Lieferantenerklärungen nach dem Unionszollkodex

Lieferantenerklärungen nach dem Unionszollkodex
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Sie wird häufig gefordert und ebenso häufig ausgestellt: die Lieferantenerklärung. Ein Dokument, das als Grundlage für die Ausstellung von Präferenznachweisen benötigt wird. Präferenznachweise, z.B. die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, führen in den Vertragspartnerstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage bilateraler Freihandelsabkommen zu Zollvergünstigungen.

Für die Erstellung von Lieferantenerklärung bilden die Artikel 61 bis 66 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK) die gesetzliche Grundlage. Bei der Lieferantenerklärung handelt es sich um ein Dokument, das als Grundlage für die Ausstellung von Präferenznachweisen benötigt wird. Präferenznachweise, z.B. die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, führen in den Vertragspartnerstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage bilateraler Freihandelsabkommen zu Zollvergünstigungen.

Die EU-Kommission hat mit Wirkung zum 14. Juni 2017 die einschlägigen Regelungen in der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (Artikel 62 IA-UZK) angepasst. Danach können zurückliegende und künftige Lieferzeiträume wieder mit einer Langzeit-Lieferantenerklärung bestätigt werden. Bislang mussten hierfür zwei separate Erklärungen ausgestellt werden.

Nach dem neuen Artikel 62 Abs. 2 IA-UZK enthält die Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) folgende Datumsangaben:

  • das Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum)
  • das Datum, ab dem die LLE gültig ist (Anfangsdatum)
  • das Datum, bis zu dem die LLE gültig ist (Ablaufdatum)

Das Anfangsdatum ist also der Beginn des Sendungszeitraumes und das Ablaufdatum steht für das Ende dieses Sendungszeitraums. Zu beachten ist dabei, dass das Anfangsdatum nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung (Ausfertigungsdatum) liegen darf. Zugleich darf das Ablaufdatum bis zu maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen.

Daraus ergeben sich für die Praxis folgende übliche Beispiele:

  • Beispiel 1: Am 24. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE für das laufende Jahr ausgestellt werden.
    (Ausfertigungsdatum 24. Juli 2017)

    Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017."


  • Beispiel 2: Am 24. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE mit maximaler Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
    (Ausfertigungsdatum 24. Juli 2017)

    Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom 25. Juli 2017 bis 24. Juli 2019."

 

  • Beispiel 3: Am 24. Juli 2017 soll eine LLE für das kommende Jahr ausgestellt werden.
    (Ausfertigungsdatum 24. Juli 2017)

    Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018."

 

  • Beispiel 4: Am 24. Juli 2017 soll eine LLE für das vorhergehende Jahr ausgestellt werden.
    (Ausfertigungsdatum 24. Juli 2017)

    Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom 24. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016."

Die neue Regelung bietet insgesamt deutlich mehr Flexibilität, insbesondere bei sogenannten unterjährig auszustellenden LLEs. Erhöhte Aufmerksamkeit besteht allerdings weiterhin bei der Ausstellung von LLEs für zurückliegende Sendungszeiträume, da - wie schon dargelegt - das Anfangsdatum nicht länger als 12 Monate vor dem Ausfertigungsdatum liegen darf (siehe hierzu insbesondere Beispiel 4).

Beschreibbare Formulare finden Sie im Downloadbereich der Zoll- und Außenhandelsformulare.