Europäischer CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Europäischer CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
© Elnur / AdobeStock

Zum 1. Oktober 2023 startet der europäische CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM). In der Übergangsphase müssen Unternehmen, die vom CBAM erfasste Produkte in die EU einführen, umfangreiche Berichtspflichten erfüllen. 

Neuigkeiten

  • Zu Jahresbeginn hat die Bundesregierung die nationale Stelle für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus bekannt gegeben.
  • Außerdem wurden von der europäischen Kommission die lange erwarteten Standardwerte veröffentlicht, die die Berechnung des CO2-Anteils in Produkten erleichtern

Hintergrund CBAM

Mit dem CO₂-Grenzausgleich möchte die EU erreichen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden und so Carbon Leakage, also die Unternehmensabwanderung aufgrund zu hoher Klimaschutzauflagen, verhindern. Der CO₂-Grenzausgleich soll dabei das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen.

Der EU-ETS ist seit 2005 in Kraft und bezieht rund 40 Prozent aller europäischen Treibhausgasemission ein. Das System beruht auf dem Prinzip „Cap and Trade“. Mit der staatlich festgelegten Obergrenze (Cap) wird entschieden, wieviel CO₂-Äquivalente (CO₂e) maximal emittiert werden dürfen. Alle Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, am EU-ETS teilnehmen, müssen für die jeweilige Anlage für jede emittierte Tonne CO₂e eine Emissionsberechtigung abgeben, die sie am Markt für den aktuell geltenden Preis erwerben müssen. An besonders emissionsintensive Unternehmen wurden bisher zur Vermeidung von Carbon Leakage Zertifikate im Rahmen der freien Zuteilung kostenlos ausgegeben. Durch CBAM sollen nun Importe in Höhe der verursachten Emissionen besteuert werden, sodass die Zertifikate aus der freien Zuteilung im EU ETS sukzessive entfallen können.

Von CBAM erfasste Produkte

Der CBAM soll zunächst nur für bestimmte Produktgruppe gelten, für die ein besonders hohes Carbon-Leakage-Potential vermutet wird. Hierzu zählen folgende Produktgruppen, die zusammen knapp die Hälfte der vom EU-ETS umfassten Sektoren abdecken. Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.

 

 

Aluminium

HS-Codes:
7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
 

Eisen und Stahl

HS-Codes:
26011200, 7201, 7202 11-19, 7202 60, 7203, 7205-7229, 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
 

Düngemittel

HS-Codes:
28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105 
 

Strom

HS-Codes:
27160000
 

Zement

HS-Codes:
25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
 

Wasserstoff

HS-Codes:
280410000

 

Bei der Berechnung der CO₂-Emissionen berücksichtigt der CBAM sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. 

Die CBAM-Zertifikate, die vom Importeur der Produkte nach der Übergangsphase (ab 2026) erworben werden müssen, sind äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits einen CO₂-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. 

Pflichten für importierende Unternehmen ab dem 01.10.2023

In der Übergangsphase bis Ende 2025 müssten die Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Sektoren lediglich erfasst werden. Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. 

Ab dem 1. Oktober 2023 müssen Unternehmen, die entsprechende Produkte ab einem Warenwert von 150 Euro in die EU einführen, quartalsweise einen Bericht bei der EU-Kommission mit einer Reihe von Informationen vorlegen. Zu nennen sind etwa der Umfang der importierten Waren, die Emissionen und der im Herkunftsland fällige CO₂-Preis. Hinzu kommen komplexe Emissionsberechnungen. Im ersten Jahr der Umsetzung können Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen:

  1. vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode),
  2. Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und
  3. Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.

Die Berichtspflichten werden in der am 15.09.2023 veröffentlichten Durchführungsverordnung der Kommission geregelt.

Nationale CBAM-Stelle in Deutschland

Die Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt.
Weitere Informationen finden Sie hier: DEHSt - CO2-Grenzausgleich CBAM

EU-Kommission veröffentlicht CBAM-Standardwerte

Am 22.12.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Standardwerte veröffentlicht. Zu diesen gelangen Sie über diesen Link.

Bewertung der IHK

Für die deutsche Wirtschaft, insbesondere die energieintensiven Branchen, haben faire Klimaschutz-Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU als auch auf globaler Ebene eine große Bedeutung. Einseitig konstruierte Instrumente dürfen allerdings nicht zum internationalen Wettbewerbsnachteil für deutsche und europäische Unternehmen werden.

Die Verordnung hat überwiegend die Importseite im Blick. Unberücksichtigt bleibt jedoch, dass die hohe CO₂-Besteuerung von importierten Vorprodukten durch CBAM die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Exportwirtschaft gefährdet – gerade auf wichtigen Märkten wie den USA, China, ASEAN oder Japan.

Zudem dürfen CBAM-Vorschriften die etablierten Zollverfahren des Unionszollkodex nicht zerstören, sondern müssen damit in Einklang gebracht werden. Dies gilt unter anderem für das Verfahren der aktiven Veredelung mit anschließender automatisierter Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie für zollrechtliche Aufzeichnungspflichten. 

Aus Sicht der IHK-Organisation wäre die Ausweitung des EU ETS innerhalb eines globalen Klimaclubs eine für die deutsche Wirtschaft risiko- und bürokratieärmere Lösung als der nun startende CO₂-Grenzausgleich, der aufgrund der Rechtsunsicherheiten, dringenden Nachbesserungsbedarf aufweist.

Auch die Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft steht jedoch mit einer hohen CO₂-Besteuerung von importierten Vorprodukten in Frage. Exporte müssen sich auch mit einem CBAM der ausländischen Konkurrenz auf dem Weltmarkt stellen.

Stellungnahmen der DIHK

Die Stellungnahmen der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) zur Einführung des CBAM sowie zur Durchführungsverordnung finden Sie im Downloadbereich.

Informationsveranstaltungen

Die IHK Mittlerer Niederrhein hat ihren Mitgliedsunternehmen am 21. November ein Informationswebinar zu den neuen Berichtspflichten angeboten. Das Webinar wurde aufgezeichnet. Nachfolgend finden Sie den Stream.

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Weitere Informationsveranstaltungen aus der IHK-Organisation finden Sie hier.