Onlinehändler müssen Bescheinigung vorlegen

Onlinehändler müssen Bescheinigung vorlegen
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Stand: 08.11.2019

Die Betreiber elektronischer Marktplätze müssen ihre in Deutschland steuerpflichtigen gewerblichen Nutzer – einschließlich der Kleingewerbetreibenden – zur Vorlage von Umsatzsteuer-Bescheinigungen auffordern. Die geforderte Umsatzsteuer-Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und dem Marktplatzbetreiber in Papierform vorzulegen. Sie muss zum Zeitpunkt der Ausführung des jeweiligen Umsatzes gültig sein. Unterbleibt die Vorlage dieser Bescheinigung, ist die Gefahr groß, dass die Betreiber den Account des säumigen Onlinehändlers sperren, um auf diese Weise das eigene Haftungsrisiko auszuschließen.

In der Bescheinigung nennt das Finanzamt Name, Anschrift, Steuernummer und den Gültigkeitszeitraum. Letzterer beträgt maximal drei Jahre. Ziel ist es, Umsatzsteuerausfälle und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Kommen Betreiber elektronischer Marktplätze dieser Verpflichtung nicht nach, haften sie für die jeweils nicht entrichtete Umsatzsteuer aus den Lieferungen ihrer gewerblichen Händler. Betreiber, die sich hingegen an die Vorgabe halten, profitieren grundsätzlich von einer Haftungsbefreiung. Diese wird ihnen nicht zuteil, wenn sie Kenntnis davon hatten oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt. Ebenso wenig haftungsbefreit ist ein Betreiber, der den Account eines Händlers nicht innerhalb der von der Finanzverwaltung gesetzten Frist sperrt. Diese Anweisung erteilt der Fiskus, wenn ein Händler seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht im wesentlichen Umfang nachkommt.

„Bei den Bescheinigungen ist zu beachten, dass die Gültigkeit maximal drei Jahre beträgt und sie zum Zeitpunkt der Ausführung des jeweiligen Umsatzes gültig sein müssen“, betont Stoll.