Sachverständige – Bestellung und Vereidigung

Sachverständige – Bestellung und Vereidigung
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Die IHK Mittlerer Niederrhein ist wie die anderen Industrie- und Handelskammern gem. § 36 Gewerbeordnung und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig. Die Anforderungen an die Sachverständigen und ihre Pflichten sind in der Sachverständigenordnung der IHK Mittlerer Niederrhein geregelt.

Bestellungszweck

Die öffentliche Bestellung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf und auch nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie soll Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet überdurchschnittlich sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung stellen, wenn ein Bedarf dafür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach sachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen. Diese werden von der IHK Mittlerer Niederrhein unter strengen Kriterien überprüft und überwacht.

Bestellungsvoraussetzungen

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem kann nur entsprochen werden, wenn

  • für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht
  • der Antragsteller eine Niederlassung als Sachverständiger in Deutschland unterhält. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk sich die Niederlassung bzw. bei mehreren der Mittelpunkt der Sachverständigentätigkeit befindet. Für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, der noch nicht über eine Niederlassung in Deutschland verfügt, besteht die Zuständigkeit der entsprechenden Kammer bereits dann, wenn beabsichtigt ist, dort eine Niederlassung zu errichten.
  • ausreichende Lebens- und Berufserfahrung vorhanden ist
  • keine Bedenken gegen die Eignung bestehen
  • erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen wie z. B. Beratungen und Überwachung zu erbringen, nachgewiesen werden
  • die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird
  • der Antragsteller nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt und
  • er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechenden Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt.

Besondere Sachkunde

Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der IHK Mittlerer Niederrhein nachzuweisen. Es sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen (abrufbar auf der Internetseite des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses (www.svv.ihk.de) (unter Bestellungsvoraussetzungen) oder auf der Internetseite des Instituts für Sachverständigenwesen (IfS) unter www.ifsforum.de (Publikationen, Bestellungsvoraussetzungen).

Zur besonderen Sachkunde gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen sowie ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann. Ausdrucksfähigkeit ist ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtentätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren).

Verfahren

Das Verfahren wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen ist. In dem Antrag ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der IHK Mittlerer Niederrhein zu erörtern (Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen mit den jeweiligen Sachgebieten unter www.svv.ihk.de).

Der Nachweis der besonderen Qualifikation kann beispielsweise durch Vorlage erstatteter Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weiteren Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze usw., durch Einholung von Referenzen, etc. erbracht werden.

In den meisten Fällen wird die IHK Mittlerer Niederrhein die Einschaltung eines Fachgremiums empfehlen. Bei dem hierfür besonders eingerichteten unabhängigen Fachgremium wird dann durch eine schriftliche und / oder mündliche Überprüfung der Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht.

Antragsunterlagen

Das Verfahren wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. Diesem sind beizufügen:

  • Darstellung der angebotenen Leistungen und des (umgrenzten) Sachgebietes

  • Lebenslauf

  • aktuelles Passfoto

  • Nachweise über die besonderen Qualifikationen in dem genannten Sachgebiet (Zeugnisse, Seminarbescheinigungen etc.)

  • Liste von Referenzen, d. h. Personen (mit Anschrift), die zu den besonderen Kenntnissen des/der Bewerbers/Bewerberin Auskunft geben können

  • eigenständig gefertigte Gutachten (ca. 5), deren einzelne Spezifikation ggf. den beigefügten Bestellungsvoraussetzungen zu entnehmen sind. Sie sollten sich mit Problemen aus dem angestrebten Sachgebiet auseinandersetzen und Lösungen nennen. Die Gutachten müssen nachvollziehbar sein und erforderliche Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Pläne und Fotos enthalten.

  • Erklärung zur Übernahme der Gebühren und Kosten

  •        ggf. Freistellungserklärung

  •        Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Typ O)

Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags und die angestrebte öffentliche Bestellung und Vereidigung wird eine Gebühr von z. Zt. 1.185 Euro (lt. Gebührenordnung dieser IHK, Anlage 2) erhoben. Die fachliche Überprüfung durch das zuständige Gremium verursacht in der Regel Kosten in Höhe von ca. 2.000 Euro , zu deren Übernahme sich der Bewerber bereiterklären muss.

Auskunft

In diesem Merkblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen die IHK Mittlerer Niederrhein gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.