Genossenschaft: Auch europäische Form möglich

Genossenschaft: Auch europäische Form möglich
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Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Entsprechend dieser Zwecksetzung ist das ursprüngliche Ziel der Genossenschaft die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sein.

Rechtsgrundlagen des deutschen Genossenschaftsrechts sind das Genossenschaftsgesetz (GenG) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Ihrer Rechtsnatur nach ist die Genossenschaft ein wirtschaftlicher Verein, ihre Tätigkeit ist nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sie kann jederzeit auch ohne Zustimmung der bisherigen Mitglieder neue Mitglieder aufnehmen. Nach § 17 GenG ist die eingetragene Genossenschaft eine juristische Person und somit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Auch sind die Genossenschaften Kaufleute im Sinne des HGB.

Gründung der Genossenschaft

Zur Gründung einer Genossenschaft sind nach § 4 GenG mindestens drei Mitglieder erforderlich. Diese beschließen nach § 5 GenG eine Satzung. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, einfache Schriftform reicht aus. Die Genossenschaft hat sich nach § 53 ff. GenG regelmäßig einer Prüfung hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und Geschäftsführung zu unterziehen und muss hierzu einem entsprechenden Prüfungsverband beitreten.

Das Gründungsverfahren wird mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister abgeschlossen, § 10 GenG. Dieses wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Bezirk der Sitz der Genossenschaft liegt. Die Eintragung wirkt rechtsbegründend, das heißt die Genossenschaft erlangt erst mit Eintragung die Rechtsstellung einer eingetragenen Genossenschaft. Der Zusatz "eingetragene Genossenschaft" beziehungsweise die Abkürzung "e.G." muss dann im Firmennamen enthalten sein.

Die Genossenschaft hat kein festes Kapital. Allerdings kann in der Satzung ein Mindestkapital bestimmt werden. Jedes Mitglied zeichnet im Sinne des § 7 Nr. 1 GenG einen oder mehrere Geschäftsanteile, auf den Einzahlungen geleistet werden müssen (Mindesteinlage). Dies kann auch in Form von Sacheinlagen geschehen. Die Höhe der Einlagen wird von den Mitgliedern in der Satzung festgelegt. Da sich das Kapital aus den Einlagen der Mitglieder zusammensetzt, ist es abhängig von der Mitgliederzahl. Zudem sind auch rein investierende Mitglieder möglich.

Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt entweder durch Teilnahme an der Gründung oder durch späteren Beitritt. Beendet wird die Mitgliedschaft durch Kündigung, Tod bzw. Gesellschaftsauflösung des Mitglieds oder Ausschließung. Die Mitgliedschaft ist an sich nicht übertragbar. Lediglich Vererbung ist möglich, sofern dies in der Satzung so vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, so geht die Mitgliedschaft zunächst auf die Erben über und endet aber mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 GenG).

Wichtigstes Mitgliedschaftsrecht ist das Recht auf Benutzung der gemeinschaftlichen Fördereinrichtungen. Weiterhin haben die Mitglieder nach § 43 GenG das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Die Mitglieder bestimmen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch über die Verteilung des Jahresüberschusses. Wichtigste Mitgliederpflicht ist die Einzahlung der Einlage.

Organe

Bei der Genossenschaft gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, das heißt, alle Organe können nur mit eigenen Mitgliedern besetzt werden. Die Genossenschaft hat in der Regel drei Organe: die Generalversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand.

  • Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Genossenschaft. Hat sie allerdings mehr als 1500 Mitglieder, kann gemäß § 43a GenG eine Vertreterversammlung gewählt werden, die dann die Aufgaben der Generalversammlung übernimmt.
    Als oberstes Entscheidungsorgan wählt die Generalversammlung den Aufsichtsrat und beschließt über die Führung der Geschäfte und die Gewinnverteilung.
  • Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern (§ 36 Abs. 1 S. 1 GenG). Die ihm zugewiesenen Aufgaben werden durch § 38 GenG definiert. Hauptaufgabe ist demnach die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands. Der Aufsichtsrat besitzt dafür umfassende Unterrichtungs- und Informationsrechte gegenüber dem Vorstand der Genossenschaft.
    Genossenschaften, die nicht mehr als 20 Mitglieder haben, haben nach § 9 Abs. 1 GenG die Möglichkeit, auf einen Aufsichtsrat zu verzichten. Dessen Aufgaben werden dann weitgehend von der Generalversammlung wahrgenommen.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen und besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann der Vorstand auch nur aus einer natürlichen Person bestehen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Hierbei sind die Vorstandsmitglieder nur zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Im Innenverhältnis haben sie dabei die ihnen durch die Satzung auferlegten Beschränkungen und die Bindung seines Wirkens an die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu beachten. Diese Beschränkung gilt allerdings nicht im Verhältnis zu Dritten, § 27 Abs. 2 GenG.

Haftung

Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nach § 2 GenG grundsätzlich nur das Vermögen der Genossenschaft. In der Satzung kann allerdings gem. § 6 Nr. 3 GenG eine Nachschusspflicht der Mitglieder für den Fall der Insolvenz der Genossenschaft vorgesehen werden.

Jahresabschluss und steuerrechtliche Stellung

Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen (§ 336 Abs. 1 HGB). Sodann wird dieser gemäß § 48 Abs. 1 GenG durch die Generalversammlung festgestellt. Der Jahresabschluss ist zusammen mit dem Lagebericht und dem Aufsichtsratsbericht zum Genossenschaftsregister einzureichen.

Hinsichtlich der Körperschaftssteuer sind alle Genossenschaften steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftssteuergesetz = KStG). Befreit sind Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften, wenn sie lediglich einen Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb unterhalten oder verpachten (§ 3 Abs. 2 KStG).

Bezüglich der Gewerbesteuer sind Genossenschaften wegen ihrer Rechtsform steuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 S. 1 Gewerbesteuergesetz = GewStG). Gemäß § 3 Nr. 8 GewStG gelten die Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes, die den Gewinn der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ganz oder teilweise von der Besteuerung freistellen, auch für die Gewerbesteuer. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften, die lediglich einen Gewerbebetrieb als Nebenbetrieb unterhalten, sind nach § 3 Nr. 5 GewStG steuerfrei.

Auflösung der Genossenschaft

Eine Genossenschaft kann zum Beispiel durch Zeitablauf oder durch den Beschluss der Generalversammlung der Mitglieder aufgelöst werden. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt dann in der Regel durch den Vorstand. Ist diese beendet, wird das Erlöschen der Genossenschaft angemeldet. Nach Ablauf eines Sperrjahres wird dann das Reinvermögen der Genossenschaft an die Mitglieder verteilt.

Die europäische Genossenschaft

Die Europäische Genossenschaft ist eine Unternehmensform, die es den Unternehmen ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten gemeinsam auszuüben und zugleich ihre Eigenständigkeit zu bewahren. Sie ist eine Gesellschaft des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie soll kleinen und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit einer sinnvollen transnationalen Kooperationsmöglichkeit mit verbesserten Wettbewerbschancen bieten.

Rechtsgrundlage für die Europäische Genossenschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE). Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht auch in Deutschland. Zusätzlich existiert als weitere Rechtsquelle für Europäische Genossenschaften mit Sitz in Deutschland das deutsche Ausführungsgesetz zu dieser Verordnung, das SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG). Dieses präzisiert die europäische Verordnung und nimmt die vom europäischen Verordnungsgeber eröffneten nationalen Gesetzgebungsoptionen wahr.

Gründung der Genossenschaft

Die Europäische Genossenschaft ist eine Unternehmensform, die es den Unternehmen ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten gemeinsam auszuüben und zugleich ihre Eigenständigkeit zu bewahren. Sie ist eine Gesellschaft des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie soll kleinen und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit einer sinnvollen transnationalen Kooperations-möglichkeit mit verbesserten Wettbewerbschancen bieten.

Rechtsgrundlage für die Europäische Genossenschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE). Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht auch in Deutschland. Zusätzlich existiert als weitere Rechtsquelle für Europäische Genossenschaften mit Sitz in Deutschland das deutsche Ausführungsgesetz zu dieser Verordnung, das SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG). Dieses präzisiert die europäische Verordnung und nimmt die vom europäischen Verordnungsgeber eröffneten nationalen Gesetzgebungsoptionen wahr.

Organe

Anders als bei der deutschen Genossenschaft müssen die Organe nicht zwingend mit Mitgliedern der Europäischen Genossenschaft besetzt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten bezüglich der weiteren Leitungsstruktur, die in der Satzung festgelegt wird: das sogenannte dualistische oder das monistische System.

  • Beim dualistischen System gibt es ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan. Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der Genossenschaft. Seine Mitglieder vertreten die Gesellschaft nach außen. Das Aufsichtsorgan überwacht hingegen die Geschäftsführung des Leitungsorgans.
  • Beim monistischen System gibt es demgegenüber nur ein Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat), das die Geschäfte der Genossenschaft führt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung gewählt.
    Die Mitglieder des Verwaltungsrates wiederum wählen bei einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz in Deutschland einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren, die in der Regel auch dem Verwaltungsrat entstammen können. Diese geschäftsführenden Direktoren vertreten die Europäische Genossenschaft und führen die Geschäfte gemeinschaftlich, sofern die Satzung der Europäischen Genossenschaft nichts anderes bestimmt.

Mindestens einmal jährlich muss eine Generalversammlung einberufen werden. Im Übrigen kann die Einberufung jederzeit durch das Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan oder auf Antrag von 5000 Mitgliedern oder von Mitgliedern, die mindestens 10 Prozent der Stimmrechte halten, erfolgen.

Fazit

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaftsform, die einige Vorteile aufweist. So ist zum Beispiel die Haftung der Mitglieder im Regelfall ausgeschlossen. Des Weiteren gilt für die deutsche Genossen-schaft das Prinzip der Selbstorganschaft. Dadurch bleibt die Leitung dieser Unternehmensform in den Händen der Mitglieder. Mit der seit einiger Zeit möglichen Aufnahme von nur investierenden Mitgliedern ist sie eine Kombination, die die Vorteile von Kapital- und Personengesellschaft in sich vereinigt.


Die Europäische Genossenschaft kann wegen ihrer vielfältigen Gründungsmöglichkeiten für Unternehmen, die bereits in grenzüberschreitenden Kooperationen agieren oder dies planen, eine interessante europäische Rechtsform sein.