Hinweis zu selbstgenähten Masken

Hinweis zu selbstgenähten Masken
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Stand: 02.04.2020

Viele Unternehmen machen derzeit aus der Not eine Tugend und spezialisieren ihre Produktion auf Artikel, die dringend benötigt werden. Vor allem in der Kreativwirtschaft ist das Nähen von Stoffmasken verbreitet. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein weist darauf hin, dass Produzenten Abmahnungen drohen, wenn sie diese Produkte zum Beispiel als „Atemschutz-“ oder „Mundschutzmaske“ bezeichnen. Diese Begriffe implizieren einen Übertragungsschutz, den selbstgenähte Stoffmasken nicht leisten können. Somit werden die rechtlichen Voraussetzungen eines Medizinprodukts nicht eingehalten, eine CE-Kennzeichnung wie sie für Medizinprodukte erforderlich ist, haben sie nicht.

„Es dürfen selbstgefertigte Masken verkauft oder an Dritte abgegeben werden, aber nicht als Medizinprodukte“, betont IHK-Juristin Eva Charlotte Stoll. „Deshalb sollten bei der Angebotsbeschreibung keine Begriffe benutzt werden, die auch nur ansatzweise eine medizinische Schutzwirkung implizieren, wie zum Beispiel Mundschutz, Mundschutzmaske, Atemschutzmaske, Übertragungsschutz, Covid-19, Corona.“ Zulässig seien hingegen Bezeichnungen wie „Mundbedeckung“, „Mund- und Nasen-Maske“ oder „Behelfsmaske“.

Masken sind Verbraucherprodukte. Für Verkauf oder Spende sind daher neben einer korrekten Textilkennzeichnung auch eine Herstellerangabe mit Name und Anschrift sowie Gebrauchshinweise erforderlich. Ausführliche Informationen und praktische Hinweise dazu finden Sie im „Leitfaden Mund-Nasenmasken“ des Gesamtverbands textil+mode.

Weitere Informationen rund um das Thema Corona sind auf der IHK-Website zu finden (www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/22414). Außerdem sind die Berater der IHK über die Corona-Hotline der IHK erreichbar: Tel. 02151 635-424 (E-Mail: corona@mnr.ihk.de).