abwassereinleitungen, die unter den Anhang 1 (häusliches und kommunales Abwasser) fallen, gilt die oben genannte Dokumentationspflicht nicht.
  • Die ursprünglich vorgesehene allgemeine Pflicht zur „energieeffizienten Betriebsweise“ bei Errichtung, Betrieb und Benutzung von Abwasseranlagen gilt nur für Abwasseranlagen der kommunalen Wasserwirtschaft.
  • In der Anlage zur Verordnung wurde die Liste der anzuwendenden Analysen- und Messverfahren aktualisiert. In den über 50 branchenspezifischen Anhängen der Verordnung wurden an manchen Stellen lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Größere Änderungen gibt es vor allem aufgrund der IED-Vorgaben in den Anhängen 29 (Eisen- und Stahlerzeugung), 41 (Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern) und 46 (Steinkohleverkokung).

Allgemeine Vorgaben unmittelbar geltend für Direkt- und Indirekteinleiter

Während früher die Anforderungen für Betriebe erst nach Tätigwerden der Wasserbehörden – also durch Erlass oder Änderung von wasserrechtlichen Bescheiden – galten, griffen diese gemäß § 3 der Verordnung bereits seit Mai 2013 unmittelbar für alle Direkteinleiter wie auch Indirekteinleiter. In dem ebenfalls seit Mai 2013 geltenden § 1 Abs. 2 der Verordnung heißt es:

„Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.“

Mit der Anpassung in den Anhängen 29, 41 und 46 gelten die darin aufgenommenen Verweise auf IED-Grenzwerte nun also direkt für Betriebe der jeweiligen Branche.