Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtung

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtung
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Stand: 05.03.2021

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein macht darauf aufmerksam, dass es neue Regelungen rund um die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtung gibt. Die Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen den fairen Wettbewerb stärken. Das UWG gibt vor, wer wettbewerbsrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Form einer Abmahnung und/oder einer Klage geltend machen darf. Zum 1. Dezember 2021 werden einerseits die Anforderungen an die bereits Berechtigten zum Teil verschärft, andererseits wird der Kreis derer erweitert.

„Es ist nun ganz klar geregelt, welche Inhalte aus der Abmahnung hervorgehen müssen“, erklärt Charlotte Stoll aus dem IHK-Geschäftsbereich Recht und Steuern. Entspricht die Abmahnung diesen Anforderungen nicht, hat der Abgemahnte gegenüber den Abmahnenden einen Anspruch auf Erstattung der Ausgaben für seine Rechtsverteidigung.

Grundsätzlich soll die mit einer Abmahnung verbundene Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe versehen werden. Neuerdings ist es anspruchsberechtigten Mitbewerbern jedoch beim erstmaligen Abmahnen gewisser Verstöße untersagt, Vertragsstrafen zu vereinbaren, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.    

Außerdem ordnet das Gesetz jetzt ausdrücklich eine Unterlassungsverpflichtung, die offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, als missbräuchlich ein. „Das kann der Rechtsprechung zufolge ein wichtiger Grund sein, der den Abgemahnten berechtigt, die Unterlassungsverpflichtung für die Zukunft zu kündigen und die Zahlung einer bereits eingeforderten Vertragsstrafe mit dem entsprechenden Hinweis zu verweigern“, erklärt Stoll.

Weitere Informationen gibt es bei Charlotte Stoll (Tel. 02151 635-416, E-Mail: charlotte.stoll@mittlerer-niederrhein.ihk.de) oder im Internet:
www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/14383