Wohnimmobilienverwalter - Erlaubnispflicht

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Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum hat der Bundesrat am 22. September 2017 neue Berufszulassungsregeln für Immobilienmakler und Wohnungsimmobilienverwalter beschlossen. Das Gesetz tritt neun Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dann wird die Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter aller Voraussicht nach ab Juli 2018 gelten.
Die neuen Zulassungsregeln bestimmen erstmals, dass Wohnungseigentumsverwalter (sog. WEG-Verwalter) und Mietverwalter von Wohnraum, beide zusammengefasst werden „Wohnimmobilienverwalter“ genannt, eine Erlaubnis bei der Ordnungsbehörde beantragen müssen. Bislang reichte es aus, wenn sie ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt angezeigt haben.
Zulassungsvoraussetzungen sind:
•persönliche Zuverlässigkeit
•geordnete Vermögensverhältnisse
•Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
Statt des ursprünglich geplanten IHK-Sachkundenachweises müssen Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter regelmäßige Weiterbildungen nachweisen. Auch entsprechend tätige Angestellte müssen künftig geschult werden. Vorgesehen sind 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren. Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit. Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht sollen mit einem Bußgeld geahndet werden können.
So soll sichergestellt werden, dass Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter über die erforderliche Sachkenntnis verfügen und dieses Wissen aktuell halten.
Die genauen Details der Weiterbildungspflicht sollen in einer Verordnung geregelt werden.
Bereits heute gewerblich tätige Wohnimmobilienverwalter haben nach dem Inkrafttreten im Juli 2018 nochmals 6 Monate Zeit, um die nach § 34c Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis zu beantragen.
Ansprechpartner der Behörden für Erlaubnisse nach § 34c GewO
Behörde | Ansprechpartner |
Rhein-Kreis Neuss Amt für Sicherheit und Ordnung Auf der Schanze 4 41515 Grevenbroich |
Frau Tanja Drossard Tel.: 02181 601-3211 tanja.drossard@rhein-kreis-neuss.de |
Kreis Viersen Ordnungsamt Rathausmarkt 3 41747 Viersen |
Frau Sieglinde Strötges Tel.: 02162 39-1340 sieglinde.stroetges@kreis-viersen.de |
Stadt Mönchengladbach Amt für öffentliche Ordnung Hauptstr. 162 - 168 41236 Mönchengladbach |
Herr Jörg Wilms Tel.: 02161 25-6261 joerg.wilms@moenchengladbach.de |
Stadt Krefeld Ordnungsamt Am Hauptbahnhof 5 47798 Krefeld |
Herr Ditges Tel.: 02151 86-2310 b.ditges@krefeld.de |