Hintergrund der Debatte um Diesel-Fahrzeuge

Hintergrund der Debatte um Diesel-Fahrzeuge
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Grenzwerte für Stickstoffdioxid

Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedstaaten in der Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) verbindliche Luftqualitätsziele festgelegt, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt zu verringern oder zu vermeiden. In Deutschland ist die Richtlinie im August 2010 im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) umgesetzt worden. Der über ein Jahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m3). Werden die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte einschließlich der zulässigen Toleranzmargen überschritten, müssen die Städte Maßnahmen zur Verringerung der Luftbelastung ergreifen. Dazu gehört, dass die zuständige Behörde – in der Region Mittlerer Niederrhein ist es die Bezirksregierung Düsseldorf – ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt und in den betroffenen Städten Luftreinhaltepläne aufstellt, die die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegen. Als Hauptverursacher der Stickstoffdioxidwerte wird der Verkehr gesehen – und dabei vor allem Diesel-Fahrzeuge.

Klagen der Deutschen Umwelthilfe

Um die Einhaltung der Grenzwerte zu erwirken, hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen rund 40 Luftreinhaltepläne der Städte geklagt, da die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend seien. In NRW liefen unter anderem Klagen gegen die Luftreinhaltepläne Düsseldorf, Köln, Essen, Gelsenkirchen, Bonn und Aachen.

In vielen Fällen hat die DUH die Klagen gewonnen oder Vergleiche geschlossen. Viele Luftreinhaltepläne wurden daraufhin überarbeitet.

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat Anfang 2018 nach zahlreichen Einzelentscheidungen örtlicher Verwaltungsgerichte klargestellt, dass Diesel-Verkehrsverbote in Städten in Form einer Umweltzone oder eines Streckenfahrverbots rechtlich möglich sind. Nach dem grundsätzlichen „Ja“ für Diesel-Fahrverbote folgte jedoch ein ebenso deutliches „Aber“: Fahrverbote sind schwerwiegende Eingriffe in Eigentum und Berufsausübung. Daher kommen sie nur dann in Betracht, wenn sie die einzige geeignete Maßnahme darstellen, um die Luftreinhaltungsziele schnellstmöglich einzuhalten. Auch wenn dies der Fall ist, müssen sie ihrerseits verhältnismäßig sein. Zu prüfen sind eine „phasenweise Einführung“ (z. B. zuerst Diesel der Abgasnorm Euro 1 bis 4) sowie entsprechende Übergangsbestimmungen. Zudem müssen wichtige Ausnahmen enthalten sein. Dazu erwähnten die Richter in der mündlichen Urteilsbegründung Ausnahmen für Handwerker und Anwohner.

In einem Urteil aus dem Februar 2020 des Bundesverwaltungsgerichts wurde nun festgehalten, dass Fahrverbote unverhältnismäßig seien, wenn die Grenzwerte in Kürze eingehalten werden. Das BVerwG urteilte: „Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert für NO2 in Kürze eingehalten wird, kann ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein. […] Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich nichts anderes.“
Das BVerwG-Urteil hat damit die von der Bundesregierung vertretene Auffassung bestätigt, dass Fahrverbote nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig seien.

Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im April 2019

Bezüglich der Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten erfolgte im April 2019 eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§47 BImSchG). Dort ist jetzt die Regelvermutung enthalten, dass Diesel-Fahrverbote bei einer geringen Überschreitung des Grenzwertes (zwischen 40 und 50 µg/m3) in der Regel unverhältnismäßig sind. Die Fortschreibung der Luftreinhaltepläne ist bei geringen Überschreitungen jedoch weiterhin nötig, da mit anderen Maßnahmen dafür gesorgt werden muss, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m3 ausreichend schnell eingehalten wird.

Gleichzeitig wurde durch die Änderung geregelt, dass bestimmte Fahrzeuge generell von den Fahrverboten ausgenommen sind. Dazu gehören zum einen Euro-6-Diesel sowie Euro-4- und Euro-5-Fahrzeuge, wenn sie im praktischen Betrieb weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen. Dieser Wert wird im Regelfall nur von Fahrzeugen erfüllt, bei denen eine Hardware-Nachrüstung vorgenommen wurde. Auch Nutzfahrzeuge, deren Nachrüstung öffentlich gefördert wurde (zum Beispiel ÖPNV-Busse, Müllwagen oder Handwerker- und Lieferfahrzeuge), sowie Krankenwagen, Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge oder Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung wurden von den Fahrverboten ausgenommen. Den Kommunen steht es darüber hinaus frei, weitere Ausnahmen zuzulassen.

 

Stand: Janunar 2021