Pauschalreiserichtlinie – Für Reiseveranstalter

Pauschalreiserichtlinie – Für Reiseveranstalter
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Um was geht es?

Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie

Das neue Reiserecht ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden. Die Vorschriften zum Pauschalreiserecht sind in den §§ 651 a-y BGB und art. 250 ff. EGBGB geregelt. Sie sind zwingend, das heißt, zum Nachteil des Reisenden darf nicht davon abgewichen werden. Hier werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angegangen von dem Vertragsschluss über die Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen, Insolvenzschutz und Informationspflichten, geregelt. 

Das seit 2018 geltende Reiserecht beinhaltet darüber hinaus Vorschriften zu Online-Angeboten (verbundene Online-Buchungsverfahren, § 651 c BGB). Das Reiserecht soll insgesamt z. B. durch erweiterte Informationspflichten den Verbraucherschutz stärken und dient der "Vollharmonisierung", d. h. der Erstellung einheitlicher Reglungen in den EU-Mitgliedstaaten. Im Zusammenhang mit der durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11.03.2020 abgegebenen Erklärung zur COViD-19-Pandemie ist insbesondere die Auslegung der Vorschrift des § 651 h BGB und die damit verknüpfte Frage, wann man Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgeben darf in den Fokus der Veranstalter, der Reisenden und von gerichtlichen Entscheidungen gerückt. Folge kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) sein. Schließlich wurde im Zuge der COVID-19-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend sind. Mithilfe des neuen Reisesicherungsfondsgesetz, das von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossen wurde und im Juni 2021 verabschiedet wurde, soll diese zulasten der Pauschalreisenden existierende Lücke geschlossen werden. 

Grundbegriffe

Pauschalreise, Reiseleitung, Reisender

Die Vorschriften des Pauschalreiserechts finden Anwendung, wenn mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebündelt werden. Gemäß § 651 a II 1 BGB gibt es folgende Reiseleistungen:

(1): Beförderung von Personen (Flug, Schiff, Bus, Bahn). Ausnahme hier: Durch den Unternehmer angebotene kürzere Transfers im Rahmen einer Hotelübernachtung fallen nicht darunter, denn es handelt sich hierbei um eine unbedeutende Nebenleistung. 

(2): Beherbergung

(3): Vermietung von bestimmten Kraftfahrzeugen sowie von Krafträdern

(4): Jede sonstige touristische Leistung, die nicht unter (1) bis (3) erfasst ist und die kein Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist. Dazu gehören z. B. Stadtführungen, Skipässe, Eintrittskarten für Theatervorstellungen oder Wellnessbehandlungen.

Ausnahmeregelung: Es handelt sich nicht um eine Pauschalreise, wenn nur eine Reiseleistung der Nummern (1) bis (3) (also entweder Personenbeförderung, Beherbergung, oder, Vermietung von Kraftfahrzeugen bzw. Krafträdern) mit einer oder mehreren touristischen Leistungen (4) zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung (weniger als 25 % ) ausmachen und auch kein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen oder als solches beworben werden.

Werden Begriffe wie z. B. "Musicalreise" oder "Wellnessarrangement" in der werblichen Kommunikation mit dem Kunden verwendet, wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch so behandelt, da die touristische Leistung als wesentliches Merkmal beworben wurde. 

Bucht der Gast die touristische Leitung erst nachdem die Reiseleitung erbracht wird (z. B. nach Ankunft im Hotel wird die Wellnessbehandlung dazu gebucht) führt dies nicht zur Anwendung des Reiserechts (§ 651 a IV 1 Nr. 2 BGB). 

Der Reisende ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Er kann die Reiseleistung selbst in Anspruch nehmen, er kann den Vertrag aber auch für andere Teilnehmer abschließen. 

Der Reisende muss keine Privatperson sein, vielmehr ist nach den neuen Regelungen auch der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB vom Anwendungsbereich des Reiserechts erfasst (Geschäftsreisen), sofern er nicht über einen Rahmenvertrag bucht. Ach "Incentive-Reisen" fallen unter das Reiserecht, es sei denn es existiert ein zuvor geschlossener Rahmenvertrag zwischen Veranstalter und Unternehmer. 

§ 651 a II 1 Nr. 1 BGB stellt klar, dass es egal ist, ob der Reisende ein schon "fertiges" Paket bucht oder aber die Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden zusammengestellt werden. 

Nicht unter das Reiserecht fallen Anbieter von Tagesreisen (weniger als 24 h / keine Übernachtung), außer der Reisepreis pro Person ist höher als 500 Euro (z. B. Tagesbusreise inklusive Eintritt für Museum). Außerdem sind Veranstalter, welche Reisen nur gelegentlich, nicht aber zum Zwecke der Gewinnerzielung durchführen und nur einen begrenzten Teilnehmerkreis anbieten, ausgenommen (z. B. die einmal im Jahr organisierte Vereinsreise für dessen Mitglieder). Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung fällt ebenfalls nicht mehr unter das Reiserecht. Hilt gilt dann das klassische Mietrecht (§ 535 BGB). 

 Neben der Verkauf eigener Pauschalen, vermitteln Reiseveranstalter häufig auch Zusatzleistungen. Aber bleibt es bei der Vermittlung einer Zusatzleistung (z. B. dem Flug zur gebuchten Rundreise), wird der Reiseveranstalter nicht zum Vermittler verbundener Reiseleistungen im Sinne von § 651 w BGB. Ein Reiseveranstalter kann zum Vermittler verbundener Reiseleistungen werden, wenn er im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise mindestens zwei weitere zusätzliche Verträge mit anderen Unternehmen über verschiedene Reiseleistungen an seine Runden vermittelt, z. B. neben der Buchung der Pauschalreise wird ein Mietwagen vor Ort und eine Bahnfahrkarte zusätzlich vermitelt. Der Vermittler verbundener Reiseleistungen hat dann weitere Informationspflichten zu erfüllen.

Informationspflichten

Informationspflichten wurden ausgeweitet

Die Informationspflichten erben sich aus § 651 d I 1 BGB i.V.m. Art. 250 §§ 1 ff. EGBGB. Sie haben eine hohe Warnfunktion, der Reisende soll wissen, worauf er sich einlässt. Reiseveranstalter und Vermittler haben die gleichen Informationspflichten gegenüber dem Kunden, jedoch muss er sie nicht doppelt erhalten. 

Dem Reisenden muss - bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt - ein Musterformblatt (Art. 250 § 2 I EGBG, Anlage 11) übergeben werden, das ihn über seine Rechte als Pauschalreisender informiert. Dieses Formblatt gilt als allgemeiner rechtlicher Hinweis. Der Reiseveranstalter muss die Vermittler bei der Erstellung des Formblatts unterstützen. Das heißt, er muss Angaben zur Unternehmensidentität und dem Namen sowie der Hausanschrift des Insolvenzversicherungsunternehmen geben. 

Bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages muss schließlich gem. Art. 250 § 3 EBGB über folgende

(1) Eigenschaften der Reise informiert werden, soweit sie für die zu buchende Reise relevant sind:

a) den Bestimmungsort oder, wenn die Pauschalreise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume (neu: exakte Datumsangabe und Anzahl der Übernachtungen),

b) Reiseroute (z.B. einzelne Stationen einer Rundreise, anvisierte Häfen bei einer Kreuzfahrt),

c) Transportmittel (Merkmale und Klasse),

d) Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rückreise oder, sofern eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, ferner Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,

e) Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterkunft nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes),

f) Mahlzeiten (All-inclusive, Voll- oder Halbpension, Frühstück, keine Verpflegung)

g) Besichtigungen, Ausflüge, sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen, Hinweis Reiseveranstalter können gleichzeitig auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein. Hinweis Bereitstellung vorvertraglicher Informationen: Haftung von Reiseveranstalter und Reisevermittler! Hinweis Vorvertragliche Informationspflichten: §§ 1 ff. zu Art. 250 EG-BGB 4 

h) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und falls ja, sofern möglich, die Angabe der ungefähren Gruppengröße,

i) die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, sofern deren Nutzung durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, und

j) die Angabe, ob eine Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sowie auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen über eine solche Eignung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden.

Außerdem muss der Reisende informiert werden über:

(2) die Firma / den Namen des Reiseveranstalters, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, die Telefonnummer und ggf. die E-Mail-Adresse;

(3) den Reisepreis einschließlich Steuern, aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten; die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder des Prozentsatzes des Reisepreises, der als Anzahlung zu leisten ist;

(4) die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters gemäß §651h IV,1 Nr.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugegangen sein muss;

(5) allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten;

(6) den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder ggf. einer vom Reiseveranstalter verlangten Entschädigungspauschale jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann;

(7) den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Buchungsbestätigung

Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss muss der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Abschrift des Vertrages als "Reisebestätigung" aushändigen. Hierbei sind die Informationen zur Reise (s. o.) und weitere Pflichthinweise aufzuführen (Art. 250 § 6 I 1 EGBGB).

Konsequenzen...

... für Allgemeine Geschäftsbedingungen /Reisebedingungen

Reiseveranstalter müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Reisebeschreibungen für Vertragsabschlüsse regelmäßig den aktuellen Vorschriften des Reiserechts anpassen. Die seit dem 01.07.2018 geltenden Regelungen müssen dabei unbedingt berücksichtigt werden. 

... weitere Rechte des Reisenden & Pflichten des Reiseveranstalters

§ 651 f BGB regelt die nachträgliche Erhöhung des Reisepreises und das Recht zur Änderung unerheblicher Vertragsbedingungen, die einseitig durch den Reiseveranstalter vorgenommen werden können. Die Möglichkeit der nachvertraglichen Preiserhöhung (bis zu 8 %) ist an folgende Bedingungen geknüpft: In den AGBs des Veranstalters muss nicht nur ein vertragliches Erhöhungsrecht, sondern auch die Pflicht zur Weitergabe von Preissenkungen an den Kunden enthalten sein. Eine Erhöhung ist nur möglich, wenn sich Energiekosten beim Transport (Kerosin, Benzin, Strom), Steuern oder Abgaben (Flughafensteuern, "Bettensteuer") oder Wechselkurse ändern. 

Der Kunde muss bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn unterrichtet werden. Die Unterrichtung einschließlich Berechnung der Preiserhöhung muss auf einen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit zur Änderung sonstiger Vertragsbedingungen, wobei die 20-Tagesgrenze hier nicht gilt. Eine Zulässigkeit einer solchen Änderungsmitteilung ist bis zum Reisebeginn möglich. 

Zum 1. Juli 2021 ist das Reiseversicherungsfondgesetz (RSG) zur Neustrukturierung der Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen (nachfolgend: Reiseveranstalter) im Rahmendes Pauschalreiserechts (§ 651 r BGB) in Kraft getreten. Die Neuregelung wurde notwendig, da die Insolvenz der Thomas Cook-Tochtergesellschaften als auch der Rückzug der Insolvenzversicherungen aus dem Markt aufgrund der COVID-19-Pandemie vor Augen führten, dass die Haftungsbegrenzung von 110 Millionen Euro zulassen der Reisenden geht. Ab dem 1. November 2021 soll grundsätzlich ein Fond die Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter für das darauffolgende Geschäftsjahr übernehmen, sofern ein Reiseveranstalter im letzten Geschäftsjahr über 10 Millionen Euro Umsatz aus Pauschalreisen generiert hat. Hierzu muss als "Eintrittskarte" ein Entgelt an den Reisesicherungsfond (bis 2027 mind. ein Prozent des Jahresumsatzes) entrichtet werden und zusätzlich über Kundengeldabsicherer ein Teil des Umsatzes (mind. 5 Prozent des Jahresumsatzes) individuell abgesichert werden. Reiseveranstalter, die im letzten Geschäftsjahr unter 10 Millionen Euro Umsatz aus Pauschalreisen generiert haben, können für das darauffolgende Geschäftsjahr wie bisher individuell über Absicherer (Versicherungen; Kreditinstitute) die Kundengelder absichern. Der Verzicht auf eine Anzahlung entbindet nicht per se von der Pflicht zum Abschluss einer Insolvenzsicherung. Sofern eine Rückbeföderderung enthalten ist, ist eine Insolvenzsicherung auch hier Pflicht. 

Haftungs- und Gewährleistungsvorschriften sind in §§ 651 i ff. BGB geregelt.

Die Haftung des Reiseveranstalters hängt vom Vorliegen eines Reisemangels ab. Entspricht die erbrachte Leistung nicht der Soll-Beschaffenheit (gem. Vereinbarung, Ausschreibung, Webseite, Zusicherung) liegt ein Reisemangel vor. Der Reisende hat dann das Recht auf Abhilfe und Selbstabhilfe, Kündigung, Minderung und Schadenersatz - auch wie bisher für entgangenen Urlaubsfreuden. Die Mängelrechte des Reisenden bestehen unabhängig vom Beweis eines Verschuldens auf Seiten des Reiseveranstalters, mit der Ausnahme im Schadenersatz (§ 651 n BGB). Der Reisemangel muss unverzüglich dem Reiseveranstalter gegenüber angemeldet werden (§ 651 o BGB). 

Reiseveranstalter, Vermittler und Leistungsträger tragen auch für technische Fehler ihrer Buchungssysteme die Verantwortung (§ 651 x BGB). 

Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren zwei Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Kürzung der Verjährung auf ein Jahr ist seit der Umsetzung des Reiserechts in 2018 nicht möglich. Ausschlussfristen gibt es seit dem 01.07.2018 nicht mehr. Damit soll der Verbraucherschutz des Reisenden weiter gestärkt werden. 

Vor Reiseantritt können sowohl der Reiseveranstalter (§ 651 h lV, Nr. 2 BGB), als auch der Reisende (§ 651 h I BGB) wegen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kündigen. Nach Reiseantritt kann nur noch der Reisende nach der allgemeinen Vorschrift § 651 I III BGB kündigen. 

Im Zuge der COVID-19-Pandemie und der Vielzahl an erklärten Rücktritten von Reiseverträgen, sowohl kunden- aber auch veranstalterseits, lag ein großer Schwerpunkt auf den Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Grundsätzlich steht dem Reiseveranstalter gem. § 651 h I 3 BGB im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung zu. Lediglich ausnahmsweise dann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarere Nähe auszugehen außergewöhnliche unvermeidbare Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, entfällt gem. § 651 h III 1 BGB der Entschädigungsanspruch. Die Beweislast für diesen Ausnahmefall trägt in diesem Fall der Reisende, wenn er sich hierauf berufen möchte. 

Der Reiseveranstalter kann dann wie üblich Stornogebühren bei einem Reiserücktritt verlangen. Er muss aber die Höhe der Entschädigung auf Nachfragen des Reisenden begründen. Die Stornosätze sollen den konkreten individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Reiseveranstalters und dessen Reisepreis bestimmt werden. Hier wird es weiterhin der Rechtsprechung überlassen bleiben, was als eine zulässige Höhe von Stornogebühren anzusehen ist. 

In der Praxis

Selbsttest zur Überprüfung der richtigen Anwendung des Reiserechts als Reiseveranstalter

  • Sind Sie mit Ihren Angeboten oder Teilen Ihrer Angebote als Pauschalreiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen einzustufen?
  • Wenn ja: Wird die Beschreibung der betroffenen Angebote den erweiterten Informationspflichten nach Art. 250 EGBGB, und legen Sie das richtige Formblatt, Art. 250 § 2 I EGBG, Anlage 11, und legen es vor der Buchung zugrunde?
  • Entscheiden Sie, wie Sie die Erfüllung Ihrer Informationspflichten dokumentieren (z. B. Erstellung von Onlineprotokollen; Einholung der Unterschrift durch Kunden).
  • Beachten Sie, dass die vorvertragliche Unterrichtung erfolgen muss, bevor der Kunde seine Buchungserklärung abgibt.
  • Überprüfen Sie, ob Ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen dem aktuellen Recht angepasst sind. Das Gleiche gilt für den Inhalt Ihrer Buchungsbestätigung / Ihres Reisevertrages.
  • Überprüfen Sie den Buchungsprozess am Telefon und auf Ihrer Homepage, also überall dort wo Verträge abgeschlossen werden. 
  • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen: Trennen Sie die Buchungsschritte so, dass dem Reisenden unmissverständlich klar ist, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern abschließt. 
  • Prüfen Sie, ob Ihre Versicherungen Ihre Angebote ausreichend absichern, vor allem Haftpflichtversicherung und Insolvenzversicherung. 

Rechtliche Grundlagen

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017

Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderungen der Verordnung (Eg) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABI L 326 vom 11.12.2015, S. 1)

Gesetzes über die Insolvenzversicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften