Pauschalreiserichtlinie – Für Gastgeber

Pauschalreiserichtlinie – Für Gastgeber
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Um was es geht?

Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie Das „neue“ Reiserecht ist seit dem 1. Juli 2018 in Deutschland anzuwenden. Die Vorschriften zum Pauschalreiserecht sind in den §§ 651 a-y BGB und Art. 250 ff. EGBGB geregelt. Hier werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen von dem Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen, Insolvenzschutz und Informationspflichten geregelt. Das Reiserecht soll insgesamt, z.B. durch erweiterte Informationspflichten den Verbraucherschutz stärken und dient der „Vollharmonisierung“, das heißt einheitliche Reglungen in den EU-Mitgliedstaaten. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden Reiseveranstalter und Gastgeber vor neue Herausforderungen gestellt. Insbesondere die Frage, wann sind kostenlose Rücktritte vom Vertrag möglich beschäftigen die Anbieter. Auswirkungen für Beherbergungsunternehmen ergeben sich zudem aus den Beschlüssen der Bundesregierung und darauf aufbauend aus den länderspezifischen Verordnungen zur Bekämpfung der Pandemie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Jedes Bundesland verfügt über eine eigene Verordnung, die für das jeweilige Bundesland gilt und sich in einigen Punkten voneinander unterscheiden können.

Wer ist betroffen?

Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden

Die Regelungen des Reiserechts betreffen die Anbieter von Pauschalreisen, die Reisevermittler sowie die Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (z.B. Flug, Hotel etc.). Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten, sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z.B. die Stadtführung, Eintrittskarten, etc.). Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung unterliegt nach neuem Gesetz nicht mehr dem Pauschalreiserecht.

Grundbegriffe Pauschalreise, Reiseleitung, Reisender

Pauschalreise, Reiseleistung, Reisender Die Vorschriften des Pauschalreiserechts finden Anwendung, wenn mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebündelt werden. Gemäß § 651 a III 1 BGB gibt es folgende Reiseleistungen: Die Vorschriften des Pauschalreiserechts finden Anwendung, wenn mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebündelt werden. Gemäß § 651 a III 1 BGB gibt es folgende Reiseleistungen:

  1. Beförderung von Personen (Flug, Schiff, Bus, Bahn). Ausnahme hier: Durch den Unternehmer angebotene kürzere Transfers im Rahmen einer Hotelübernachtung fallen nicht darunter, denn es handelt sich hierbei um eine unbedeutende Nebenleistung)
  2. Beherbergung unabhängig von der Unterkunftsart (Hotel, Pension, Ferienwohnung, Hostel, Campingplatz etc.)
  3. Vermietung von bestimmten Kraftfahrzeugen sowie von Krafträdern
  4. Jede sonstige touristische Leistung, die nicht unter 1. bis 3. erfasst ist und die kein Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist. Dazu gehören z.B. Stadtführungen, Skipässen, Eintrittskarten in Theater oder Wellnessbehandlungen.

Ausnahmeregelung hier: Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, wenn nur eine der Reiseleistung der Nummern 1. bis 3. (also Personenbeförderung, Beherbergung, Vermietung von Kraftfahrzeugen bzw. Krafträdern) mit einer oder mehreren touristischen Leistungen 4. zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung (weniger als 25 Prozent) ausmachen und auch kein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen oder als solches beworben werden. Werden Begriffe wie z.B. „Musicalreise“ oder Wellnessarrangement“ in der werblichen Kommunikation mit dem Kunden verwendet, wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch so behandelt, da die touristische Leistung als wesentliches Merkmal beworben wurde.

Bucht der Gast die touristische Leistung erst nachdem die Reiseleistung erbracht wird (z.B. nach Ankunft im Hotel wird eine Wellnessbehandlung dazu gebucht) führt dies nicht zur Anwendung des Reiserechts (§ 651 a IV 1 Nr. 2 BGB).

Der Reisende ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Er kann die Reiseleistungen selbst in Anspruch nehmen, er kann den Vertrag aber auch für andere Teilnehmer abschließen. Der Reisende muss keine Privatperson sein, vielmehr ist nach den neuen Regelungen auch der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB vom Anwendungsbereich des Reiserechts erfasst (Geschäftsreisen), sofern er nicht über einen Rahmenvertrag bucht.

Vom Reisevertragsrecht nicht erfasst sind Verträge, die der Gastgeber mit einem anderen Reiseunternehmen zum Zwecke des Weiterverkaufs abschließt, z.B. ein Hotel verkauft ein Reisepaket an einen Busreiseveranstalter. Dieser verkauft die Pauschalreise an seine Endkunden. Dann ist allein der Busreiseveranstalter im Verhältnis zu seinen Kunden als Reiseveranstalter zu betrachten.

§ 651 w I BGB stellt klar, wann ein Unternehmer zum Vermittler verbundener Reiseleistungen wird. Entscheidend ist, dass der Kunde mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen bucht für den Zweck derselben Reise.

Bsp.: Ein Hotel wird zum Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn es gezielt im Zusammenhang mit der Zimmerbuchung (Eigenleistung) zusätzlich Eintrittskarten für ein Konzert oder einen Mietwagen vermittelt und dieser weitere Vertrag spätestens 24 Stunden später nach Bestätigung der Buchung über die Hotelleistung zustande kommt. Es handelt sich zwar dann nicht um eine Pauschalreise, dennoch hat der Vermittler verbundener Reiseleistungen neue Pflichten zu erfüllen.

Wenn der Gastgeber die Zusatzleistung, wie etwa die Konzertkarten nach der Ankunft vermittelt, so führt dies nicht zur Pauschalreise und ist auch keine verbundene Reiseleistung.

Beispiele

Was ist eine Pauschalreise und was nicht?

Der Beherbergungsbetrieb wird zum Reiseveranstalter, wenn er die Übernachtung mit einem weiteren eigenständigen Leistungsbestandteil kombiniert und als Paket anbietet und auch so nennt. Folgendes Angebot wäre also als Pauschalreise zu definieren: „Wellnessarrangement: 2 Übernachtungen mit Frühstück, 1 Tagesaufenthalt in der Therme, 1 mal 60 min Wellness, z.B. Massage zum Preis von xx EUR pro Person im Doppelzimmer“

Keine eigenständigen touristischen Leistungen sind: Mahlzeiten und Getränke, die Reinigung des Hotelzimmers oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum. Folgendes Angebot wäre keine Pauschalreise: „Übernachtung im Einzel- / oder Doppelzimmer pro Person: xx Euro, in dem Preis enthalten ist unser abwechslungsreiches Frühstücksbüffet sowie die Nutzung unseres hoteleigenen Schwimmbades"

Konsequenzen

Was bedeutet es in der Praxis für Gastgeber, wenn er zum Reiseveranstalter wird?

Der Veranstalter von Pauschalreisen ist verpflichtet, einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut abzuschließen, wenn er Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise annimmt. In diesem Fall muss er dem Reisenden auch den sog. „Sicherungsschein“ übergeben. Andernfalls darf er Zahlungen erst bei Abreise des Gastes fordern und annehmen.

Als Reiseveranstalter haftet man dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden der externen Leistungsträger. Dazu zählen alle Beteiligten, die bei Erbringung der Reiseleistung mitwirken, angefangen vom Beförderer bis hin zum Thermalbad, wenn die entsprechenden Leistungen als Paket verkauft wurden. Denn diese sind die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters (§ 278 BGB). Das Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und versicherungsrechtlich abgesichert sein.

Die Informationspflichten für Reiseveranstalter ergeben sich aus § 651 d I 1 BGB i.V.m. Art. 250 §§ 1 ff. EGBGB. Sie haben eine hohe Warnfunktion, der Reisende soll wissen, worauf er sich einlässt. So muss z.B. über die Sprache, in der die Leistungen erbracht werden, informiert werden, sofern deren Nutzung durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt. Die Angabe, ob eine Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, darf nicht fehlen.

Außerdem muss dem Reisenden – bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt- ein Musterformblatt (Art. 250 § 2 I EGBG, Anlage 11) übergeben werden, das ihn über seine Rechte als Pauschalreisender informiert.

In der Praxis

Schritte zur Umsetzung im Gastgewerbe

  • Sind Sie mit Ihren Angeboten oder Teilen Ihrer Angebote als Pauschalreiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen einzustufen?
  • Wenn ja: Wird die Beschreibung der betroffenen Angebote den erweiterten Informationspflichten nach Art. 250 EGBGB gerecht?
  • Wenn nötig: Überarbeiten Sie Ihre Angebotsbeschreibung in sämtlichen Medien (Printmedien und Homepage) 
  • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen sind die Informationspflichten nach § 651w Absatz 2 BGB, Artikel 251 EGBGB zu berücksichtigen.
  • Informieren Sie sich, welche Formblätter Sie bei der Buchung eines Pauschalpaketes bzw. der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen dem Vertragsschluss zu Grunde legen müssen.
  • Sind Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichend und entsprechen dem aktuellen Recht? Das Gleiche gilt für den Inhalt Ihrer Buchungsbestätigung. Sollten Sie z. B. mit Allgemeinen Beherbergungs- oder Gastaufnahmebedingungen arbeiten, sind diese nicht auf Reisepakete übertragbar.
  • Überprüfen Sie den Buchungsprozess an der Rezeption, am Telefon, auf Ihrer Homepage, also überall dort, wo Verträge abgeschlossen werden.
  • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen: Trennen Sie die Buchungsschritte so, dass dem Gast unmissverständlich klar ist, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern abschließt oder vermitteln Sie die Reiseleistungen erst nach der Anreise.
  • Dokumentieren Sie die Buchungsverläufe. Sie haben später die Nachweispflicht, dass Sie sowohl Ihre AGB als auch die entsprechenden Formblätter dem Vertragsschluss wirksam zu Grunde gelegt haben.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Versicherungen Ihre Angebote ausreichend absichern, vor allem, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch für Reisearrangements (Ausfall von Leistungen Dritter) gilt.
  • Schließen Sie eine Insolvenzversicherung ab, falls Sie Pauschalreisen verkaufen und vor der Beendigung der Reise Zahlungen vom Gast fordern oder entgegennehmen. Eine Insolvenzversicherung ist auch notwendig, wenn Sie Vermittler verbundener Reiseleistungen sind und Zahlungen für die vermittelten Leistungsträger entgegennehmen.

COVID-19-Pandemie: Auswirkungen auf den Beherbergungsvertrag

Die Auswirkungen von Covid-19 auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gast und dem Beherbergungsbetrieb.

Der Beherbergungs- bzw. Gastaufnahmevertrag ist ein typengemischter Vertrag mit Elementen des Kauf-, Miet-, Dienst und Werkvertrags. Der Beherbergungsbetrieb schuldet dem Gast die vereinbarungsgemäße Bereitstellung des Zimmers. Der Gast ist verpflichtet, die Übernachtungskosten zu zahlen. Grundsätzlich gilt, dass die Vertragsparteien sich nicht einseitig z. B. aus Gründen wie schlechtes Wetter, Krankheit, Angst vor Ansteckung von dem Vertrag lösen können. Der Gast trägt grundsätzlich das sog. "Verwendungsrisiko" seiner gebuchten Unterkunft. Der Beherbergungsbetrieb hat weiterhin den Anspruch auf Zahlung der Übernachtungskosten bei Kündigung aus genannten Gründen, wobei jedoch ersparte Aufwendungen (z. B. Reinigungskosten, Betriebskosten) abzuziehen sind. Er kann auch Pauschalentschädigungen (Stornokosten) verlangen, wenn er dies in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (Beherbergungsbedingungen) dem Vertrag auch wirksam zugrunde gelegt wurden. Möchten Sie sich selbst nicht in die Veranstalterrolle begeben, achten Sie darauf, dass Sie weder online noch im Reisebüro stationär einen "Warenkorb" anbieten. 

TIPP: Bei der Überprüfung der Beherbergungsverträge in Zusammenhang mit Covid-19 sollte man genau hinschauen und prüfen:

  1. Wann wird/wurde storniert? (Stornierungszeitpunkt)
    War der Grund z. B. ein Beherbergungsverbot oder Einreiseverbot?
  2. Für welchen Zeitraum wird/wurde storniert?
    War zum Zeitpunkt der Stornierung bereits absehbar, ob Beherbergungsverbote andauern?
  3. Warum wird storniert? (Stornierungsgrund)
    Der Gast ist erkrankt, muss in Quarantäne, etc. 

Es sind demnach folgende Fallbeispiele zu unterscheiden:

Beispiel 1: Der Gast ist selbst am Corona-Virus erkrankt oder wird zu Hause unter Quarantäne gestellt, das Hotel ist (wieder) geöffnet und für touristische Übernachtungen zugänglich. 
Der Gast kündigt seinen Beherbergungsvertrag mit dem Hotel. Es fallen reguläre Stornokosten an, ggf. hat der Gast eine Reiserücktrittskostenversicherung, die ihm diese Kosten ersetzt. Wenn der Gast aus Sorge, sich anzustecken, die Reise nicht antreten will, zahlt die Versicherung keine Stornokosten.

Beispiel 2: 
Ein Hotel oder ein (Ziel-)Gebiet wird unter Quarantäne gestellt bzw. Beherbergungsverbote werden ausgesprochen. Hier liegt rechtliche Unmöglichkeit vor. Beide Vertragspartner werden von ihrer Leistungspflicht befreit, das gebuchte Hotel muss bzw. darf nicht leisten, verliert aber auch seinen Anspruch auf die Gegenleistung, §§ 275, 326 BB. Auf reguläre Stornierungskosten dürfte man sich in diesem Falle nicht berufen. TIPP: Anstelle der Erstattung könnten Gutscheine oder kostenlose Umbuchungen angeboten werden. Eine gesetzliche Pflicht seitens des Gastes diese Ersatzlösungen anzunehmen, besteht hingegen nicht. 

Ist der Beherbergungsbetrieb hingegen geöffnet und zur Leistung im Stande, führen sonstige Reisebeschränkungen nicht zum kostenlosen Stornierungsrecht. Auch Reisewarnungen anderer Staaten in Bezug auf Deutschland oder einzelne Regionen (der Gast kommt aus dem Ausland) haben nicht zur Folge, dass der Gast von der Zahlungspflicht befreit wird. 

Beispiel 3:
Der Gast kommt aus einem Risikogebiet und müsste aufgrund einer Verordnung eine Impfung oder einen negativen Covid-19 Test nachweisen.
Anders als bei einer Betriebsuntersagung liegt dies nun in der Sphäre des Gastes. Der Beherbergungsbetrieb verliert den Zahlungsanspruch nicht. Aufgrund nun ausreichend vorhandener und planbarer Testkapazitäten ist dies auch für den Gast zumutbar. 

Beispiel 4:
Das Hotel ist (wieder) eröffnet. Es dürfen aber nach wie vor keine Messen und Veranstaltungen stattfinden. Der Gast storniert deshalb seine gebuchte Unterkunft, denn eigentlich wollte er anlässlich der Buchmesse oder eines Sportevents anreisen. Hier muss genau hingeschaut werden:
Var. A): Der Hotelbetrieb kann auf Zahlung der vereinbarten Übernachtungskosten bestehen (abzüglich der ersparten Aufwendungen), wenn das Stattfinden einer Veranstaltung nach Vorstellung beider Parteien nicht zur Geschäftsgrundlage geworden ist. Das Verwendungsrisiko liegt beim Mieter. 
Var. B): 
Haben die Parteien hingegen ein "Messepackage" vereinbart, ist die Veranstaltung, das Event Geschäftsgrundlage geworden. Die Vertragspartner sollten nach den Vorgaben des § 313 BGB eine Anpassung erarbeiten, wie z. B. die Erteilung von Gutscheinen, Verrechnung mit Folgebuchung, Halbierung der Stornokosten. 

Rechtliche Grundlagen

  • Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017: https://goo.gl/UXLNb7
  • Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326 vom 11.12.2015, S. 1): https://goo.gl/UWrRby