Corona: Einreisebeschränkungen in NRW und den EU-Ländern

Corona: Einreisebeschränkungen in NRW und den EU-Ländern
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Die Einreiseverordnung des Landes NRW wurde zum 13. Mai 2021 aufgehoben. Damit gelten für die Einreise ausschließlich die Regelungen des Bundes. Die Corona-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht.

Regelungen für Einreisende

Nachweispflicht

Alle Einreisenden in die Bundesrepublik Deutschland, unabhängig von der Art des Verkehrsmittels, sind verpflichtet, bei Einreise einen Impf-, Test- oder Genesenennachweis vorzuweisen. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen seit dem 23. Dezember 2021 einen PCR-Test nachweisen können. Ein Genesenen- oder Impfnachweis ist nicht ausreichend. Die Regelung gilt für Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Einreiseanmeldung

Personen, die in die Bundesrepublik einreisen wollen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplanten Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuftem Land aufgehalten haben, sind verpflichtet eine Einreiseanmeldung auf der Webseite www.einreiseanmeldung.de abzugeben.

Absonderungspflicht

Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich und auf eigene Kosten nach der Einreise für 10 Tage, bei der Einreise aus Virusvariantengebieten für 14 Tage, in häusliche Quarantäne zu begeben.

Nach Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet kann die  vorzeitig Absonderungspflicht beendet werden, wenn ein Genesenen-, ein Impf- oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik übermittelt wird. Bei Nachweis einer Impfung oder einer Genesung gilt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung keine Absonderungspflicht (mehr). Für alle anderen beendet ein negativer Testnachweis (PCR- oder Antigen-Test) die Absonderungspflicht nach der Einreise nach fünf Tagen. Für Kinder unter 12 Jahren endet die Absonderungspflicht nach dem fünften Tag der Einreise automatisch.

Bei Voraufenthalt in Virusvariantengebieten gilt grundsätzlich eine 14-tägige Absonderungspflicht - unabhängig davon, ob man geimpt, genesen oder getestet ist. Eine vorzeitige Beendigung der Absonderungspflicht kommt nur in Betracht, wenn das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderung in Deutschland herabgestuft bzw. nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird. In diesem Falle gilt die Regelung auch für Einreisende aus Hochrisikogebieten.
 

Ausnahmen

Ausnahmen von der Anmelde- und Absonderungspflicht gelten unter bestimmten Bedingungen für Personen,

  • die durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet ohne Zwischenaufenthalt durchgereist sind bzw. durch die Bundesrepublik Deutschland durchreisen,

  • die sich im Grenzverkehr bis zu 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik einreisen,

  • die Grenzpendler oder Grenzgänger sind und deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist,

  • die als Transportpersonal unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

  • die für weniger als 72 Stunden aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades des nicht gleichen Hausstandes in die Bundesrepublik oder aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet einreisen,

Darüber hinaus gelten Ausnahmen von der Absonderungspflicht für Personen,

  • die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, aufgrund von Ausbildung oder Studium in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik einreisen,

  • deren Tätigkeit undabdingbar für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Rechtspflege ist,

Detaillierte Informationen zu den Bedingungen für diese und weitere Ausnahmen von der Absonderungspflicht lesen Sie bitte in der Corona-Einreiseverordnung unter § 6 nach.

Beförderungsverbot für Einreisende aus Virusvariantengebieten

Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich weniger Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern. Ausgenommen sind hiervon sind u.a. die Beförderung deutscher Staatsangehöriger oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie Personen, die in Deutschland lediglich umsteigen. Weitere Ausnahmen sind in der Corona-Einreiseverordnung unter § 10 nachzulesen.

Risikogebiete

Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochinzidenz- bzw. Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt.

Die aktuelle Liste mit den Ländern, die als Hochrisikogebiete oder Virusvariantengebiete ausgewiesen sind, findet sich auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts.

Unsere Informationen sollen nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Hinweise mit größter Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, der IHK wird vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen.

Weitere Regelungen bei der Einreise nach Deutschland

Umfangreiche Hinweise zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sind auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern sowie auf der Webseite der Bundespolizei zu finden.

Webseite re-open EU informiert über mögliche Einschränkungen bei Reisen

Die Webseite re-open EU der Europäischen Union informiert über die aktuellen Rahmenbedinungen für die Wiederaufnahme des Reiseverkehrs in Europa. Mit der interaktiven Plattform erhalten Sie einen Überblick über die nationalen Regelungen und Einreisebestimmungen.

Webformular "Crossing Borders" mit aktuellen Hinweisen zu den Einreise-Regelungen in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden

Das Webformular "Crossing Borders" gibt einfache Übersicht über die Regelungen bei der Einreise in die Länder Belgien, Luxemburg und den Niederlanden. Dabei können die Information durch Auswahlfelder an den eigenen Bedarf angepasst werden. 

Niederlande

Seit dem 06. September 2021 wird die Bundesrepublik Deutschland in den Niederlanden der Warnstufe "gelb" zugeordnet. Die Einreise ist damit nur noch mit einem Impf-, Genesenen- und negativen Coronatest (PCR- und Antigen-Test) möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes sowie der niederländischen Regierung. Ausnahmen sind u.a. für Reisende in der Grenzregion vorgesehen, die sich weniger als 12 Stunden in einem anderen Land aufgehalten haben sowie Grenzpendler (Arbeit, Schule, Universität).

Eine gute Übersicht über die aktuellen Regelungen verschafft das interaktive Online-Tool der Euregio Maas-Rhein.

Belgien

Frankreich

Spanien

Italien

Schweiz

Österreich

Ungarn

Tschechische Republik

Polen

Dänemark

Weitere Länder

Informationen zu weiteren Ländern finden Sie auf den folgenden Webseiten: