GmbH-Gründung: Sacheinlagen

GmbH-Gründung: Sacheinlagen
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Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haben die Gesellschafter entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag anteilig das Stammkapital aufzubringen. Statt der Einzahlung eines Geldbetrages kann allerdings im Vertrag vereinbart werden, dass die Barzahlungspflicht durch sog. Sacheinlagen, d. h. durch die Übertragung von Sachwerten auf die GmbH, erfüllt werden kann.

Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn eine GmbH in Form der am 1. November 2008 neu eingeführten „Unternehmergesellschaft/UG (haftungsbeschränkt)“ gegründet wird (s. § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG). Bei dieser so genannten „Mini-GmbH“ muss das Stammkapital vollständig in bar eingezahlt werden, Sacheinlagen sind hier nicht zulässig.

Begriff der Sacheinlage

Als Sacheinlagen können anstelle der Leistung der Stammeinlage eingebracht werden:

  • Eigentum an Sachen,
  • Forderungen,
  • Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden),
  • dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Gegenständen,
  • Handelsgeschäfte,
  • Unternehmen,

sowie im Prinzip alle sonstigen vermögenswerten Positionen. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensgegenstand bilanzfähig ist. Nicht erforderlich ist auch die Verkehrsfähigkeit des eingebrachten Gegenstandes; allerdings muss er zumindest der GmbH übertragbar sein.

Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag

Im Gesellschaftsvertrag müssen enthalten sein:

  • die Angabe des Wertes der Sacheinlage als Geldbetrag
  • die Angabe der Person des Sacheinlegers
  • die genaue Bezeichnung des einzubringenden Gegenstandes
  • die Vereinbarung, dass der Gegenstand der Gesellschaft zur freien, dauerhaften Verfügung übertragen wird (§ 7 Absatz 3 GmbHG)
  • die Vereinbarung, dass die Zahlung des jeweiligen Kapitalanteils in Geld durch die Sacheinlage ersetzt werden darf. Im Falle einer Sachübernahme muss im Vertrag die Anrechnung auf den einzuzahlenden Kapitalanteil vereinbart werden.

Wird pauschal ein bestimmtes Unternehmen oder Handelsgeschäft als Sacheinlage eingebracht, so umfasst die Einbringung im Zweifel auch den Kundenstamm, das Know-How, den Goodwill. Ob auch die Verbindlichkeiten des eingebrachten Unternehmens von der GmbH übernommen werden, sollte im Gesellschaftsvertrag eindeutig festgelegt werden. Die Firmenfortführung ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; insoweit gilt die allgemeine Regel des § 22 des Handelsgesetzbuches (HGB). Festzusetzen ist in jedem Fall der Zeitpunkt, in dem das Unternehmen eingebracht werden soll.

Sacheinlagen sind in einem gesonderten Sachgründungsbericht aufzuführen. Dieser selbst ist nicht beurkundungspflichtig, da er nicht Teil des Gesellschaftsvertrages ist, sondern bedarf nur der einfachen Schriftform. Der Bericht ist von allen Gründungsgesellschaftern zu unterzeichnen. Zum Inhalt des Sachgründungsberichts vgl. unten Punkt III.

Bewertung der Sacheinlagen

Die Bewertung der Sacheinlagen ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgeblich ist gem. § 9 Absatz 1 GmbHG immer der tatsächliche Zeitwert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister.

Wird ein Unternehmen als Sacheinlage eingebracht, so ist für dessen Bewertung die Angabe der beiden letzten Jahresergebnisse erforderlich (§ 5 Absatz 4 GmbHG). Jahresergebnis meint dabei den nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermittelnden Überschuss- oder Fehlbetrag i.S.d. § 275 Absatz 2 Nr. 20 bzw. Absatz 3 Nr. 19 HGB.

Bei kürzerem Bestehen des Unternehmens ist über den bisherigen Geschäftsgang Rechnung zu legen, d.h. die bisher erzielten Unternehmensergebnisse sind anzugeben. Bei Zeiträumen von weniger als einem Jahr wird dies jedoch in der Regel als zu wenig aussagekräftig angesehen.

Sämtliche für die Bewertung maßgeblichen Umstände sind in den Sachgründungsbericht aufzunehmen. Dieser kann daher z.B. enthalten:

  • Anschaffungs- und Herstellungspreise
  • gutachterliche Bewertungen
  • Marktpreis
  • Zustand der Sache
  • Nutzungsmöglichkeiten.

Zum Nachweis der Angemessenheit der Bewertung jedes einzubringenden Gegenstandes haben die Gesellschafter gem. § 8 Absatz 1 Nr. 5 GmbHG „Unterlagen“ über den Wert jeder Sacheinlage einzureichen. Dies können z. B. Rechnungen, Kaufverträge, Preislisten, Kurszettel, Tarife oder Sachverständigengutachten sein. Welche Urkunden im einzelnen geeignet sind, hängt von der Art der Sacheinlage ab.

Wird ein Unternehmen zum Buchwert eingebracht, so ist zum Nachweis seines Wertes eine Einbringungsbilanz vorzulegen, deren Richtigkeit von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bescheinigen ist. Nicht erforderlich ist die Vorlage vorangegangener Jahresabschlüsse.

Soll das Unternehmen einen höheren Einbringungswert haben, so müssen die einzelnen wertbildenden Positionen gesondert belegt werden.

Bewirken der Einlage

Um seiner Verpflichtung nachzukommen, hat der Gesellschafter die Sacheinlage vor Eintragung in das Handelsregister zu bewirken, d.h. er hat den Gegenstand der Einlage in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form der Übertragung an die Vor-Gesellschaft zu veräußern.

Werden Grundstücke eingebracht, so sind diese aufzulassen und in das Grundbuch einzutragen (§§ 873, 945 BGB). Forderungen sind abzutreten (§ 398 BGB). Bewegliche Sachen sind zu übereignen (§ 929 BGB).

In jedem Fall muss der Gegenstand vor Eintragung in das Handelsregister der Vor-Gesellschaft zur freien, unbeschränkten Verfügung stehen.

Die sogenannte "verdeckte" Sacheinlage

Manchmal kommt es vor, dass die Gründungsgesellschafter einer GmbH zwar formell eine Bareinlage vereinbart haben und das Geld auch eingezahlt wurde, dass aber die Gesellschafter von vornherein geplant haben, mit dem Geld für die GmbH Sachwerte von einem der Gesellschafter zu erwerben. In einem solchen Fall spricht man von einer "verdeckten" Sacheinlage. Hier hätten die Gesellschafter eigentlich von Anfang an eine Sacheinlage vereinbaren – und daher auch den Wert des eingebrachten Gegenstandes nachweisen – müssen. Das führt dazu, dass die Einlage nicht wirksam erbracht wurde und der betroffene Gesellschafter sie deshalb in der Regel nochmals in voller Höhe erbringen muss. Seit der GmbH-Reform 2008 kann aber der Wert der eingebrachten Sache auf den Nachzahlungsbetrag angerechnet werden. Entspricht dieser Wert daher zu 100 % der Höhe der vereinbarten Bareinlage, dann entfällt auch die Nachzahlungspflicht des Gesellschafters. Den Nachweis des Wertes muss allerdings der Gesellschafter führen, der sich auf diese Regelung beruft.