Mitarbeiterentsendung nach Belgien

Mitarbeiterentsendung nach Belgien
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Werden Mitarbeiter für Dienstleistungen nach Belgien entsendet, sind die nationalen Regelungen zu beachten.

Limosa-Meldung

Vor der Aufnahme der Tätigkeit muss eine Meldung im Limosa-Portal erfolgen. Dies gilt sowohl für entsendete Arbeitnehmer als auch Selbstständige (nur in Risikosektoren: Baugewerbe, fleischverarbeitende Betriebe und Reinigungsbranche). Dafür muss zuerst ein Benutzerkonto eingerichtet werden. Danach kann die eigentliche Meldung erfolgen. Für entsendete Arbeitnehmer sind die folgenden Daten zu übermitteln:

  • Arbeitgeber
  • Verbindungsperson
  • Dienstleistungsart
  • Arbeitsort
  • belgischer Kunde
  • vorgesehener Arbeitszeitraum
  • Arbeitnehmer
  • Arbeitsstundenplan

Verbindungsperson

Die Verbindungsperson kann jede beliebige natürliche Person sein, wie z.B. der Arbeitgeber, der entsendete Arbeitnehmer oder ein beauftragter Dienstleister. Sie dient als Ansprechpartner für die belgischen Kontrollbehörden. Auf deren Anforderung hin ist sie während des Entsendezeitraums, sowie bis zu einem Jahr nach dessen Ende, verantwortlich für die Übermittlung der Unterlagen im Zusammenhang mit der gemeldeten Entsendung.

Mitzuführende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind von der Verbingungsperson vorzuhalten und auf Verlagen der belgischen Behörden vorzulegen:

  • Limosa-Meldebestätigung
  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis über die Sozialversicherung A1
  • Stundenzettel
  • Lohnabrechnung und Auszahlungsnachweis

Darüber hinaus sind am Tätigkeitsort noch die Limosa-Meldebestätigung, die A1-Bescheinigung der Sozialversicherung sowie der Stundenzettel vorzuhalten. Ist die Verbindungsperson identisch mit dem entsandten Mitarbeiter, sind alle Unterlagen am Einsatzort verfügbar zu halten.

Ausnahmen

Bei den Meldepflichten in Belgien bestehen viele Ausnahmen, wie z.B. die folgenden:

  • Internationaler Verkehr, ausgenommen Kabotageverkehr
  • Installation oder Montage von Gütern: Es muss sich um die Erstinstallation oder Erstmontage von gelieferten Gütern handeln. Die Mitarbeiter müssen Arbeitnehmer des lieferenden Unternehmens sowie qualifiziert bzw. spezialisiert sein. Der Einsatz darf maximal 8 Tage dauern und darf keine Tätigkeiten im Bausektor umfassen. 
  • Dringende Reparatur- oder Wartungsarbeiten: spezialisierte Techniker dürfen für dringende Wartungen und/oder Reparaturen für maximal 5 Tage pro Monat in Belgien tätig werden. Voraussetzung ist, dass die Maschine von dem Arbeitgeber des entsandten Mitarbeiters geliefert wurde.
  • Selbstständige Geschäftsleute: dürfen für Ihre Tätigkeiten maximal 5 Tage pro Monat in Belgien tätig werden.
  • Versammlungen im kleinen Kreis: dazu zählen z.B. Strategiegespräche, Vertragsverhandlungen mit Kunden. Die Anwesenheit in Belgien darf maximal 60 Tage pro Jahr betragen, wobei ein Versammlung maximal 20 zusammenhängende Kalendertage betragen darf.

Reglementierte Berufe

In Belgien sind mehrere Tätigkeitsbereiche als reglementierte Berufe eingestuft für die unter Umständen weitere Meldungen bzw. Registrierungen gegenüber den belgischen Behörden notwendig sind. Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Portal 21 der GTAI.

Als Nachweis über die Befähigung in einem reglementierten Beruf kann oftmals die sogenannte EU-Bescheinigung genutzt werden. Diese wird u. a. von den zuständigen IHKs ausgestellt. Ein Mitführung der EU-Bescheinigung kann auch für Unternehmen interessant sein, die nicht in einem reglementierten Beruf aktiv sind. Sie können dann im Falle einer Prüfung durch die belgischen Behörden nachweisen, dass Sie im Herkunftsland ordnungsgemäß zugelassen sind. 

Bauleistungen

Bei Bauleistungen sind umfangreiche zusätzliche Rahmenbedingungen und Regelungen zu beachten. Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Dienstleistungskompass Bayern.

Arbeitsrecht

Im Falle von Entsendungen sind jeweils die nationalen Regelungen des Arbeitsrechts sowie des Arbeitsschutzes zu beachten. Bitte finden Sie hierzu ebenfalls detaillierte Informationen im Dienstleistungskompass Bayern.