Genehmigungspflichtige nichtgelistete Güter

Genehmigungspflichtige nichtgelistete Güter
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Die Ausfuhr von Gütern kann auch dann Genehmigungsvorbehalt unterliegen, wenn die Güter nicht von Güterlisten erfasst sind. Man spricht in diesen Fällen von so genannten Nichtgelisteten Gütern.

Während Güter, die von den Güterlisten erfasst sind, also gelistete Güter, immer eine Genehmigungsvorbehalt unterliegen und zwar unabhängig von den tatsächlichen Verwendungszweck, steht bei Nichtgelisteten Güter der Verwendungszweck im Vordergrund der Betrachtung.

Genehmigungsvorbehalte nach EU-Recht

Das EU-Recht (Dual-use-VO) sieht grundsätzlich dann einen Genehmigungsvorbehalt vor, wenn die Güter:

  • Im Zusammenhang mit der Herstellung oder Nutzung von Massenvernichtungswaffen und/oder Trägertechnologien (z. B. Raketen) verwendet werden,
  • Unabhängig von Empfangsland,
  • der Ausführer vom BAFA unterrichtet oder selbst positive Kenntnis von der Endverwendung hat.

Darüber hinaus sieht das EU-Recht auch dann einen Genehmigungsvorbehalt vor, wenn die Güter:

  • Im Zusammenhang mit der Herstellung oder Nutzung von militärischen Waren (Rüstungsgüter) verwendet werden,
  • Bestimmungs- oder Käuferland ein Waffenembargoland ist,
  • der Ausführer vom BAFA unterrichtet oder selbst positive Kenntnis von der Endverwendung hat.

Waffenembargoländer

Derzeit vom Waffenembargo betroffen sind folgende Länder:

  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Birma (Myanmar)
  • Demokratische Republik Kongo
  • Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)
  • Elfenbeinküste (Cote d'Ivoire)
  • Eritrea
  • Guniea
  • Irak
  • Iran
  • Libanon
  • Liberia
  • Libyen
  • Russland
  • Simbabwe
  • Somalia
  • Sudan /Südsudan
  • Syrien
  • Weißrussland (Belarus)

Genehmigungsvorbehalte nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Auch das deutsche Außenwirtschaftsrecht sieht nach § 9 AWV einen verwendungsbezogenen Genehmigungsvorbehalt für nichtgelistete Güter vor, wenn:

  • Die Güter für den kerntechnischen Verwendungszweck bestimmt sind oder bestimmt sein können,
  • das Bestimmungs- oder Käuferland in § 9 genannt ist,
  • der Ausführer vom BAFA unterrichtet oder selbst positive Kenntnis von der Endverwendung hat.

Aktuell sind nach § 9 AWV folgende Länder als Bestimmungs- bzw. Käuferländer zu berücksichtigen:

  • Algerien
  • Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)
  • Irak
  • Iran
  • Israel
  • Jordanien
  • Libyen
  • Pakistan
  • Syrien

Positive Kenntnis des Ausführers

Der Ausführer muss positive Kenntnis über den Endverwendungszweck haben. Verschiedene Anhaltspunkte können dabei für den Endverwendungszweck sprechen.

So kann das Produktionsprofil des Empfängers ebenso wie die Materialbeschaffenheit der Ware Anhaltspunkte für den Verwendungszweck liefern. Ebenso können Erklärungen des Kunden, vertragliche Abreden oder der Bestellung zugrunde liegende Planungsvorhaben Indizien für einen sensitiven Verwendungszweck bieten.

Nicht zuletzt bieten Unterrichtungen (Hinweisschreiben) durch die Behörden selbst oder allgemeine Frühwarnhinweise der Behörden wichtige Erkenntnisse für den Verwendungszweck.

Rechtsgrundlagen

Mögliche Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter ergeben sich aus Artikel 4 der Dual-Use-Verordnung sowie § 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).