Lebensmittel-Informationsverordnung

Lebensmittel-Informationsverordnung
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Stand: 06.12.2016

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein macht darauf aufmerksam, dass ab dem 13. Dezember Angaben zu den Nährwerten gemacht werden müssen – auch im Online-Shop. Das schreibt Art. 9 der EU-weit geltenden Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) vor.

Auf vielen Produkten werden die Nährwerte bereits freiwillig – oft tabellarisch – dargestellt. Künftig ist die Nährwertdeklaration neben der Angabe der Inhaltsstoffe und der Allergene allerdings verpflichtend. „Insbesondere beim Onlinehandel mit Lebensmitteln müssen die Nährwerte schon vor dem Bestellvorgang angegeben werden“, betont Romy Seifert, Referentin im IHK-Geschäftsbereich Existenzgründung und Unternehmensförderung. „Ansonsten können Abmahnungen drohen.“

Die verpflichtende Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten: Brennwert sowie Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Wie der Brennwert zu berechnen ist, ergibt sich aus einem Anhang der Verordnung. Einzelheiten und alle weiteren Vorschriften sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu finden (www.bmel.de).

Bei der IHK Mittlerer Niederrhein steht Romy Seifert, Tel. 02161 241-135, E-Mail: seifert@moenchengladbach.ihk.de, den Unternehmen als Ansprechpartnerin zum Thema Lebensmittel-Informationsverordnung zur Verfügung.