Ausländerrecht I – Einreise und Aufenthaltserlaubnis

Ausländerrecht I – Einreise und Aufenthaltserlaubnis
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Allgemeines

Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) sowie der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) finden sich allgemeine aufenthaltsrechtliche Regelungen, die Ausländern für die Einreise oder den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel vorschreiben. Einreisende und sich hier aufhaltende Ausländer müssen darüber hinaus einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen.

Der im Einzelfall erforderliche Aufenthaltstitel bestimmt sich nach dem Zweck des Aufenthalts im Bundesgebiet. Nach dem Aufenthaltsgesetz werden Aufenthaltstitel, die zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen, als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt, Blaue Karte EU oder (Mobile-) ICT-Karte erteilt. Zur erstmaligen Einreise ist immer ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich. Danach kann dann in Deutschland ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Sonderregeln gelten für Unionsbürger.

Unionsbürger

Für Arbeitnehmer und Selbstständige besteht innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union “Freizügigkeit“. Daher sind Staatsbürger aus EU-Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit grundsätzlich den deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie können visafrei nach Deutschland einreisen und eine Beschäftigung aufnehmen. Unionsbürger benötigen keine gesonderte Aufenthaltserlaubnis. Es besteht lediglich – wie bei Deutschen – eine Meldepflicht bei den Meldebehörden und die Verpflichtung, sich mit einem gültigen Pass oder anerkannten Passersatz ausweisen zu können.

Einzelheiten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer finden Sie im Merkblatt Ausländerrecht II.

Nicht-EU-Bürger (im Folgenden: Ausländer)

Visumspflichtige Kurzaufenthalte

Ausländer, die sich kurzfristig z.B. aus touristischen, kulturellen, sportlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen privaten Besuchszwecken im Bundesgebiet aufhalten möchten, benötigen im Regelfall ein sog. „Schengen-Visum“. Dieses berechtigt nicht nur zur Einreise in die und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sondern ebenfalls zur Einreise in die Mitgliedsstaaten des Schengen-Raums. Zu den Vollanwenderstaaten des Schengenrechts zählen neben Deutschland: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich der autonomen Regionen Azoren und Madeira), Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich der autonomen Gemeinschaft der Kanaren), Tschechien und Ungarn sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. Die Teilanwenderstaaten Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern erteilen noch keine einheitlichen Schengen-Visa. Zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt das Schengen-Visum nicht. Lediglich einzelne Beschäftigungen, die nicht erlaubnispflichtig sind, wie etwa Tätigkeiten von Wissenschaftlern, Journalisten und Geschäftsreisenden, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen, können mit einem Schengen-Visum ausgeübt werden. Das Visum ist bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Tag der Einreise gültig, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des „Visakodexes“ erfüllt sind. Insbesondere müssen plausibel dargelegt werden:

  • Der Zweck der Einreise nach Deutschland
  • Die Finanzierung des Lebensunterhalts und der Reisekosten aus eigenem Vermögen oder Einkommen
  • Die Bereitschaft zur Ausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums
  • Die Inhaberschaft einer im gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung (Mindestdeckungsbetrag: 30.000 €).

Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.

Ist die Gültigkeitsdauer noch nicht vollständig ausgeschöpft, können Schengen-Visa bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. In bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen, können Schengen-Visa für weitere 90 Tage innerhalb dieser 180 Tage verlängert werden.

Visumspflichtige Aufenthalte von mehr als 180Tagen

Für einen Aufenthalt von mehr als 180 Tagen Dauer ist ein nationales Visum zu beantragen. Das nationale Visum gilt nur für Deutschland, berechtigt aber i. V. m. einem gültigen Reisedokument zu Aufenthalten von bis drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten in den übrigen Schengen-Staaten. Es kann von vornherein mit Nebenbestimmungen erteilt und verlängert werden oder aber nachträglich mit Auflagen, z.B. einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Während der Dauer des Aufenthalts ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Einem Ausländer kann jedoch ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer solchen erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder gesetzlich bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen durch die Bundesagentur für Arbeit werden in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Unter Erwerbstätigkeit ist jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist oder für die ein Entgelt vereinbart wird oder für die die Zahlung eines Entgelts üblich ist. Keine Zustimmung der Arbeitsagentur benötigen beispielsweise

  • Angehörige des fahrenden Personals im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr (§ 20 BeschV)
  • Mitarbeiter von ausländischen Unternehmen, die importierte und gewerblich genutzte Maschinen, Anlagen oder Programme der elektronischen Datenverarbeitung aufstellen, montieren, installieren oder warten, wenn der Aufenthalt pro Jahr nicht länger als drei Monate dauert (§ 19 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 BeschV);
  • Mitarbeiter ausländischer Unternehmen, die Besprechungen oder Verhandlungen führen und Verträge abschließen (§ 16 Nr. 2 BeschV),

Das nationale Visum wird in der Regel für eine Dauer von drei Monaten, in Ausnahmefällen längstens für ein Jahr ausgestellt. Vor Ablauf von dessen Geltungsdauer ist die dem jeweiligen Aufenthaltszweck entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Der Aufenthaltszweck muss der Gleiche sein, der bereits bei der Visumerteilung angegeben wurde. 

Einreise und Aufenthalt bei Erwerbstätigkeiten

Zur Ausübung einer unselbstständigen und/oder selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel (z.B. Visum, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis), der die Aufnahme einer solchen Tätigkeit gestattet. Die in aller Regel für Beschäftigungsverhältnisse erforderliche Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist mitsamt etwaigen Beschränkungen in den Aufenthaltstitel aufzunehmen. Der Antrag ist vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Der Antrag wird über das Auswärtige Amt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet. Ungeachtet des Prüfungsergebnisses durch die jeweilige Ausländerbehörde trifft die Auslandsvertretung die alleinige Entscheidung über die Erteilung des Einreisevisums. Hält sich der Ausländer bereits legal in der Bundesrepublik auf, ist der Antrag unmittelbar bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen.

Für längerfristige Aufenthalte wird zwischen der befristeten Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis unterschieden.

a) Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis stellt einen befristeten Aufenthaltstitel dar, der zum Zwecke der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit, wegen familiärer Gründe und aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden kann. Die Befristung wird unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks vorgenommen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Deutschland gesichert ist, er mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Sofern die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde steht, muss die Passpflicht eingehalten werden und darf der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie kann auch nachträglich mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.

Der Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wird für ausländische Fachkräfte und Personen, die sich zur Berufsausübung oder zu Bildungszwecken (Insbesondere Aus-, Weiterbildung oder Studium) in der Bundesrepublik aufhalten wollen, seit März 2020 vereinfacht. Mitunter hat in ihrem Fall die Bundesagentur für Arbeit dann keine Vorrangprüfung mehr durchzuführen, bevor sie ihre Zustimmung erteilt. Des Weiteren kann kraft einer Vereinbarung zwischen Ausländerbehörde und dem von der Fachkraft bevollmächtigten zukünftigen Arbeitgeber das neu eingeführte beschleunigte Fachkräfteverfahren zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis angestrengt werden.

Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt „Ausländerrecht II – Beschäftigung“.

b) Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis muss erteilt werden, wenn ein Ausländer

  •  seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat,
  • keine Gefahr verursacht oder Verstöße begangen hat, sodass Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen,
  • falls er Arbeitnehmer ist, über eine Beschäftigungserlaubnis verfügt,
  • im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  • seinen Lebensunterhalt sichern kann,
  • für sich und seine Familienangehörigen über ausreichenden Wohnraum verfügt,
  • über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
  • über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen und
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Niederlassungserlaubnis kann einem selbstständig tätigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG besitzt, auch schon nach drei Jahren erteilt werden. Voraussetzung ist, dass er

  • seine geschäftliche Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat,
  • seinen Lebensunterhalt und den seiner mit ihm lebenden Angehörigen, denen er zu Unterhalt verpflichtet ist, durch seine Einkünfte nachhaltig sichern kann und
  • keine Gefahr verursacht oder Verstöße begangen hat, sodass Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Abgesehen davon hat der Gesetzgeber die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Fachkräfte in § 18 c AufenthG vollkommen neu geregelt. Unter „Fachkräften“ sind sowohl Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung als auch mit einer akademischen Ausbildung zu verstehen.

Einer Fachkraft darf auch ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie

  • seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der zur Ausübung einer der Qualifikation entsprechenden (Berufsausbildung oder Studium) qualifizierten Beschäftigung erteilt wurde,
  • rechtmäßige Inhaberin eines Arbeitsplatzes ist, den Nachweis über die Zahlung von
  • freiwilligen oder Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Aufwendungen über einen vorgegebenen Zeitraum erbracht hat,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen kann,  
  • in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern,
  • keine Gefahr verursacht oder Verstöße begangen hat, sodass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen,
  • im Besitz der sonstigen, für eine dauernde Ausübung seiner jeweiligen Erwerbstätigkeit, erforderlichen Erlaubnisse ist,
  • sowohl über Grundkenntnisse der Rechts- als auch der Gesellschaftsordnung wie auch der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
  • ausreichenden Wohnraum für sich und ihre mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen vorweisen kann und
  • falls sie Arbeitnehmerin ist, eine Beschäftigungserlaubnis vorlegen kann.

Die Kenntnisse in Deutsch sowie der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung gelten als nachgewiesen, wenn der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden kann. Bei Härtefällen oder im Falle von krankheitsbedingter Unmöglichkeit sieht der Gesetzgeber von der Erfüllung der vorgenannten Kenntnisse ab. Bei gesundheitsbedingter Unmöglichkeit muss der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert und die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung nicht (in dem Maße) erfolgt sein. Die erforderliche Dauer des Besitzes des Aufenthaltstitels verkürzt sich, bei Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen inländischen Berufsbildungsabschlusses (Ausbildung oder Studium).

Bei Inhabern einer Blauen Karte EU gelten die gleichen Kriterien in abgeschwächter Form.

Einer hochqualifizierten Person mit akademischer Ausbildung kann in besonderen Fällen nach § 18 c Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Hochqualifiziert sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere:

•     Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder

•     Lehrpersonen/wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion sind.

Dafür muss die jeweilige Person Gewähr bieten, dass

•     ihre Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland gegeben,

•     die Sicherung ihres Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist und

•     keine Gefahr von ihr verursacht oder Verstöße begangen wurden, sodass Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Eine Niederlassungserlaubnis wird zeitlich und räumlich unbeschränkt und nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen mit Nebenbestimmungen erteilt. Ein Ausländer kann sich somit im gesamten Bundesgebiet aufhalten und frei niederlassen. Faktisch ist er diesbezüglich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

c) Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

Einem Ausländer der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird grundsätzlich nach § 38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Soll diese für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt werden, sind die §§ 16a und 16b AufenthG entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a AufenthG wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU soll die innereuropäische Mobilität verbessert werden. Qualitativ ist sie der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Insoweit gelten die gleichen Regeln, es sei denn das Gesetz sieht ausdrücklich Abweichendes vor.  

Grundsätzlich müssen die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis erfüllt sein:

  • Der Ausländer hält sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland auf.
  • Sein Lebensunterhalt und der seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, ist durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert.
  • Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Er hat keine Gefahren verursacht oder Verstöße begangen, sodass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.
  • Er verfügt über ausreichend Wohnraum für sich und seine mit ihm lebenden Familienangehörigen.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist unbefristet und berechtigt einerseits zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch gesetzliche Ausnahme die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht notwendig ist. Andererseits berechtigt dieser zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.

Zum Zwecke eines Studiums, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung ist dieser Aufenthaltstitel losgelöst von den vorgenannten Voraussetzungen zu erteilen, wenn sich die jeweilige Person bereits mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält.

(Text zu den Überschriften „Aufenthaltserlaubnis“, „Niederlassungserlaubnis“ und „Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU“ rausnehmen)

Aufenthaltsgestattung für Asylsuchende

Nach dem Asylverfahrensgesetz wird einreisenden Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung erteilt, welche im Regelfall mit Auflagen versehen wird. So darf für die Dauer der Pflicht eines Asylsuchenden, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dieser keine Erwerbstätigkeit ausüben. Im Übrigen kann einem Asylsuchenden, der sich seit einem Jahr legal im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder gesetzlich bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Außerdem ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sich der Asylsuchende aufhält. Dem Asylsuchenden wird nach der Asylantragstellung eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

Vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Selbst wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen ist (z. B. bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes, nicht gesichertem Lebensunterhalt, Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik) kann der Aufenthalt von Ausländern aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen bzw. zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik für längstens sechs Monate geduldet werden, § 60a Abs. 1 AufenthG. Für einen längeren Zeitraum kann die oberste Landesbehörde in besonderen Härtefällen anordnen, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Mit diesem Instrument wird Ausländern, deren Aufenthalt beispielsweise wegen eines Abschiebungshindernisses nicht beendet werden kann („De-facto-Flüchtlinge“), ein legaler Aufenthaltsstatus gegeben. Nach vier Jahren wird den betroffenen Ausländern dann ein gleichrangiger Arbeitsmarktzugang gewährt.