Wasserschutzgebiet

Wasserschutzgebiet
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Wasserschutzgebiet - Was ist das?

Neben dem allgemeinen Gewässerschutz, der in allen Trinkwassereinzuggebieten zu beachten ist, gelten für viele Einzugsgebiete Wasserschutzgebietsverordnungen. Diese setzen Wasserschutzgebiete fest.

Wasserschutzzonen

Das Wasserschutzgebiet wird in Wasserschutzzonen eingeteilt, die im Allgemeinen wie folgt definiert werden:

Zone III - Weitere Schutzzone - umfasst das maximale Einzugsgebiet, das unter ungünstigen Randbedingungen und voller Ausschöpfung des Wasserrechtes erreicht wird. Die Zone III reicht üblicherweise von der Grenze des Einzugsgebietes bis zur Außengrenze der Schutzzone II und wird häufig in einem Abstand von ca. 2,0 km von der Fassungsanlage noch einmal in die Schutzzonen III A und III B unterteilt.

Zone II - Engere Schutzzone - Neben dem Schutz des Grundwassers vor weitreichenden, schädlichen Folgen für das Wasservorkommen soll die Schutzzone II das Wasser vorwiegend vor Verunreinigungen schützen, die durch menschliches Handeln entstehen. Da man davon ausgeht, dass eine Verweildauer des Wassers im Boden von 50 Tagen dazu führt, dass krankheitserregende Keime weitgehend abgetötet werden, ist die äußere Grenze der Schutzzone II die 50-Tage-Fließgrenze zur Wassergewinnung. In dieser Zone überwiegen die Nutzungsverbote.

Zone I - Fassungsbereich - Hier ist grundsätzlich jegliche Nutzung durch Dritte unzulässig. Das Gebiet darf in der Regel weder betreten noch befahren werden.

Bedeutung für Unternehmen

In den Wasserschutzgebietsverordnungen sind zusätzlich zu den Anforderungen der Wassergesetze allgemein zulässige und genehmigungsfähige Vorhaben sowie Gebote und Verbotstatbestände aufgeführt. Diese müssen bei der Realisierung von Vorhaben beachtet werden.

Die Frage, ob ein Vorhaben mit dem Schutz des Gewässers vereinbar ist, wird im Rahmen der notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren (Baugenehmigungsverfahren, Eignungsfeststellungsverfahren, Erlaubnisverfahren u.a.) geprüft.

Grundsätzlich entscheiden die zuständigen Wasserbehörden (Untere/Obere Wasserbehörde) über die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben. Angesiedelt sind diese Behörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten bzw. bei den Bezirksregierungen. Dabei sind die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung für die Behörden bindend.

Rechtswirkung

Die Wasserschutzgebiete werden in einer ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung festgelegt. Die Wasserschutzgebietsverordnung nennt für das einzelne Schutzgebiet Ge- und Verbote, die zu beachten sind und unmittelbar gelten.

Verfahren

Die Wasserschutzzonenverordnung wird von der Bezirksregierung erarbeitet. Der Entwurf wird den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt. In diesem Rahmen werden auch wir als Vertreterin der wirtschaftlichen Belange beteiligt. Wir informieren die betroffenen Mitglieder. Deren Anregungen und Bedenken können in unsere Stellungnahme zur Wasserschutzgebietsverordnung aufgenommen werden.

Die Bezirksregierung macht zusätzlich vor der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes das Vorhaben in den betroffenen Gemeinden ortsüblich öffentlich bekannt. Sie weist in der Bekanntmachung darauf hin, dass die notwendigen Unterlagen für einen Monat ausliegen und informiert über den Ort der Auslegung sowie die Stelle, bei der Einwendungen direkt erhoben werden können. Aus diesen Unterlagen kann jeder ersehen, inwieweit sein Grundeigentum betroffen ist. Wer sich in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt, kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist Einwendungen erheben.

Die Bezirksregierung kann über die Einwendungen (und die Stellungnahme der IHK) mündlich im Rahmen eines Erörterungstermins verhandeln. Das Verfahren endet durch Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung. Sie wird im Amtsblatt der Bezirksregierung und in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht.

Einflussmöglichkeiten für Unternehmen

Unternehmen können ihre Belange im Rahmen der Offenlage gegenüber der Bezirksregierung vortragen. Wenn Sie eine Stellungnahme abgeben, empfehlen wir Ihnen, uns hierüber zu informieren. Wir haben im Rahmen des Verfahrens ebenfalls die Möglichkeit, Stellungnahme zu nehmen und können so Ihre Interessen wahrnehmen und unterstützen.