Verpackungsgesetz

Verpackungsgesetz
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Seit dem 1. Januar 2019 gibt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen – kurz das Verpackungsgesetz (VerpackG) – Pflichten in Bezug auf Verpackungen vor. Adressaten des Gesetzes sind unter anderem die Inverkehrbringer von Verpackungen und verpackter Ware.

Das VerpackG enthält vor allem:

  • Pflichten für Inverkehrbringer von Verpackungen
  • Pflichten für Händler
  • Vorgaben für die Gestaltung der Verpackungen
  • Vorgaben für die Dualen Entsorgungssysteme und die Zuordnung privater und gewerblicher Endverbraucher,
  • Regelungen für den Vollzug (dazu wurde die „Zentrale Stelle Verpackungsregister” (ZVSR) geschaffen).

Novelle des Verpackungsgesetzes 2021

Eine Übersicht über die Änderungen für Unternehmen, welche mit der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 beschlossen wurden, finden Sie im DIHK-Merkblatt zusammengefasst. Das wichtigste hierbei ist die Ausweitung der Registierungspflicht seit dem 1. Juli 2022 auf alle Hersteller nach dem Verpackungsgesetz. In diesem Zusammenhang wird allen Unternehmen, auch denen, die bereits registriert sind, geraten, zu überprüfen, ob alle Pflichten erfüllt werden, oder ob die Registrierung aktualisiert werden muss. 

Verpackungsrichtlinie und geplante Verpackungsverordnung der EU

Mit dem Verpackungsgesetz werden die Vorgaben der europäischen Verpackungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Zur Umsetzung der Vorgaben sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ausgestaltung der Vorgaben unterscheidet sich jedoch von Land zu Land. 

Um die EU-weit unterschiedlichen Regelungen zu harmonisieren, hat die Europäische Kommission am 30. November 2022 einen Vorschlag für eine neue Verpackungsverordnung veröffentlicht. Bis die neuen Regelungen beschlossen und in Kraft treten werden, kann jedoch noch mehr als ein Jahr vergehen. 

Was Unternehmen, die Verpackungen ins EU-Ausland verschicken, beachten müssen, hat der DIHK in seiner Broschüre „Umgang mit Verpackungen in Europa – Eine Übersicht der nationalen Umsetzung“ zusammengefasst. Eine Übersicht mit aktuellen Entwicklungen als Nachtrag zu der Broschüre hat die AHK Frankreich zusammengestellt.

 

 

Hersteller nach dem Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz richtet sich an die „Hersteller“ von verpackter Ware. Gemeint ist also nicht der Hersteller der leeren Verpackung, sondern derjenige, der die Verpackung mit Ware befüllt und somit erstmals in Verkehr bringt („Erstinverkehrbringer“).

Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes sind:

  • Abfüller und Hersteller verpackter Waren
  • Importeure von verpackten Waren nach Deutschland
  • Markeninhaber von Eigenmarken des Handels, wenn der eigentliche Hersteller/ Abfüller nicht auf der Verpackung ausgewiesen ist
  • Händler, die Ware online vertreiben und versenden
  • Befüller von Service-Verpackungen, wie:
    • Bäckerei: Brötchentüte
    • Tankstelle/ Bäckerei: Coffee-To-Go-Becher
    • Einzelhändler: Tragetasche

Wichtig: Seit dem 1. Juli 2022 gilt eine Registrierungspflicht für alle Hersteller nach dem Verpackungsgesetz (auch für Befüller von Serviceverpackungen, oder Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen).

 

 

Verpackung - Systembeteiligungspflicht ja oder nein

Laut Verpackungsgesetz kommen auf die Hersteller von verpackter Ware bestimmte Pflichten zu. Dabei wird zunächst unterschieden, wo die Verpackung nach der Verwendung anfällt. Das Gesetz definiert dafür „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“. Dies sind Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Als private Endverbraucher zählen dabei auch sogenannte „vergleichbare Anfallstellen“. Dies sind beispielsweise Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.

Ob eine Verpackung als systembeteiligungspflichtig eingestuft wird oder nicht, kann von Unternehmen im Katalog nachgelesen werden. In diesem Katalog sind je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet. Für den Fall, dass ein Produkt noch nicht im Katalog aufgelistet ist, können sich Hersteller auch mit dem Analogieprinzip helfen. Ansonsten muss eine Anfrage an die ZSVR gestellt werden.

Zusammengefasst sind Sie von der Registrierungspflicht „systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ betroffen, wenn Sie:

  • Waren herstellen und verpacken, wobei die Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt. Als Verpackung wird dabei alles bezeichnet, was zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung der Waren dient. Darunter fallen beispielsweise auch Etiketten, die an Produkten angebracht werden.
  • Waren versenden und die Versandkartons sowie das Verpackungsmaterial beim privaten Endverbraucher anfallen (typischerweise im Onlinehandel).
  • Waren importieren und die ausländische Firma die Verpackungen nicht registriert hat.
  • Briefumschläge mit Werbematerial befüllen und versenden (siehe FAQ der ZSVR).

Ausnahme für Serviceverpackungen: Die Befüller von Service-Verpackungen können ihre Systembeteiligungspflicht „nach oben“ auf die vorgelagerte Vertreiberstufe (z.B. Hersteller der Tüten / Becher) delegieren. Auf die Beteiligung bei einem bundesweiten Rücknahmesystem kann somit verzichtet werden. Ein Erklärvideo der ZSVR dazu finden Sie hier.

 

 

Pflichten für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen


In dem Fall, dass Verpackungen in Umlauf gebracht werden, die systembeteiligungspflichtig sind, folgen daraus folgende Pflichten:

  • Zunächst muss eine einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle erfolgen (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, also nicht durch von ihnen beauftragte Dritte, §9 VerpackG) sowie eine
  • Lizensierung der betroffenen Verpackungen. Dies bedeutet, dass eine Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen erfolgen muss (§7 VerpackG). Alternativ ist auch die Beteiligung an einer Branchenlösung möglich (§8 VerpackG).
  • Um die Registrierung bei der ZSVR abzuschließen, muss dann die Meldung der lizensierten Verpackungsmengen erfolgen (letzteres ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte, §10 VerpackG). Dies geht mit der Pflicht einher, die eingegebenen Daten bei der Zentralen Stelle immer aktuell zu halten und gegebenenfalls Änderungen zu melden.
  • Bei Überschreitung von mindestens einer der Mengenschwellen (80 t/a Glasverpackungen, 50 t/a Papier/Pappe/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen) hat die jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) bei der Zentralen Stelle bis zum 15. Mai des Folgejahres zu erfolgen (§11 VerpackG).

 

 

Pflichten für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackung

Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel oder Industriekunden anfallen und verbleiben (und somit nicht beim privaten Endverbraucher), sind nicht systembeteiligungspflichtig. Darunter fallen nach §15 VerpackG:

  • Transportverpackungen,
  • Um- und Verkaufsverpackungen die nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die systemunverträglich sind,
  • Verpackungen einiger extra definierter schadstoffhaltiger Füllgüter, sowie
  • Mehrwegverpackungen.

Für diese Verpackungen gilt, dass diese vom Hersteller zurückgenommen werden müssen oder für ihre Entsorgung gezahlt werden muss. Lieferanten und Kunden können in diesem Fall individuelle Vereinbarungen treffen.

Seit dem 1. Januar 2022 gilt, dass Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 künftig auch über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis führen müssen.

Hinweis: Zusätzlich gilt seit dem 1. Juli 2022 auch eine Pflicht zur Registrierung des Unternehmens bei der ZSVR. Hierbei muss jedoch keine Lizensierung der Verpackung und keine Mengenmeldung erfolgen.
Die Registrierungspflicht gilt auch für Mehrwegverpackungen oder Einweggetränkeverpackungen die der Pfandpflicht unterliegen.

 

 

Die Registrierung im Verpackungsregister

Die Registrierung erfolgt über das Verpackungsregister LUCID. Dabei müssen folgende Informationen eingegeben werden:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
  • Nationale oder europäische Kennnummer + Steuernummer
  • der Markenname, unter dem der Hersteller seine Waren in Verkehr bringt
  • Erklärung, dass die Rücknahmepflichten erfüllt werden (durch Beteiligung an dualen Systemen oder Branchenlösungen)
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Anschließend müssen Sie sich, wenn Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, für mindestens einen Systembetreiber entscheiden. Es empfiehlt sich, vorher bei mehreren Systemen Anfragen über die anfallenden Kosten zu stellen und sich dann zu entscheiden. Eine Übersicht der Systembetreiber finden Sie hier:

Übersicht der dualen Systeme

Um die Verpackungen bei einem dualen System lizensieren zu lassen, müssen Sie zunächst die Verpackungsmengen für das Jahr abschätzen. Das erfolgt getrennt nach der Materialart (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle etc.).

Hinweis: Auf den Verpackungen müssen Sie keine Angaben darüber machen, bei welchem dualen System sie registriert sind. Der Grüne Punkt ist ein eingetragenes Zeichen  „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH“ und darf nur von den Lizenznehmern dieser Gesellschaft genutzt werden.

Wichtig:
Verpackte Produkte, die nicht registriert sind, dürfen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden. Bei einer Missachtung drohen ein Vertriebsverbot und Bußgelder bis zu einer Höhe von 200.000 Euro.

 

 

Pflichten für Händler

Händler oder Letztvertreiber in Deutschland müssen sicherstellen, dass die Pflichten des Verpackungsgesetzes erfüllt werden. Ansonsten unterliegt die Ware automatisch einem Vertriebsverbot.

Dies gilt auch für Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Diese haben am dem 1. Juli 2022 zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen: Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment- Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller.

 

 

Vorgaben bei Getränken

Händler, die Getränke an Endverbraucher verkaufen, sind verpflichtet, am Verkaufsort die Kunden deutlich sicht- und lesbar darauf hinzuweisen, dass Einwegverpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden – Mehrwegverpackungen nach der Rückgabe aber schon. Am Regal muss dafür ein Schild angebracht werden, ob es sich um „EINWEG“- oder „MEHRWEG“-Getränkeverpackungen handelt. Auch der Onlinehandel ist von der Hinweispflicht nicht ausgenommen.

Die Pfandpflicht wurde zum 1. Januar 2022 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen ausgeweitet. Ausnahme sind Milch und Milcherzeugnisse. Hier greift die Pfandpflicht erst ab dem 1. Januar 2024.
Bis zum 1. Juli 2022 galt jedoch eine Übergangsfrist, wonach die Einweggetränkeverpackungen noch von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss. Informationen der ZSVR zur erweiterten Pfandpflicht finden Sie hier.

Zusätzlich wurde festgelegt, dass ab 2025 PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. 2030 wird dieser Mindestanteil auf 30 % angehoben.

 

 

Zusatzinformation zur „Zentrale Stelle Verpackungsregister“

Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen oder neu festgelegt wurden. Dazu gehört das Recht, den oben genannten Katalog zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären.

Zu den neuen Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll künftig verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen. Ebenfalls wird die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ die Kontrolle der Meldungen aller Beteiligten übernehmen.

Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister” stellt viele nützliche Informationen über das Verpackungsgesetz und die Registrierung auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

 

Präsentation zur Novellierung des Verpackungsgesetzes und zum Verpackungsregister 2.0

Am 12. Juli 2022 haben wir gemeinsam mit der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ein Webinar zu diesem Thema durchgeführt. Die Präsentation mit den wichtigsten Inhalten finden Sie im Bereich Download.