GmbH: Auflösung und Beendigung einer GmbH

GmbH: Auflösung und Beendigung einer GmbH
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Zur förmlichen Beendigung der Rechtsform der GmbH genügt nicht alleine die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder der Entzug einer notwendigen Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb. Bis zur Löschung im Handelsregister muss die GmbH in der Regel zwei Stadien durchlaufen:

  1. Die Auflösung (§ 60 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung = GmbHG) und
  2. Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation (§§ 66 ff GmbHG)

Anmerkung: Zu den Besonderheiten bei einer Insolvenz und der Löschung wegen Vermögenslosigkeit siehe unten.

Die Auflösung (§ 60 GmbHG)

Begriff Auflösung

Der Begriff "Auflösung" bezeichnet das Ende der werbenden Tätigkeit der GmbH und leitet das Stadium der Abwicklung ein. Die Gesellschaft bleibt bestehen, lediglich der Gesellschaftszweck ist nunmehr auf die Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. Die Auflösung wird zumeist durch Beschluss der Gesellschafter vollzogen. Die übrigen Auflösungsgründe sind in § 60 GmbHG genannt. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Der Auflösungsbeschluss ist formlos gültig gemäß § 48 GmbHG. Er sollte eindeutig sein und ist sofortwirksam, sofern nicht ein zukünftiges Wirksamkeitsdatum vereinbart ist.

Die Auflösungsgründe einer GmbH sind in den §§ 60-62 GmbHG geregelt. Die Auflösung wird zumeist durch Beschluss der Gesellschafter vollzogen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Die übrigen Auflösungsgründe sind in § 60 GmbHG genannt. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Der Auflösungsbeschluss ist formlos gültig gemäß § 48 GmbHG. Er sollte eindeutig sein und ist sofort wirksam, sofern nicht ein zukünftiges Wirksam­keitsdatum vereinbart ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auflösungsbeschluss ausnahmsweise zugleich eine Satzungsänderung darstellt: In diesem Fall muss der Auflösungsbeschluss notariell beurkundet werden. Die Auflösungswirkung  beginnt erst mit der Eintragung im Handelsregister.

 

Die Auflösung der Gesellschaft ist sodann gemäß § 65 Absatz 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form – d.h.  schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden wird von einem Notar beglaubigt -  werden (öffentliche Beglaubigung) zum Register eingereicht werden. Das Gesetz verlangt zwar nicht die Beifügung von Urkunden, die die Auflösung beweisen. Da der Registerrichter wegen der Bedeutung des Vorganges sich aber nicht auf die bloße Erklärung der Liquidatoren verlassen kann, wird er aufgrund seiner Ermittlungspflicht die Vorlage solcher Unterlagen verlangen. Daher ist zum Beispiel der Gesellschafterbeschluss besser gleich mit einzureichen.

Weiterhin sind die Liquidatoren der Gesellschaft in das Handelsregister anzumelden (§ 67 GmbHG). Diese Anmeldung sollte zweckmäßiger Weise zusammen mit der Anmeldung der Auflösung vorge­nommen werden. In der Regel werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer zu Liqui­datoren bestimmt (vergleiche § 66 Absatz 1 GmbHG), es sei denn, durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter wurden andere Personen bestimmt. Die Liquidatoren müssen bei der Anmeldung im Handelsregister gemäß § 67 Absatz 3 GmbHG versichern, dass gegen ihre Be­stel­lung keine betreuungs-, straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Eine Aufstellung der einzelnen Gründe findet sich in § 6 Absatz 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG. Diese Pflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.

Abwicklung beziehungsweise Liquidation

Die aufgelöste GmbH ist sodann im Wege der Liquidation abzuwickeln. Dies gilt nicht im Falle der Löschung wegen Vermögenslosigkeit, da es nichts zu liquidieren gibt.

Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zum Ziel. Zu diesem Zweck übernehmen die Liquidatoren mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen. Ihre wichtigsten Pflichten sind in den §§ 70-73 GmbHG geregelt.

Zu den wichtigsten Pflichten der Liquidatoren gehört es:

  • die laufenden Geschäfte zu beenden (im Rahmen des Abwicklungszwecks können jedoch noch neue Geschäfte eingegangen werden),
  • die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen bzw. (wenn sie strittig oder noch nicht fällig sind) durch Hinterlegung zu sichern und deren Forderungen einzuziehen,
  • das Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen,
  • die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
  • unter Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz (X-GmbH in Liquidation, beziehungsweise X-GmbH i.L.) zu zeichnen,
  • zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht zu erstellen, sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen; am Ende der Liquidation ist die Schlussbilanz zu erstellen.

Die Liquidatoren haben darüber hinaus durch den sogenannten Gläubigeraufruf die Auflösung be­kannt zu machen und dabei die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Diese Bekanntmachung hat gemäß § 65 Absatz 2 S. 1 GmbHG einmal in den Geschäftsblättern Gesellschaftsblättern zu erfolgen. Dies ist gemäß § 12 GmbHG in jedem Fall der elektronische Bundesanzeiger (§ 12 HGB), erreichbar über (www.bundesanzeiger.de), sowie ggf. noch weitere im Gesellschaftsvertrag genannte Informationsmedien. Der Gläubigeraufruf kann wie folgt formuliert werden:

„XYZ GmbH

Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG aufgefordert, sich unter Angabe des Grundes und der Höhe ihres Anspruchs bei der Gesellschaft zu melden.

…Stadt, den…

Die Liquidatoren“

Der Aufruf hat unabhängig von den Bekanntmachungen des Registergerichts zu erfolgen. Mit dem Aufruf beginnt das sogenannte Sperr­jahr nach § 73 Absatz 1 GmbHG zu laufen. Vor dem Ablauf dieses Jahres ist eine Verteilung des Ver­mögens auf die Gesellschafter nicht möglich.

Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet. Die Beendigung der Liquidation bringt jedoch nur das Abwicklungsverfahren zum Abschluss und führt nicht zugleich auch zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Vielmehr haben die Liquidatoren zunächst eine Schlussrechnung zu erstellen und den Schluss der Liquidation elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden (§74 Abs. 1 GmbHG). Daraufhin wird das Registergericht die Gesellschaft im Handelsregister löschen. Mit der Löschung ist die GmbH nicht mehr als Rechtsperson existent. 

Nach Beendigung der Liquidation sind Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren von einem Gesellschafter oder einem Dritten (z.B. Steuerberater) aufzubewahren (§74 Abs. 2 GmbHG).

Insolvenz

Zu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen gehört, neben dem oben genannten Auflö­sungsbeschluss der Gesellschafter, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 15a InsO GmbHG haben die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschul­dung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zah­lungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die gleiche Pflicht trifft im Falle einer führungslosen GmbH auch die Gesellschafter, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Kenntnis erlangen. Die Auflösung tritt mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ein.  Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenz­rechts. Weitere Hinweise zum Insolvenzrecht finden Sie auf unseren Merkblättern zur Insolvenzord­nung.

Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Einen weiteren Auflösungsgrund stellt die Löschung durch das Registergericht wegen Vermögenslo­sigkeit dar. Diese führt zu einer sofortigen liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft. Vermö­genslos ist eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die den Gesellschaftern in Betracht kommen, so dass ein Liquidationsverfahren nicht sinnvoll ist. Nach dem Gesetz kann das Gericht in diesen Fällen eine Löschung von Amts wegen vornehmen, § 394 FamFG i.V.m. § 60 Absatz 1 Nr. 7 GmbHG. Ein eigenes Antragsrecht für die Gesellschafter besteht also nicht, allerdings können sie die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens beim Gericht anregen.

Unternehmer sollten aber in jedem Fall die Vermögenslosigkeit ihrer Gesellschaft genau prüfen. Zu beachten ist, dass jegliche Gläubigeransprüche (z.B. solche des Finanzamts oder des Bundesamts für Justiz wg. Offenlegungspflichten) gegen eine vermögenslose Gesellschaft zu deren Überschuldung führen, was eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausschließt. Hier ist dann ein Insolvenzantrag zu stellen. Auch ein geringes verwertbares Vermögen bedeutet auf der anderen Seite schon, dass keine Vermögenslosigkeit mehr vorliegt.