Der Betriebsbeauftragte für Abfall

Der Betriebsbeauftragte für Abfall
© Robert Kotsch / Adobe Stock

Viele Abfallerzeuger und Entsorger sind nach §§ 59 – 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dazu verpflichtet einen Abfallbeauftragten zu stellen. Ausschlaggebend sind dabei die Art und Menge der Abfälle sowie die Branche des Unternehmens. Konkretisiert werden die Anforderungen in der Abfallbeauftragtenverordnung. In dieser sind auch die Anforderungen an den Abfallbeauftragten konkretisiert: Nach § 8  muss er Zuverlässig sein und über die entsprechende Sach- und Fachkunde verfügen (§ 9 - 10). Um die Fachkunde zu gewährleisten, muss der Abfallbeauftragte alle zwei Jahre an einer Fortbildung teilnehmen.

Der Betriebsbeauftragte für Abfall hat die Aufgabe, intern zu überwachen, zu informieren und zu sensibilisieren. Er dient als Ansprechpartner für Kollegen und Geschäftsleitung und soll auf Verbesserungen hinwirken. Weitere Betriebsbeauftragte sind zum Beispiel jene für Gewässerschutz und für Immissionsschutz. Ist ein Unternehmen dazu verpflichtet, in mehreren Umweltbereichen Betriebsbeauftragte zu stellen, besteht die Möglichkeit, diese Aufgaben in einer Person zu bündeln.

Seit dem 1. Juni 2017 gilt die „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“. Sie umfasst im Wesentlichen eine geänderte Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe und eine erneuerte Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall.

Mit der neuen Verordnung wurden die Pflichten tendenziell im produzierenden Gewerbe reduziert , aber ausgeweitet auf weitere Unternehmen in deren Rolle als (vorübergehende) Abfallbesitzer, obwohl sie nur bestimmte Abfälle zurücknehmen.