Förderung für Vlies-Produktionsanlagen

Förderung für Vlies-Produktionsanlagen
© Teodor Lazarev / Adobe Stock

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Stand: 06.05.2020

Seit dem 1. Mai unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die Produktion von Vliesstoffen, die für zertifizierte Mund-Nasen-Masken gebraucht werden. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein ihre Mitgliedsunternehmen hin. Die Förderung beträgt 30 Prozent der Investitionen in Anlagen zur Produktion von Filtervlies und ist auf maximal zehn Millionen Euro je Unternehmen begrenzt. Auch rückwirkend können Investitionen, die seit dem 28. Februar 2020 getätigt werden, gefördert werden. Die Frist für die Antragstellung endet am 30. Juni 2020.

„Das ist für die entsprechenden Unternehmen in unserer Region eine gute Chance, das eigene Produktportofolio zu erweitern“, sagt Elke Hohmann, Leiterin des IHK-Bereichs Innovation, Digitales und Wachstum. Das BMWi geht davon aus, dass sich der Weltmarkt für Schutzmasken nach der Pandemie zwar wieder abkühlen wird, aber langfristig deutlich über dem Niveau vor der Corona-Krise liegen wird. Daher ergeben sich Potenziale für innovative Produktionsverfahren deutscher Unternehmen. Ziel ist die Stärkung der Produktion in Deutschland von persönlicher Schutzausrüstung und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte. Das erste von mindestens drei Fördermodulen konzentriert sich auf die Herstellung von Filtervlies, das als Vorprodukt für die Herstellung von Atemschutz- und medizinischen Gesichtsmasken dient. Zwei weitere Ausschreibungen für Maschinen zur Maskenkonfektionierung folgen voraussichtlich Ende Mai.

Gefördert werden Investitionen in Anlagen zur Produktion von Filtervlies, das im Meltblown-Verfahren hergestellt wird und die Qualitätsanforderungen als Vorprodukt für eines der nachfolgend aufgeführten Produkte erfüllt: FFP2-Masken, FFP3-Masken, medizinische Gesichtsmasken. Nicht gefördert werden Umrüstungen bestehender Anlagen. Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bereits in Schwierigkeiten befanden, dürfen keine Fördergelder erhalten.

Weitere Informationen – auch zur Förderrichtlinie – gibt es unter:
www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/22925