Eröffnung einer Gaststätte

Eröffnung einer Gaststätte
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Ihnen ist unklar, welche Genehmigungen Sie für die Eröffnung Ihres Lokals brauchen? Wir beraten Sie gerne. Hier finden Sie Wissenswertes rund um die alltägliche Unternehmenspraxis im Gastgewerbe.

Zunächst einmal ist wichtig, ob Sie eine Gaststätte, einen Kiosk, eine Trinkhalle oder eine Diskothek eröffnen möchten. Denn die verschiedenen Betriebsarten legen fest, welche Genehmigungen Sie benötigen.

Nach dem Gesetz betreiben Sie dann eine Gaststätte, wenn Sie

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Speisewirtschaft) verabreichen und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Nur der Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist erlaubnispflichtig. Es muss daher zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ein Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gaststättengewerbes beim Ordnungsamt der Stadt beziehungsweise der Gemeinde gestellt werden. Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt. Eine von weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung ist der Nachweis über die IHK-Gaststättenunterrichtung.

Neben einer Schankwirtschaft gibt es weitere Betriebsarten:

  • Trinkhalle, Kiosk oder Stehbistro: Diese Betriebsarten sind erlaubnisfrei. Es handelt sich um Einzelhandelsbetriebe, die an das Ladenöffnungsgesetz NRW gebunden sind. Der Betreiber darf (nach § 7 Gaststättengesetz) auch während der Ladenöffnungszeiten Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben. Allerdings dürfen bei dieser Betriebsart keine Getränke ausgeschenkt werden. Das heißt, dass keine Flaschen im Verkaufsraum geöffnet werden dürfen – weder vom Betreiber noch vom Kunden. Denn damit würde der Betreiber der Trinkhalle zum längeren Verweilen einladen und müsste die Erlaubnis zum Alkoholausschank haben.
  • Diskothek oder Musikgaststätte (es werden Tonträger abgespielt): Die Erlaubnis für eine solche Gaststätte ist nur möglich, wenn zusätzliche Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Hierzu muss das Bauaufsichtsamt seine Zustimmung geben.

Welche Antragsunterlagen Sie für die Erlaubnis bei der Ordnungsbehörde vorlegen müssen, erfahren Sie im Merkblatt „Eröffnung eines Gaststättenbetriebs“.