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Chemikalien-Verbotsverordnung

Ansprechpartner
Ass. jur. Nadja Carolin Herber

Telefon: +492151635414
Telefax: +49 2151 635-44414
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Nordwall 39
47798
Krefeld
Seit 26. Januar 2017 gilt eine neue Chemikalien-Verbotsverordnung.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
- Rund 50 Stoffverbote und -beschränkungen der Anlage 1 wurden aufgehoben, da diese im Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt sind.
- Die Sachkunde muss ab dem 01.06.2019 alle sechs Jahre durch eine eintägige oder alle drei Jahre durch eine halbtägige Fortbildungsveranstaltung aufgefrischt werden.
- Eine Anzeige zur Abgabe von Stoffen an gewerbliche Wiederverkäufer oder Verwender ist nun nicht nur vor Aufnahme der Tätigkeit, sondern auch bei Aufgabe notwendig.
- Dokumentation im Abgabebuch kann auch elektronisch erfolgen.
- In der neuen Anlage 2 werden nun die Stoffe und Gemische deutlich übersichtlicher aufgeführt, für die bestimmte Anforderungen an die Abgabe abhängig vom Empfängerkreis gestellt werden.
- Die bisherigen Gefahrensymbole und R-Sätze werden durch die Gefahrenpiktogramme und H-Sätze der CLP-Verordnung ersetzt. Dadurch fallen bestimmte Stoffe und Gemische aus dem Anwendungsbereich. Andere Stoffe können dagegen auch erstmals unter die ChemVerbotsV fallen.
- MDI-haltige Produkte sind aus dem Anwendungsbereich der Abgabevorschriften herausgefallen (so sie mit dem Gefahrenhinweis H351 gekennzeichnet sind).
Die aktuelle Fassung der ChemVerbotsV kann im Bundesanzeiger heruntergeladen werden:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0094.pdf