Neue Regelung beim Verpackungsgesetz.

Neue Regelung beim Verpackungsgesetz.
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Seit dem 1. Juli 2022 gilt eine neue Registrierungspflicht durch das Verpackungsgesetz für viele Unternehmen.

Alle Unternehmen, die verpackte Ware erstmalig in Deutschland bereitstellen, sind von der Gesetzesänderung betroffen. Für die Registrierungsplicht ist es irrelevant, ob die Verpackungen beim privaten Endverbraucher anfallen oder im Handel verbleiben. Betroffene Unternehmen können beispielsweise sein: Hersteller der Waren, Importeure von Waren, Händler oder Unternehmen mit einem Online-Vertrieb. Verantwortlich ist dabei grundsätzlich das Unternehmen, das die Ware in die Verpackung füllt. Demnach gelten die Pflichten auch für Unternehmen, die sogenannte Serviceverpackungen wie Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher oder ähnliches befüllen und an Kunden abgeben.

Was zählt als Serviceverpackung?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z. B.

  • Becher und Tassen inkl. Deckel für Heißgetränke, Kaltgetränke, Eis, Milchshakes, Spirituosen, Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.ä.
  • Teller für Suppen, Menüteller u.ä.
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, z. B. Sandwichbeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
  • Tragetaschen aller Art
  • Sonstiges, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u.ä.

 Welche weiteren Pflichten bestehen?

Ob weitere Pflichten neben der Registrierung bestehen, ist abhängig davon, ob es sich bei der Verpackungsart um eine Verpackung mit oder ohne Systembeteiligungspflicht handelt.

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (landen beim privaten Endverbraucher als Abfall):

  • Verkaufsverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Umverpackungen
  • Versandverpackungen

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht:

  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter usw.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet einen Schnell-Check zum Thema Systembeteiligungspflicht an. Eine Erklärung zur Registrierung finden Sie in diesem Film.