Geldwäschegesetz: Registrierungspflicht für Unternehmen

Geldwäschegesetz: Registrierungspflicht für Unternehmen
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Stand: 07.12.2023

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal goAML Web der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) ihre Mitgliedsunternehmen hin.

„Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden“, erläutert Gregor Waschau, IHK-Berater Recht. „Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal goAML WEB eine Meldung abgeben.“ Eine solche Verdachtsmeldung könne nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen. Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern.

Welche Unternehmen sind zur Registrierung verpflichtet? Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, zum Beispiel: Finanzanlagenvermittler, bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, Kapital- und Finanzdienstleister, Immobilienmakler und Güterhändler.

Für Fragen steht Gregor Waschau (Tel. 02151 635-416; E-Mail: gregor.waschau@mittlerer-niederrhein.ihk.de) zur Verfügung. Ausführliche Informationen zu allen Fragen rund um die Mitwirkungspflichten von Unternehmen bei der Geldwäscheprävention stellt die IHK online zur Verfügung: www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/14536