Weiterbildungsverpflichtung für Makler und Verwalter

Weiterbildungsverpflichtung für Makler und Verwalter
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Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter müssen regelmäßige Weiterbildungen nachweisen können. Das gilt auch für die Beschäftigten, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.

Allerdings darf die Weiterbildungsverpflichtung delegiert werden. Das setzt voraus, dass beim Gewerbetreibenden die erlaubnispflichtige Tätigkeit von einer angemessenen Zahl von Beschäftigten erbracht wird. Bei diesen muss es sich um natürliche Personen handeln. Ihnen muss die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Verwaltung mitwirkenden Personen und die Vertretungsbefugnis des Gewerbetreibenden übertragen worden sein.

Makler und Verwalter sowie deren verpflichtete Beschäftigte, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss als Immobilienkaufmann/-frau oder Immobilienfachwirt/-in haben, sind in den ersten drei Jahren nach Erwerb des Selbigen von der Weiterbildungspflicht befreit.

Die Weiterbildung muss 20 Zeitstunden innerhalb von drei Kalenderjahren umfassen. Der erstmalige dreijährige Weiterbildungszeitraum erstreckt sich vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020.

Details, die Form, Inhalt, Qualität, Dokumentation und Nachweispflicht der Weiterbildung betreffen, ergeben sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung verlinken mit Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Aus der Anlage 1 zur MaBV gehen die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter hervor. In Ergänzung dazu schreibt die Anlage 2 zur MaBV die an die Weiterbildung gestellten Qualitätsanforderungen vor.

Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind gehalten, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:

  • Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
  • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie
  • Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.

Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

Danach kann die Weiterbildung in Präsenzform, einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist allerdings eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.

Nur auf Anordnung der Erlaubnisbehörde muss der jeweilige Gewerbetreibende eine Erklärung abgeben, dass er und etwaig verpflichtete Beschäftigte die Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren erfüllt haben. Dazu kann das Muster in der Anlage 3 zur MaBV verwendet werden. Jedenfalls müssen die dort abgefragten Angaben auf Nachfrage an die Ordnungsbehörde übermittelt werden. Dies kann auch elektronisch geschehen.

Verstöße gegen die Dokumentations- oder Nachweispflicht sind bußgeldbewährt. Die Geldbuße kann bis zu fünftausend Euro betragen.

Die Weiterbildungsverpflichtung dient dem Schutz der Kundschaft. Es soll gewährleistet sein, dass die Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ihre Sachkenntnis laufend auffrischen und gemäß dem neuesten Stand beraten können.

Erlaubnispflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Über die Antragsvoraussetzungen für die 34c-Erlaubnis informieren wir Sie hier.