Russland: Aktuelle Sanktionsmaßnahmen

Russland: Aktuelle Sanktionsmaßnahmen
© Stockwerk-Fotodesign - Adobe Stock

In Ergänzung zu den bereits seit 2014 erlassenen Embargobestimmungen hat die Europäische Union (EU) gegenüber Russland weitere Sanktionsmaßnahmen beschlossen. Im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine wurden die Maßnahmen erweitert und verschärft.

Die einzelnen Sanktionspakete im Überblick (chronologisch absteigend):

 

 

12. Sanktionspaket vom 19.12.2023

Das 12. Sanktionspaket ist am 19. Dezember 2023, veröffentlicht im EU-Amtsblatt, Reihe L, in Kraft getreten. Es enthält weitere Ein- und Ausfuhrverbote, um gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen und mögliche Schlupflöcher zu schließen.

Maßnahmen, unter anderem:

  • Zusätzliche Aufnahme von mehr als 140 natürliche und juristische Personen in die Sanktionsliste
  • Einführung von Einfuhrverboten für russische Diamanten sowie Rohstoffe für Stahlerzeugnisse, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren
  • Zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologien
  • Neue Ausfuhrverbote für Industriegüter der EU
  • Weitere Verschärfung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Einfrieren von Vermögenswerten, u. a. die Einführung neuer Kriterien zur Aufnahme in die Sanktionsliste
  • Einführung einer Ölpreisobergrenze, um Russland die Fortsetzung des Krieges zu erschweren sowie die Einführung eines neuen Einfuhrverbotes von Flüssiggas (LPG)
  • Weitere Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken wie die Erweiterung des Durchfuhrverbotes, die Verpflichtung zur vertraglichen Untersagung zur Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter nach Russland sowie die Einführung neuer Meldepflichten

Einzelheiten können der Pressemeldung der Europäischen Kommission vom 18. Dezember entnommen werden.

 
 

11. Sanktionspaket vom 23.06.2023

Mit Veröffentlichung des EU-Amtsblattes L 159I  ist am 24. Juni 2023 das 11. Sanktionspaket in Kraft getreten. Unter anderem enthält das 11. Sanktionspaket Maßnahmen gegen die Umgehung der Sanktionen über Drittstaaten. 

Maßnahmen, unter anderem:

  • Neues Instrument zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken: Beschränkung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Drittländer 
  • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf bestimmte sensible Güter, wie Advanced-Tech-Güter, über Russland
  • Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen auf weitere 15 technologische Güter
  • Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse
  • Vollständiges Ausfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse
  • Erweiterung der Sanktionen um 87 Einrichtungen 

 

 

10. Sanktionspaket vom 25.02.2023

Mit Veröffentlichung der EU-Verordnung 2023/427 im EU-Amtsblattes L 59l am 25.02.2023 ist am 26.02.2023 das 10. Sanktionspaket in Kraft getreten. Damit die Sanktionen gegen Russland weiter verschärft worden. Die Sanktionen zielen darauf ab, Russland weiter finanziell und wirtschaftlich zu schwächen 

Maßnahmen, unter anderem:

  • Erweiterung der Sanktionen um weitere 87 Personen, 34 Organisationen und drei Großbanken
  • Erweiterung der Exportverbote für Dual-Use-Güter wie auch Güter der Spitzentechnologie (Advanced Technologies / Hightech)
  • Erweiterung der Exportverbote für Dual-Use-Güter wie auch Güter der Spitzentechnologie (Advanced Technologies / Hightech)
  • Ausweitung der Einfuhrverbote für Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetisches Gummi
  • Änderung der Anhänge IV, VII, VIII, XI, XV, XXI und XXIII der EU-Verordnung 833/2014 

 

 

9. Sanktionspaket vom 16.12.2022

Mit Veröffentlichung der EU-Verordnung 2022/2474 im EU-Amtsblattes L 322I am 16.12.2022 ist das 9. Sanktionspaket am 17. Dezember 2022 in Kraft getreten. Damit hat die EU-Kommission neue Handelseinschränkungen beschlossen und die Sanktionsliste erweitert. Das 9. Sanktionspaket ergänzt das EU-Einfuhrverbot für Öl aus Russland per Seeweg sowie die Ölpreis-Obergrenze. 

Maßnahmen, unter anderem:

  • Erweiterung der Sanktionsliste um fast 200 Personen und Einrichtungen. Darunter: Russische Streitkräfte, einzelne Offiziere und Unternehmen der Verteidigungsindustrie, Mitglieder der Staatsduma und des Föderationsrates, Minister, Gouverneure und politische Parteien
  • Erweiterung der Sanktionen gegen drei weitere russische Banken, einschließlich eines vollständigen Transaktionsverbots für die russische Bank für regionale Entwicklung
  • Ergreifung wirtschaftlicher Maßnahmen gegen den russischen Energie- und Bergbausektor
  • Neue Ausfuhrkontrollen und –beschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (chemische Grundstoffe, Nervengifte sowie Elektronikbauteile und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschinerie genutzt werden könnten) 
  • Neufassung der Anhänge IV, VII, IX, XI, XV, XVII, XIX, XXIII und XXV der VO (EU) 833/2014 und Ergänzung der Anhänge XXX bis XXXII

 

 

8. Sanktionspaket vom 06.10.2022

Mit Veröffentlichung des EU-Amtsblattes L 259 I am 06.10.2022 hat die EU-Kommission neue Handelseinschränkungen beschlossen und die Sanktionsliste erweitert. Mit dem 8. Sanktionspaket sind ebenfalls die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ölpreis-Obergrenze geschaffen worden. 
Maßnahmen, unter anderem: 
  • Exportverbote: Kohle und Kokskohle, bestimmte elektronische Komponenten, technische Gegenstände, die im Luftfahrtsektor verwendet werden, sowie bestimmte Chemikalien
  • Importverbote nach EU-Verordnung 2022/1904: russische Fertig- und Halbfertigerzeugnisse aus Stahl, Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik und bestimmte chemische Produkte und Nicht-Goldschmuck
  • Ausübungsverbot eines Amtes in Leitungsgremien bestimmter staatseigener Unternehmen als EU-Bürger
  • Verbot aller Transaktionen mit dem russischen Seeschifffahrtsregister
  • Verschärfung bestehender Verbote von Krypto-Assets, d.h. alle Krypto-Asset-Wallets, -Konten oder -Verwahrungsdienste unabhängig von der Höhe des Wallets sind verboten
  • Dienstleistungsverbot gegenüber russischer Regierung oder russischen juristischen Personen, dazu zählen IT-Beratung, Rechtsberatung und Architektur- und Ingenieurdienstleistungen
  • Neues Leistungskriterium, das es ermöglicht, Personen zu sanktionieren, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen erleichtern
  • Erweiterung der Sanktionslisten um weitere Personen, EU-Verordnung 2022/1906
  • Ölpreis-Obergrenze: ab 5. Dezember 2022 für Rohöl, ab 5. Februar 2023 für raffinierte Erdölerzeugnisse

 

 

7. Sanktionspaket vom 22.07.2022

Mit Veröffentlichung der Amtsblätter L 193 und L 194 vom 21.07.2022 sind neue Sanktionsmaßnahmen erlassen worden, mit denen bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft werden, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verschärft werden sollen. 

Maßnahmen:

  • Einführung eines neuen Verbotes, Gold mit Ursprung Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen
  • Verstärkung der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppelten Verwendungszweck
  • Ausweitung des bestehenden Zugangsverbotes zu Häfen auf Schleusen
  • Klarstellung der bestehenden Maßnahmen, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz
  • Verhängung von Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen, darunter der Bürgermeister von Moskau und Sberbank

 

 

6. Sanktionspaket vom 03.06.2022 

Mit Veröffentlichung des Amtsblattes L 153 der Europäischen Union sind am 3. Juni 2022 weitere Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland als auch Belarus beschlossen worden. 

Maßnahmen:

  • Erweiterung der Finanzsanktionen um weitere 65 Personen und 18 Einrichtungen
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten, wie z.B. Chemikalien
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
  • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten

 

 

5. Sanktionspaket vom 08.04.2022

Mit Veröffentlichung des Amtsblattes L 111 der Europäischen Union sind am 8. April 2022 weitere Sanktionsmaßnahmen beschlossen worden.

Maßnahmen:

  • Erweiterung der Sanktionslisten um Unternehmen, "deren Produkte oder Technologien bei der Invasion eine Rolle gespielt haben. Dazu zählen wichtige Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Befürworter von Desinformation und Informationsmanipulation, die systematisch das Narrativ des Kreml über Russlands Kriegsaggression in der Ukraine verbreiten, sowie Familienangehörige von bereits sanktionierten Personen."
  • Erweiterung der Finanzsanktionen: Vier wichtige russische Banken, die 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor repräsentieren, legte man ein Transaktionsverbot auf. Damit wird diesen Banken nach dem De-SWIFTing ein Asset-Freeze auferlegt, welcher sie vollständig von den EU-Märkten abschneidet
  • August 2022 gilt ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen, wenn sie aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden
  • Verbot des Zugangs zu EU-Häfen für Schiffe, die unter russischer Flagge registriert sind. 
    Ausnahme: Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, humanitäre Hilfe und Energie
  • Beförderungsverbot für alle russischen und belarussischen Straßentransportunternehmen innerhalb der EU. Dies gilt auch für den Transit.
    Ausnahme: Pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Produkte zur humanitären Hilfe
  • Exportverbote für Düsentreibstoff, Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, High-End-Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportausrüstung
  • Einfuhrverbote von Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
Zur Schließung von Schlupflöchern und zur Verschärfung bestehender Sanktionen, sind gezielte wirtschaftliche Maßnahmen beschlossen worden:
  • Allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an der öffentlichen Auftragsvergabe in den EU-Mitgliedsstaaten
  • Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung russischer öffentlicher Einrichtungen
  • Erweiterung des Verbots von Einzahlungen nach Russland und Belarus oder an jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland und Belarus in Krypto-Wallets
  • Verkaufsverbot von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf offizielle Währungen der EU-Mitgliedsstaaten lauten, an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland

 

 

4. Sanktionspaket vom 15.03.2022

Mit Veröffentlichung im Amtsblatt L 87 I der Europäischen Union sind am 15. März 2022 weitere Sanktionsmaßnahmen erlassen worden. Davon betroffen sind die Bereiche Energie, Finanzen und Kreditbewertungsdienste. Daneben sind weitere Handelsbeschränkungen beschlossen worden.

Maßnahmen:

  • Vollständiges Verbot jeglicher Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsunternehmen in verschiedenen Sektoren des militärisch-industriellen Kreml-Komplexes
  • EU-Einfuhrverbot für Stahlprodukte, die derzeit unter EU-Schutzmaßnahmen stehen. Zum Ausgleich werden erhöhte Einfuhrkontingente auf andere Drittländer verteilt.
  • Weitreichendes Verbot von Neuinvestitionen im gesamten russischen Energiesektor, mit begrenzten Ausnahmen für zivile Kernenergie und den Transport bestimmter Energieprodukte zurück in die EU
  • EU-Exportverbot für Luxusgüter, wie zum Beispiel Luxusautos und Schmuck
  • Ergänzung der Sanktionsliste um weitere Personen, Organisationen und mit dem Kreml verbundene Oligarchen und Wirtschaftseliten sowie in Militär- und Verteidigungsbereichen tätige Unternehmen, die die Invasion logistisch und materiell unterstützen
  • Verbot des Ratings Russlands und russischer Unternehmen durch EU-Ratingagenturen sowie der Erbringung von Ratingdienstleistungen für russische Kunden

 

 

3. Sanktionspaket vom 28.02.2022 / 09.03.2022

Am 28. Februar hat die EU die Sanktionsliste um 26 Personen und Organisationen erweitert. Darunter sind Einzelpersonen und Einrichtungen in Russland, die den Krieg gegen die Ukraine unterstützen.
Am 9. März 2022 haben sich die EU-Mitglieder auf weitere Sanktionen geeinigt und die bestehenden Sanktionen verschärft. Insgesamt gelten die restriktiven Maßnahmen nun für insgesamt 862 Einzelpersonen und 53 Organisationen.
Aufgrund der neuen Sanktionen sind die Verordnungen (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und (EU) Nr. 833/2014 geändert worden:  
  • Sanktionen gegenüber 14 Oligarchen und prominenten Geschäftsleuten, die in wichtigen Wirtschaftssektoren tätig sind, die der Russischen Föderation eine beträchtliche Einnahmequelle bieten – insbesondere in der Metallurgie-, Landwirtschafts-, Pharma-, Telekommunikations- und Digitalindustrie – sowie deren Familienmitglieder
  • Sanktionen gegenüber 146 Mitgliedern des Rates der Russischen Föderation, die die Regierungsbeschlüsse des „Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk“ und des „Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Luhansk“ ratifiziert haben
  • Ausdehnung der Ausfuhrbeschränkungen von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie 
  • Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt
Die EU hat bestätigt, dass Darlehen und Kredite auf beliebige Weise gewährt werden können, einschließlich Krypto-Assets. Der Begriff „übertragbare Wertpapiere“ wurde präzisiert, um Krypto-Assets eindeutig einzubeziehen und somit die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Beschränkungen zu gewährleisten.
Die neuen Sanktionen wirken sich erstmals auch auf Belarus aus. Ähnliche SWIFT-Verbote wie für Russland sind beschlossen worden, und darüber hinaus wird klargestellt, dass Krypto-Vermögenswerte in den Geltungsbereich von „übertragbaren Wertpapieren“ fallen.
Die Finanzsanktionen betreffen nun auch Belarus und spiegeln im Wesentlichen die Sanktionen gegenüber Russland. Das bedeutet:
  • Beschränkungen der  Bereitstellung von SWIFT-Diensten auf die Belagroprombank, die Bank Dabrabyt und die Entwicklungsbank der Republik Belarus sowie deren belarussische Tochtergesellschaften
  • Verbote von Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzierungen für den Handel mit und Investitionen in Belarus
  • Ab 12. April 2022 ist die Notierung und Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Aktien von belarussischen staatlichen Unternehmen an EU-Handelsplätzen verboten.
  • Begrenzung der Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU durch das Verbot der Annahme von Einlagen von über 100.000 Euro von belarussischen Staatsangehörigen oder Einwohnern, der Führung von Konten belarussischer Kunden bei den EU-Zentralverwahrern sowie des Verkaufs von auf Euro lautenden Wertpapieren an belarussische Kunden
  • Verbot der Lieferung von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus

Rechtsgrundlagen:

 

 

2. Sanktionspaket vom 26.02.2022

Am 26. Februar 2022 haben die Vereinigten Staaten, Frankreich, Kanada, Italien, das Vereinigte Königreich, die EU-Kommission und Deutschland weitere harte Finanzsanktionen gegenüber Russland beschlossen. Dies umfasst einen Teilausschluss aus dem SWIFT-System (Internationales Zahlungsdienstleistungssystem), dem sich auch die Schweiz angeschlossen hat. Der Teilausschluss aus SWIFT kann dazu führen, dass erhebliche Teile des Handels zwischen Russland und den EU-Mitgliedstaaten weitestgehend zum Erliegen kommen.
Russische Banken, die bereits von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert wurden, und weitere große russische Banken, die insgesamt etwa 70 Prozent des russischen Bankenmarktes ausmachen, sind betroffen.
Derzeit sind drei Arten von Banken noch vom SWIFT-Ausschluss ausgenommen:
 
  • Banken, die für die Abwicklung von Zahlungen für Energielieferungen benötigt werden
  • Banken, die für die Bezahlung der russischen Schulden wichtig sind
  • Banken, deren europäische Partner-Kreditinstitute ansonsten in gravierende finanzielle Schieflagen geraten könnten

Erweiterung der Sanktionsmaßnahmen gegenüber:

  • der Zentralbank der Russischen Föderation: Einfrieren aller Vermögenswerte  (= Devisenreserven in Euro, US-Dollar und Yen in Kooperation mit den USA und Japan) in den G-7-Ländern und Verbot aller Transaktionen mit der Zentralbank
  • der russischen Luftfahrtindustrie
  • der russischen Oligarchen, deren Vermögenswerte in der EU eingefroren wurden. 
  • Personen: Präsident Wladimir Putin, Regierungschef Michail Mischustin, Außenminister Sergej Lawrow und der stellvertretende Vorsitzende des russischen Sicherheitsrates Dmitrij Medwedew sind betroffen. Deren Vermögenswerte sind damit eingefroren.
  • Mitgliedern des Nationalen Sicherheitsrates der Russischen Föderation und gegen die übrigen Mitglieder der russischen Staatsduma, die die sofortige Anerkennung der selbsternannten "Republiken" Donezk und Luhansk durch Russland unterstützt haben
    (restriktive Maßnahmen).
  • dem Verteidigungsministerium der Russischen Föderation und den Dienst für Auslandsaufklärung (SWR). Außerdem wurden sämtliche Visaerleichterungen umfassend eingestellt (Beschränkungen).
  • Unternehmen des Verteidigungssektors sowie Schiffs- und Flugzeugbauunternehmen. Sie unterliegen dem Verbot, Ausrüstung und Technologien zu liefern sowie finanzielle Unterstützung zu leisten.
    (Exportverbot von Dual-Use-Gütern)
  • Ölraffinerien: Verbot der Lieferungen von Maschinen, Anlagen und Technologien für die Modernisierung
  • der Luft- und Raumfahrtindustrie: Verbot der Lieferungen von Geräten und Anlagen 

Rechtsgrundlagen:

 

 

1. Sanktionspaket vom 23.02.2022

Mit Veröffentlichung im Amtsblatt L 42 I der Europäischen Union sind am 23. Februar 2022 die konkreten Sanktionsmaßnahmen mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten: 

  • Sanktionen gegen die 351 Mitglieder der russischen Staatsduma (Unterhaus des Parlaments), die für den Appell von Präsident Putin stimmten, die Unabhängigkeit der selbsternannten „Republiken“ Donezk und Luhansk anzuerkennen.
  • Sanktionen gegen weitere 27 Personen und Körperschaften, die zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine beigetragen haben. Dazu gehören Regierungsmitglieder, die an den rechtswidrigen Entscheidungen beteiligt waren; drei Banken (Bank Rossiya, Promzvyazbank, VEB.RF); Geschäftsleute/Oligarchen, die die russischen Operationen in den Gebieten von Donezk und Luhansk finanziell oder materiell unterstützen oder von ihnen profitieren; hochrangige Militäroffiziere, die bei den Invasions- und Destabilisierungsaktionen eine Rolle spielen; und Personen, die für die Führung eines Desinformationskrieges gegen die Ukraine verantwortlich sind.
  • Zugangsbeschränkungen für den russischen Staat und die russische Regierung zu den Kapital- und Finanzmärkten und -dienstleistungen der EU. Dies betrifft vor allem russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren.
  • Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit den nicht von der Kiewer Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk: Einfuhrverbot für Waren, Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf bestimmte Wirtschaftssektoren, Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen, Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien in diese Gebiete.

     

Die verbindlichen Fassungen der EU-Embargobestimmungen sind über die Internetseite: eur-lex.europa.eu zugänglich. Bitte beachten Sie, dass Grundverordnungen

  • Russland: EU-Verordnung 833/2014
  • Krim/Sewastopol: EU-Verordnung 692/2014
  • Donezk und Luhansk: EU-Verordnung 2022/263
  • Personenbezogene Restriktionen: EU-Verordnung 269/2014

mehrfach angepasst wurden und in der Gesamtheit (inklusive aller Änderungsverordnungen) zu lesen sind. Die zusammengefassten konsolidierten Fassungen sind nicht rechtsgültig, sondern dienen lediglich Informationszwecken. Die verbindlichen Fassungen der hierin integrierten Rechtsakte sind dem Text der konsolidierten Version vorangestellt.

Weitere Informationen zu den Sanktionsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):