Abmahnungen sind möglich

Abmahnungen sind möglich
© Halfpoint - Fotolia.com

Diese Meldung stammt aus dem Archiv und ist möglicherweise nicht mehr aktuell.

Stand: 25.11.2019

Einzelhändler locken am Freitag, 29. November, mit diversen Rabattaktionen. Händler, die Abmahnungen und juristische Auseinandersetzungen vermeiden möchten, sollten dabei allerdings auf die Nutzung der Wortmarke „Black Friday“ verzichten – es sei denn, sie möchten eine Lizenz für die Nutzung erwerben. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein hin. Nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland bewerben zahlreiche Einzelhändler Rabatte und Sonderaktionen mit der Bezeichnung „Black Friday“. Der Begriff ist als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zugunsten einer Hongkonger Holding eingetragen worden. Ende März 2018 hat das DPMA zwar die Löschung der Wortmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft beschlossen. Dagegen hat die Markenrechtsinhaberin aber Beschwerde eingelegt. Abmahnungen sind daher weiter möglich.

„Das Risiko der Abmahnung sollte sowohl Online- als auch stationären Händlern bewusst sein“, erklärt IHK-Handelsreferent Matthias Pusch. „Händler, die in der Vergangenheit bereits Unterlassungserklärungen abgegeben haben, müssen sogar mit der Geltendmachung von Vertragsstrafen rechnen.“

Die IHK macht Einzelhändler darauf aufmerksam, dass sie für Veranstaltungen und Aktionen kostenlos das Logo und die Marke „Heimat shoppen“ verwenden können.

Informationen gibt es bei Matthias Pusch (Tel. 02161 241-137, E-Mail: pusch@mittlerer-niederrhein.ihk.de).