Berufszulassung neu geregelt

Berufszulassung neu geregelt
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Stand: 29.05.2018

Ab dem 1. August 2018 benötigen gewerblich tätige Verwalter von Wohnimmobilien eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein hin. Diese neue Berufszulassungsregel hat der Bundesrat im September vergangenen Jahres beschlossen. Bislang müssen gewerblich tätige Verwalter die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht gilt für die Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und für Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst. Gewerbliche Verwalter von Gewerbeeinheiten unterliegen nicht der Erlaubnispflicht.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind: persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Außerdem müssen Wohnimmobilienverwalter und entsprechend tätige Angestellte zukünftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen. Vorgesehen sind 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren. „Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit“, erläutert IHK-Juristin Romy Seifert. „Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht sollen mit einem Bußgeld geahndet werden können.“ Die genauen Details sind in der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt.

Bereits gewerblich tätige Wohnimmobilienverwalter haben ab 1. August sechs Monate Zeit, um die nach Paragraph 34c Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis zu beantragen. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen die Behörden die Erlaubnis erteilen. Sofern eine Antragstellung nicht bis zum 1. März 2019 erfolgt, kann die Ausübung des Gewerbes untersagt werden.

Auch Immobilienmakler und Bauträger, die vor dem 1. August 2018 bislang erlaubnisfrei Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit auch weiterhin ausüben wollen, müssen bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis beantragt haben. „Es handelt sich dabei um die Erteilung einer neuen gewerberechtlichen Erlaubnis, und die Ordnungsbehörde prüft sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich der Zuverlässigkeit und des Vorliegens geordneter Vermögensverhältnisse“, erklärt Seifert.

Ansprechpartnerin für Unternehmer ist Romy Seifert, Tel. 02161 241 135, E-Mail: seifert@moenchengladbach.ihk.de.