Hersteller von Masken müssen Verpackungsgesetz beachten

Hersteller von Masken müssen Verpackungsgesetz beachten
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Stand: 27.05.2020

Unternehmen, die neuerdings Atemschutzmasken herstellen und diese verpacken, oder Masken importieren, sollten beachten, dass diese Verpackungen in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes fallen. Darauf macht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein aufmerksam. „Alltagsmasken gelten dabei als Kleidungsstücke. Auch medizinische Masken, die hauptsächlich in Arztpraxen und Kliniken genutzt werden, sind von der Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz betroffen“, sagt Coco Grünert, IHK-Beraterin Umwelt und Nachhaltigkeit.

Betroffen von dem Verpackungsgesetz ist jeder, der verpackte Ware gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt und dessen Verkaufs- oder Umverpackung typischerweise bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen sind daher bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu melden, und Hersteller müssen sich dort registrieren. Zusätzlich muss über die jeweilige Menge ein Vertrag mit einem Dualen System abgeschlossen werden. Hersteller, die bereits vorher bei der ZSVR registriert waren, sollten darauf achten, die veränderten Verpackungsmengen bei der nächsten Mengennachmeldung zu berücksichtigen.

Für Fragen rund um das Verpackungsgesetz steht Coco Grünert zur Verfügung (gruenert@mnr.ihk.de). Weitere Informationen zu den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz gibt es auch unter:
www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/18725
Hinweise zur Kennzeichnung von medizinischen Masken gibt es hier:
www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/22685