Vorsicht bei Verwendung des Begriffs „Black Friday“

Vorsicht bei Verwendung des Begriffs „Black Friday“
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Stand: 08.11.2018

Einzelhändler, die Abmahnungen und juristische Auseinandersetzungen vermeiden wollen, sollten auf die Nutzung der Wortmarke „Black Friday“ verzichten – es sei denn, sie möchten eine Lizenz für die Nutzung erwerben. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein hin. Nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland bewerben zahlreiche Einzelhändler Rabatte und Sonderaktionen mit der Bezeichnung „Black Friday“. Der Begriff ist 2016 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zugunsten einer Hongkonger Holding eingetragen worden. Ende März 2018 hat das DPMA die Löschung der Wortmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft beschlossen. Dagegen hat die Markenrechtsinhaberin Beschwerde eingelegt. Abmahnungen sind daher weiter möglich.

Auch der Handelsverband Deutschland warnt seine Mitglieder. Es wird erwartet, dass die Markeninhaberin den Rechtsweg ausschöpft. Dennoch bestehen gute Chancen, sich gegen die Abmahnung mit der Argumentation der mangelnden Unterscheidungskraft zu wehren. „Das Risiko der Abmahnung sollte aber sowohl Online- als auch stationären Händlern bewusst sein“, erklärt IHK-Rechtsreferentin Romy Seifert. „Händler, die in der Vergangenheit bereits Unterlassungserklärungen abgegeben haben, müssen sogar mit der Geltendmachung von Vertragsstrafen rechnen.“

Die IHK macht Einzelhändler darauf aufmerksam, dass sie für Veranstaltungen und Aktionen kostenlos das Logo und die Marke „Heimat shoppen“ verwenden können.

Rund um das Thema „Heimat shoppen“ informiert Matthias Pusch, Handelsreferent bei der IHK Mittlerer Niederrhein (Tel. 02161 241-137, E-Mail: pusch@moenchengladbach.ihk.de). Fragen zum „Black Friday“ beantwortet Romy Seifert (Tel. 02161 241-135, E-Mail: seifert@moenchengladbach.ihk.de).