Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
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Historie, Entwicklung und Ziel des EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland uns ist somit eine zentrale Säule der Energiewende. Ziel des EEG ist es, den Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 % zu steigern.

Das EEG ist erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten und wurde seither stetig weiterentwickelt (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017). Das aktuelle EEG 2017 wurde am 8. Juli 2016 durch den Bundestag beschlossen und läutete einen Paradigmenwechsel ein: Die Vergütungshöhe des erneuerbaren Stroms wird ab 2017 nicht mehr wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt.

Das erste EEG stammt aus dem Jahr 2000. Besonders die Vorrangregelung für Strom aus Erneuerbaren Energie und die für 20 Jahre gesicherte Vergütung von erneuerbarem Strom aus Photovoltaik, Wind und Biogasanlagen führten zu einem Boom der Erneuerbaren Energien. Die finanziellen Anreize waren relativ hoch, die Folgekosten werden noch heute über die EEG-Umlage auf alle Stromkunden umgelegt. Im Jahr 2000 wurde PV-Strom mit 99 Pfennig (ca. 53 Cent) je kWh vergütet. Dies führte zu dem steilen Anstieg der EEG-Umlage. Mit aktuell 6,792 ct/kWh macht die EEG-Umlage einen beträchtlichen Anteil an den Strombezugskosten aus.

Aufbau des EEG

Das EEG regelt den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Hierzu gibt es zahlreiche und sehr umfangreiche Regelungen. Ein wesentlicher Punkt sind zum Beispiel die Ausbaupfade, in denen der jährliche Brutto-Zubau (in Megawatt) von Erneuerbare-Energien-Anlagen festgelegt wird (§ 4). Des Weiteren wird mit dem Gesetz sichergestellt, dass der Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig ins Netz eingespeist wird (§ 11).

Weitere Kernpunkte sind:

  • Das Vergütungssystem
  • Die EEG-Umlage
  • Die Besondere Ausgleichsregelung
  • Das Ausschreibungssystem

Das Vergütungssystem

Das Vergütungssystem für Strom aus Anlagen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden, sieht folgende Möglichkeiten vor:

  1. Die Marktprämie nach § 20 EEG 2017, wenn der Strom direkt vermarktet wird und dem Netzbetreiber das Recht überlassen wird, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien“ zu kennzeichnen. Für Anlagen ab einer installierten Leistung von 100 kW ist dieses Modell Pflicht. Anlagen mit einer installierten Leistung von 100 – 750 kW erhalten als Vergütung die sogenannte gleitende Marktprämie. Die Marktprämie ist die Differenz zwischen Börsenstrompreis und der Höhe des jeweils anzulegenden Werts nach der festen Einspeisevergütung. Bei Anlagen über 750 kW (Biomasse 150 kW) wird der anzulegende Wert der Marktprämie in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt.
  2. Die Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1,2 EEG 2017, wenn der Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird und die Anlage eine installierte Leistung bis zu 100 kW aufweist.
  3. Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG 2017, wenn die installierte Anlage eine Leistung bis zu 100 kW besitzt, sie auf einem Wohngebäude installiert ist und der Strom an den Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist.

Die finanzielle Förderung wird jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage gezahlt. Die jeweiligen Förderhöhen unterliegen zahlreichen Bedingungen, die hier nicht im einzelnen aufgeführt werden können. Aktuelle Informationen zu den Fördersätzen finden Sie hier.

Die EEG-Umlage

Die ausgezahlten Förderungen werden auf alle Stromverbraucher umverteilt. Auf den Nettostrompreis werden werden neben anderen Umlagen auch die EEG-Umlage aufgeschlagen. Aktuell sind es 6,792 ct/kWh.

Mit dem EEG 2014 wurden erstmals auch Eigenversorger mit der EEG-Umlage belastet. Wer also Strom aus Erneuerbaren Energien selbst erzeugt und auch selber verbraucht (Eigenverbrauch) muss folgende anteilige Umlage zahlen:

  • 30 Prozent für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird,
  • 35 Prozent für Strom, der nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 verbraucht wird, und
  • 40 Prozent für Strom, der ab dem 1. Januar 2017 verbraucht wird.

Quelle: DIHK

 

Der Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt die (anteilige) EEG-Umlage einzufordern.

Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers entfällt bei Eigenversorgungen;

  • soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),
  • wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist (Insellösung),
  • wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt, oder
  • wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr

Besondere Ausgleichsregelung

Um energieintensive Unternehmen zu entlasten – die EEG-Umlage gibt es in dieser Art nur in Deutschland – wurde die sog. Besondere Ausgleichsregelung eingeführt. Berechtigte Unternehmen zahlen nach erfolgreicher Antragstellung eine deutlich verringerte EEG-Umlage. Als Gegenleistung müssen diese Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben, damit möglichst viele Einsparpotenziale beachtet werden. Das Antragsverfahren regelt das Bundesamt für Ausfuhr (BAFA). Grundlage sind neben den Merkblättern des BAFA das geltende EEG (aktuell §§ 63-69).

Das Ausschreibungssystem

Mit dem neuen EEG 2017 besteht für neu zu errichtende Windenergie- und Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von 750 kW sowie für Biomasseanlagen ab einer Leistung von 150 kW die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen. In diesen Ausschreibungen wird ermittelt, wie hoch die Vergütung des erneuerbaren Stroms aus diesen Anlagen sein wird. Somit wird die Höhe der Förderung nicht mehr länger vom Staat sondern vom Markt festgelegt. Die Zuschlagserteilung erfolgt dann, beginnend mit den niedrigsten Gebotswert, aufsteigend bis die ausgeschrieben Menge erreicht wurde.

Anlagen die bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2017 in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Regelung ausgenommen und erhalten weiterhin eine staatliche Vergütung, nach dem für die gültigen EEG. Zudem gibt es eine Besonderheit für Windkraft- und Biomasseanlagen, welche bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung erhalten haben, aber erst bis zum 31. Dezember 2018 in Betrieb gehen. Für diese Anlagen ist es auch noch möglich eine Vergütung nach dem EEG 2014 zu erhalten.

Die wesentlichen Ziele dieses Modells sind:

  • Bessere Planbarkeit zur Einhaltung des Ausbaukorridors der Erneuerbaren Energien.
  • Mehr Wettbewerb , um die Kosten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien gering zu halten.
  • Hohe Vielfalt unter der Anlagenbetreibern, die mit der Bagatellgrenze von 750 kW (Biomasse 150 kW) erreicht werden soll.

 

Beachten Sie bitte die unten folgenden Links und Downloadmöglichkeiten.