IHK nimmt zu verkaufsoffenen Sonntagen Stellung

IHK nimmt zu verkaufsoffenen Sonntagen Stellung
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Stand: 28.04.2017

Die Vollversammlung der IHK Mittlerer Niederrhein hat sich in ihrer gestrigen Sitzung dafür augesprochen, dass die Landesregierung Nordrhein-Westfalens an der Möglichkeit von mindestens vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr festhält. Außerdem forderte das höchste Gremium der IHK eine Überprüfung der landesgesetzlich festgeschriebenen Anforderungen im Ladenöffnungsgesetz – insbesondere des Erfordernisses eines Anlassbezuges für die Genehmigungsfähigkeit von verkaufsoffenen Sonntagen. „Die Vollversammlung erkennt die große Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage für die Städte und den Handel an“, heißt es in dem Beschluss des Unternehmergremiums. Gleichzeitig stellte die Vollversammlung den „grundgesetzlich gesicherten Schutz von Sonn- und Feiertagen“ nicht in Frage.

In den vergangenen Monaten wurde wiederholt gegen die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntage geklagt. Die Kläger bezogen sich dabei auf den im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz (LÖG) manifestierten „Anlassbezug“ für verkaufsoffene Sonntage. Danach darf an einem verkaufsoffenen Sonntag nicht der ökonomische Vorteil der Händler im Vordergrund stehen. Der öffentliche Anlass muss im Vordergrund stehen. „Die Beantragung und die Genehmigung der verkaufsoffenen Sonntage führt aktuell zu einer extremen Verunsicherung – sowohl auf Seiten der Werbegemeinschaften, als auch auf Seiten der Ordnungsämter“, erklärte IHK-Vizepräsident Rainer Höppner. „Die Frage zur Genehmigungsfähigkeit verkaufsoffener Sonntage ist aber für den
innerstädtischen Handel von großer Bedeutung.“ Es gehe den Händlern und den Städten an diesen Tagen nicht nur um Umsätze, sondern vor allem darum, die Attraktivität der Handelsstandorte den Kunden deutlich zu machen.

Die Landesregierung hatte den Kommunen als Unterstützung bei der Planung von verkaufsoffenen Sonntagen eine „Handreichung“ in Aussicht gestellt. Die Regierung hat derzeit jedoch nicht vor, die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes generell zu überprüfen und eine Gesetzesänderung zu veranlassen. „Die IHK-Organisation sieht jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber den aus dem Grundgesetz abgeleiteten Anlassbezug für die Genehmigungsfähigkeit von verkaufsoffenen Sonntage zu eng auslegt“, sagte Rainer Höppner. „Wir halten eine grundsätzliche Überprüfung der im Ladenöffnungsgesetz und in Gerichtsurteilen aufgestellten Anforderungen daher für notwendig.“