Wasserrechtsverfahren

Wasserrechtsverfahren
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Wasserrechtsverfahren - Was ist das?

Nach dem Wasserrecht unterliegt das Benutzen von Gewässern einer staatlichen Kontrolle. Ein „nachhaltiger” Schutz des „benutzten” Gewässers muss gewährleistet sein. Als Instrumente der Gewässerbewirtschaftung und des Güteschutzes stehen neben genehmigungsrechtlichen Erfordernissen präventive Schutzmaßnahmen sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zur Verfügung.

Ein Gewässer darf nach dem Wasserhaushaltsgesetz nur benutzt werden, wenn es die Wasserbehörde genehmigt hat. Unter den Begriff des Benutzens von Gewässern fallen vor allem folgende Handlungen: das Entnehmen, Ableiten, Einbringen und Einleiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern aber auch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Die zuständige Wasserbehörde erteilt - nachdem sie ein eigens vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren durchgeführt hat - eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis  oder eine Bewilligung.

Wasserrechtliche Erlaubnis

Die wasserrechtliche Erlaubnis besagt, dass ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer bestimmten Art und Weise benutzt werden darf.

Diese Erlaubnis kann widerrufen werden. Sie gewährt daher keine gesicherte Rechtsstellung. Wasserrechtliche Erlaubnisse werden überwiegend privaten und gewerblichen Nutzern, z. B. als Betriebsmittel für die Produktion erteilt.

Wasserrechtliche Bewilligung

Eine wasserrechtliche Bewilligung gewährt das subjektiv-öffentliche Recht, ein Gewässer zu benutzen. Mit ihr ist eine vermögenswerte Bedeutung verbunden. Wasserrechtliche Bewilligungen werden z. B. den Wasserwerksbetreibern zur Förderung des Trinkwassers erteilt.

Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn dem Unternehmen die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. Eine Bewilligung ist für einen festen Zeitraum zu erteilen. Dieser beträgt in der Regel 30 Jahre. Jeder Bewilligung geht ein Bewilligungsverfahren voraus. Dieses ist öffentlich. Betroffene und die beteiligten Behörden (unter anderem auch die Industrie- und Handelskammer) können Einwendungen geltend machen.

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben - und dazu gehört das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden von Stoffen, die als wassergefährdend (Wassergefährdungsklassen 1, 2 und 3) eingestuft sind -, sollten Trinkwassereinzugsgebiete meiden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Wasserschutzgebiet festgelegt wurde, oder ob die allgemeinen Grundsätze des Gewässerschutzes gelten.

Liegt Ihr Unternehmen bereits in einem Trinkwassereinzugsgebiet, so ist es wichtig, zu wissen, welche Anlagen überhaupt bzw. nur mit Auflagen genehmigungsfähig sind. Informationen über laufende wasserrechtliche Verfahren können Sie den Ankündigungen in den öffentlichen Bekanntmachungsorganen der Gemeinden (Amtsblatt, Tageszeitung) entnehmen. Auch wir geben Ihnen hierüber Auskunft.